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   LSG Baden-Württemberg, 28.10.2011 - L 8 U 5734/10   

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https://dejure.org/2011,3413
LSG Baden-Württemberg, 28.10.2011 - L 8 U 5734/10 (https://dejure.org/2011,3413)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 28.10.2011 - L 8 U 5734/10 (https://dejure.org/2011,3413)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 28. Oktober 2011 - L 8 U 5734/10 (https://dejure.org/2011,3413)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Unfallversicherung

  • openjur.de

    Gesetzliche Unfallversicherung - Anspruch auf Löschung von Sozialdaten/beratungsärztlichen Stellungnahmen in den Verwaltungsakten - Fernwirkung des aus dem Verstoß gegen § 200 Abs 2 Halbs 2 SGB 7 folgenden Beweisverwertungsverbots auf gerichtliche Gutachten - zulässige ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gerichtlich eingeholtes Gutachten unterliegt nicht bereits der Fernwirkung eines Beweisverwertungsverbots; Anspruch eines Versicherten auf Löschung beratungsärztlicher Stellungnahmen in den Verwaltungsakten eines Unfallversicherungsträgers

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    Gerichtlich eingeholtes Gutachten - Wiedergabe eines unter Verstoß gegen § 200 Abs. 2 2. Halbsatz SGB VII unzulässig erlangten Gutachtens - Übereinstimmung der Gutachten im Ergebnis - keine Fernwirkung eines Beweisverwertungsverbots - Löschungsanspruch nach § 84 SGB X - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch eines Versicherten auf Löschung beratungsärztlicher Stellungnahmen in den Verwaltungsakten des Unfallversicherungsträgers; Beweisverwertungsverbot; zulässige Klageart

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Folgespeicherung von gelöschten Sozialdaten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2012, 248
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (12)

  • BSG, 05.02.2008 - B 2 U 8/07 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Gutachten - Beweis - Beweisverwertungsverbot -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 28.10.2011 - L 8 U 5734/10
    Der unterlassene Hinweis oder die Nichtbeachtung des Widerspruchs begründen einen Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen und damit ein Beweisverwertungsverbot, das mit Blick auf den Sozialdatenschutz im konkreten Verfahren und künftige Verfahren zur Verhinderung der Perpetuierung des Verfahrensverstoßes nur durch die Entfernung des entsprechenden Gutachtens aus der Akte geheilt werden kann (grundsätzlich BSG Urteil vom 05.02.2008 - B 2 U 8/07 R -, juris, BSGE 100, 25, SGb 2009, 40, NZS 2009, 99) und gegebenenfalls auch Fernwirkung des Verwertungsverbots auf hierauf gestützte weiterer Beweismittel begründet (BSG, Urteil vom 05.02.2008 a.a.O.).

    Eine Perpetuierung des geltend gemachten Verfahrensverstoßes nach § 200 Abs. 2 SGB VII (vgl. BSG Urteil vom 05.02.2008 a.a.O) zwingt daher rechtlich nicht, den Löschungsanspruch auch auf solche "Folgespeicherungen" auszudehnen, in denen sich nur Bezugnahmen auf die einmal vorhanden gewesene - unzulässige - Speicherungen finden.

    führen letztlich nur dann zu einem Beweisverwertungsverbot des gerichtlichen Gutachtens von Prof. Dr. Fo. , wenn von der Fernwirkung von Beweisverwertungsverboten auszugehen ist (grundsätzlich die Fernwirkung dieses Beweisverwertungsverbotes bejahend: BSG Urteil vom 05.02.2008 - B 2 U 8/07 R , BSGE 100, 25).

    Maßstab für die Reichweite bzw. für die Annahme der Fernwirkung eines Beweisverwertungsverbotes ist, ob durch das weitere Beweismittel das Beweisverwertungsverbot hinsichtlich des ersten Beweismittels umgangen würde, ob das zweite Beweismittel auch ohne das erste Bestand hätte oder inwieweit das zweite Beweismittel auf dem ersten aufbaut (BSG, Urteil vom 05.02.2008 a.a.O.).

  • BSG, 05.09.2006 - B 2 U 24/05 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Zugunstenverfahren - Überprüfung -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 28.10.2011 - L 8 U 5734/10
    (vgl. BSG SozR 4-2700 § 8 Nr. 18).

    Entsprechend dem Umfang des Vorbringens des Versicherten muss sie in eine erneuten Prüfung eintreten und den Antragsteller bescheiden (BSG SozR 4-2700 § 8 Nr. 18 m. w. H.).

    Bei der ersten Alternative handelt es sich um eine rein juristische Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung, zu der von Seiten des Klägers zwar Gesichtspunkte beigesteuert werden können, die aber letztlich umfassend von Amts wegen erfolgen muss (vgl BSG SozR 4-2700 § 8 Nr. 18).

