Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -
| Viertes Kapitel - Finanzierung (§§ 153 - 227) |
| Zweiter Abschnitt - Beiträge und Verfahren (§§ 157 - 212b) |
| Zweiter Unterabschnitt - Verfahren (§§ 190 - 212b) |
| Dritter Titel - Wirksamkeit der Beitragszahlung (§§ 197 - 203) |
1Bei der Zahlung von freiwilligen Beiträgen für einen zurückliegenden Zeitraum sind
| 1. | die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage und der Beitragssatz, die zum Zeitpunkt der Zahlung gelten, und | |
| 2. | die Beitragsbemessungsgrenze des Jahres, für das die Beiträge gezahlt werden, |
maßgebend. 2Bei Senkung des Beitragssatzes gilt abweichend von Satz 1 der Beitragssatz, der in dem Monat maßgebend war, für den der Beitrag gezahlt wird.
grundlagen § 201Beiträge an nicht zuständige Träger der Rentenversicherung § 202Irrtümliche Pflichtbeitrags-
zahlung § 203Glaubhaftmachung der Beitragszahlung
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Rechtsprechung zu § 200 SGB VI
6 Entscheidungen zu § 200 SGB VI in unserer Datenbank:
- LSG Berlin-Brandenburg, 21.02.2024 - L 22 R 9/23
Wirksamkeit von nachträglich entrichteten Beiträgen zur freiwilligen Versicherung ...
- BSG, 15.12.1994 - 12 RK 55/93
Rentenversicherung - Beiträge
- LSG Baden-Württemberg, 28.10.2011 - L 8 U 5734/10
Gesetzliche Unfallversicherung - Anspruch auf Löschung von ...
- LSG Baden-Württemberg, 19.03.2013 - L 9 U 2034/07
- SG Hamburg, 04.06.2003 - S 10 RA 158/01
Altersrente für Frauen - Anhebung der Altersgrenze - Vertrauensschutzregelung - ...