  • LSG Baden-Württemberg, 25.02.2011 - L 8 U 2815/10

    Sozialrechtsdatenschutz gem § 200 Abs 2 Halbs 2 SGB 7 iVm § 76 Abs 2 SGB 10 -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 28.10.2011 - L 8 U 5734/10
    Dass die Klägerin sich in ihrer Erklärung vom 25.06.2008 gegenüber der Bundesagentur für Arbeit mit der Beiziehung der Akten der Beklagten ohne Einschränkung einverstanden erklärt und die sie behandelnden und untersuchenden Ärzte von ihrer ärztlichen Schweigepflicht entbunden hatte, ist unter dem Gesichtspunkt einer nachträglichen Genehmigung oder eines treuwidrigen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium) nicht entscheidungserheblich (zur vergleichbaren Konstellation einer nicht erkennbaren Differenzierung zwischen Einverständnis mit der Verwertung von Arztunterlagen einerseits durch die Bundesagentur für Arbeit und andererseits durch den Unfallversicherungsträger: Urteil des Senats vom 25.02.2011 - L 8 U 2815/10, juris; www.sozialgerichtsbarkeit.de).

    Der Senat lässt offen, ob die im vorangegangenen, abgeschlossenen gerichtlichen Verfahren nach § 295 ZPO präkludierte Rüge einer gerichtlichen Verfahrenshandlung, nämlich einer unzulässigen Einführung unzulässig erlangter Beweismittel (vgl. Urteil des Senats vom 25.02.2011 - L 8 U 2815/10 a.a.O.), bewirkt, dass auch in einem neuen, auf Antrag nach § 44 SGB X aufgenommenen Verwaltungsverfahren und dem hieran anschließenden Gerichtsverfahren bindende Tatsachenfeststellungen im rechtskräftigen Urteil des Landessozialgerichts vom 14.05.2009 einer Rüge des Verstoßes gegen § 200 Abs. 2 SGB VI entgegenstehen.

  • BSG, 18.01.2011 - B 2 U 5/10 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Sozialdatenschutz - sozialgerichtliches

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 28.10.2011 - L 8 U 5734/10
    Auf die ärztlichen Stellungnahmen, die nur eine fachliche Bewertung eines anderweitig eingeholten Gutachtens abgeben, ist die Vorschrift nicht anwendbar (st. Rspr., vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 18.01.2011 - B 2 U 5/10 R -, juris).

    Unabhängig von der Frage, ob daher im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung ein Verstoß gegen § 200 Abs. 2 Halbsatz 2 SGB VII bei der veranlassten beratungsärztlichen Stellungnahme die Fernwirkung eines Beweisverwertungsverbotes begründen kann (zweifelnd zuletzt BSG, Urteil vom 18.01.2011, a.a.O.), ist jedenfalls Voraussetzung der Fernwirkung, dass eine Kausalität zwischen dem Beweisergebnis des neuen Beweismittels und dem dem Beweisverbot unterliegenden unzulässigen Beweismittel besteht.

  • BSG, 20.07.2010 - B 2 U 17/09 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - sozialrechtliches Verwaltungsverfahren -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 28.10.2011 - L 8 U 5734/10
    Damit sind auch im Sinne der Verarbeitung nach § 67 Abs. 6 SGB X die aus der unzulässigen Übermittlung und der daraus folgenden Nutzung der Sozialdaten (§ 67 Abs. 7 SGB X) durch den Beratungsarzt stammende Datenspeicherungen, nämlich die Archivierung der beratungsärztlichen Stellungnahmen in der Akte, vom Löschungsanspruch erfasst, da sich aus dem gespeicherten Schriftstück unzulässig genutzte Sozialdaten, nämlich die gutachtliche Auswertung und das gutachtliche Ergebnis, ergeben (die Frage, ob das Leistungsbegehren auf Löschung eines "Gutachtens" hinreichend bestimmt ist, noch offen lassend: BSG, Urteil vom 20.07.2010 - B 2 U 17/09 R - , juris).

    Unterbleibt sie, ist der Verstoß gegen das Auswahlrecht grundsätzlich unbeachtlich (BSG, Urteil vom 20.07.2010 - B 2 U 17/09 R - , juris).

  • BSG, 03.04.2001 - B 4 RA 22/00 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Wiederaufnahme des Verfahrens - Prüfung

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 28.10.2011 - L 8 U 5734/10
    Unabhängig von der Frage, inwieweit der Rechtsprechung zu einem abgestuften Prüfungsverfahren (vgl. u.a. BSG Urteil vom 03.02.1988 - 9/9a RV 18/86 - BSGE 63, 33 = SozR 1300 § 44 Nr. 33 und vom 0304.2004 - B 4 RA 22/00 R - BSGE 88, 75 = SozR 3-2200 § 1265 Nr. 20) gefolgt werden kann, ist zu beachten, dass § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X zwei Alternativen anführt, weswegen ein Verwaltungsakt zurückzunehmen sein kann: Das Recht kann unrichtig angewandt oder es kann von einem Sachverhalt ausgegangen worden sein, der sich als unrichtig erweist.
  • BSG, 04.02.1998 - B 9 V 16/96 R

    Zugunstenverfahren - Rücknahme - Vertrauensschutz - unmittelbare Kriegseinwirkung

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 28.10.2011 - L 8 U 5734/10
    Ziel des § 44 SGB X ist es, die Konfliktsituation zwischen der Bindungswirkung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes und der materiellen Gerechtigkeit zu Gunsten letzterer aufzulösen (BSG SozR 3-1300 § 44 Nr. 24).
  • BSG, 22.04.1986 - 1 RA 21/85

    Kürzung der Witwenrente - Geschiedenenwitwenrente - Witwenrente

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 28.10.2011 - L 8 U 5734/10
    Ist ein Verwaltungsakt rechtswidrig, hat der betroffene Bürger einen einklagbaren Anspruch auf Rücknahme des Verwaltungsaktes unabhängig davon, ob der Verwaltungsakt durch ein rechtskräftiges Urteil bestätigt wurde (BSGE 51, 139, 141 = SozR 3900 § 40 Nr. 15; BSG SozR 2200 § 1268 Nr. 29).
  • BSG, 28.01.1981 - 9 RV 29/80

    Zugunstenbescheid im sozialrechtlichen Verfahren - Wiederholte Ablehnung -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 28.10.2011 - L 8 U 5734/10
    Ist ein Verwaltungsakt rechtswidrig, hat der betroffene Bürger einen einklagbaren Anspruch auf Rücknahme des Verwaltungsaktes unabhängig davon, ob der Verwaltungsakt durch ein rechtskräftiges Urteil bestätigt wurde (BSGE 51, 139, 141 = SozR 3900 § 40 Nr. 15; BSG SozR 2200 § 1268 Nr. 29).
  • BSG, 21.03.2006 - B 2 U 24/04 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Unzulässigkeit einer isolierten Leistungsklage -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 28.10.2011 - L 8 U 5734/10
    Über den geltend gemachten Löschungsanspruch nach § 84 SGB X ist durch Verwaltungsakt zu entscheiden (BSG, Urteil vom 21.03.2006, SozR 4-1300 § 84 Nr. 1), wobei im Rahmen der Interessenabwägung die Art der Löschung (Schwärzen/Unkenntlichmachung einzelner Daten oder Entfernen der Daten(-sätze) aus dem Datenträger) oder eine Sperrung zu prüfen ist (Bieresborn a.a.O. Rn. 8ff).
  • BSG, 18.11.2008 - B 2 U 101/08 B
  • BSG, 04.08.2009 - B 2 U 164/09 B
  • LSG Hessen, 23.03.2012 - L 9 U 27/11

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - gesetzliche Unfallversicherung -

    Der Löschungsanspruch erfasst damit die Unkenntlichmachung unzulässig erhobener Sozialdaten (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Oktober 2011 - L 8 U 5734/10 - juris), wozu auch die Entfernung von schriftlichen Datenträgern aus Verwaltungsakten sowie deren anschließende Vernichtung oder Rücksendung an den Betroffenen zählt (LSG Bayern, Urteil vom 31. März 2011 - L 15 SB 80/06 - juris).

    Damit sind auch im Sinne der Verarbeitung nach § 67 Abs. 6 SGB X die aus der unzulässigen Übermittlung und der daraus folgenden Nutzung der Sozialdaten (§ 67 Abs. 7 SGB X) durch den Beratungsarzt stammende Datenspeicherungen, nämlich die Archivierung der beratungsärztlichen Stellungnahmen in der Akte vom Löschungsanspruch erfasst, da sich aus dem gespeicherten Schriftstück unzulässig genutzte Sozialdaten, nämlich die gutachtliche Auswertung und das gutachtliche Ergebnis, ergeben (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Oktober 2011 - L 8 U 5734/10; die Frage, ob das Leistungsbegehren auf Löschung eines "Gutachtens" hinreichend bestimmt ist noch offen lassend: BSG, Urteil vom 20. Juli 2010 - B 2 U 17/09 R -, juris).

    Keine Gutachten sind lediglich medizinische Stellungnahmen sowie Schriftsätze des Unfallversicherungsträgers, selbst wenn diese den Inhalt beratungsärztlicher Äußerungen wiederholen (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Oktober 2011 - L 8 U 5734/10 - juris Rdnr. 42).

    Hinsichtlich der notwendigen Abgrenzung zwischen einer nur medizinischen bzw. beratungsfachärztlichen Stellungnahme, welche zwar von § 76 SGB X, nicht aber von § 200 Abs. 2 SGB VII erfasst wird, und einem Gutachten im Sinne der letztgenannten Vorschrift besteht allenfalls dergestalt Einigkeit, dass ein Gutachten nur dann vorliegt, wenn vornehmlich eine eigenständige Bewertung der verfahrensentscheidenden Tatsachen zum Beispiel des umstrittenen Ursachenzusammenhangs erfolgt (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Oktober 2011 - L 8 U 5734/10 - juris Rdnr. 44 f), während es sich bei einer schriftlichen Äußerung des Sachverständigen, die sich im Wesentlichen mit einem eingeholten (Vor-)gutachten auseinandersetzt, insbesondere im Hinblick auf dessen Schlüssigkeit, Überzeugungskraft und Beurteilungsgrundlage nur um eine beratende Stellungnahme handelt (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. März 2010 - L 17 U 191/09 - juris).

  • LSG Baden-Württemberg, 25.10.2013 - L 8 U 541/13

    Gesetzliche Unfallversicherung - Sozialdatenschutz - Anwendbarkeit des § 220 Abs

    Hinsichtlich der inneren Faktoren besteht Einigkeit in der Rechtsprechung dahingehend, dass ein Gutachten nur dann vorliegt, wenn vornehmlich eine eigenständige Bewertung der verfahrensentscheidenden Tatsachen, zum Beispiel des umstrittenen Ursachenzusammenhangs, erfolgt (BSG 05.02.2008 - B 2 U 8/07 R, BSGE 100, 25-43 = juris; BSG 05.02.2008 - B 2 U 10/07 R, juris RdNr. 26; BSG 05.02.2009 - B 2 U 8/07 R, BSGE 100, 25-43 = SozR 4-2700 § 200 Nr. 1 = juris RdNr. 26; so auch aus der Rechtsprechung der Instanzgerichte z.B. Senatsurteil 28.10.2011 - L 8 U 5734/10, juris Rdnr. 44 f; Bayerisches LSG 13.06.2013 - L 17 U 239/11, juris RdNr. 27; Hessisches LSG 23.03.2012 - L 9 U 27/11, juris RdNr. 34; LSG Nordrhein-Westfalen, 11.10.2012 - L 17 U 177/10, juris RdNr. 52; LSG Nordrhein-Westfalen 17.03.2010 - L 17 U 191/09 - juris RdNr. 22; LSG Nordrhein-Westfalen 18.02.2009 - L 17 U 216/08, juris RdNr. 19; LSG Rheinland-Pfalz 30.01.2009 - L 2 U 198/04, juris RdNr. 12), während es sich bei einer schriftlichen Äußerung eines Arztes, die sich im Wesentlichen mit einem eingeholten (Vor-)gutachten auseinandersetzt, insbesondere im Hinblick auf dessen Schlüssigkeit, Überzeugungskraft und Beurteilungsgrundlage, nur um eine beratende Stellungnahme handelt (BSG 05.02.2008, a.a.O.; Hessisches LSG a.a.O.; LSG Nordrhein-Westfalen 17.03.2010 - L 17 U 191/09, juris).

    Der Senat (vgl. Urteil vom 28.10.2011 - L 8 U 5734/10 - juris = sozialgerichtsbarkeit.de) hatte bereits zuvor angenommen, dass Maßstab zur Abgrenzung einer solchen beratungsärztlichen Stellungnahme gegenüber einem Gutachten nach Aktenlage ist, inwieweit eigene gutachterliche Schlussfolgerungen auch unter eigener Auswertung der Aktenlage vorgenommen werden.

    Dazu musste er eine eigene, nämlich von Dr. Ku. abweichende Position einnehmen; dies ist aber gerade zwangsläufig immer der Fall, wenn der Beratungsarzt die Position des Gutachters nicht teilt und ergibt sich unweigerlich aus dem beratungsärztlich geforderten kritischen Resümee der vorausgegangenen Darstellung der Kritikpunkte (vgl. Urteil des Senats vom 28.10.2011 a.a.O.).

  • LSG Baden-Württemberg, 23.10.2015 - L 8 U 1012/14

    Gesetzliche Unfallversicherung - Sozialdatenschutz - Löschungsanspruch gem § 84

    Hinsichtlich der inneren Faktoren besteht Einigkeit in der Rechtsprechung dahingehend, dass ein Gutachten nur dann vorliegt, wenn vornehmlich eine eigenständige Bewertung der verfahrensentscheidenden Tatsachen, zum Beispiel des umstrittenen Ursachenzusammenhangs, erfolgt (BSG 05.02.2008 - B 2 U 8/07 R, BSGE 100, 25-43 = juris; BSG 05.02.2008 - B 2 U 10/07 R, juris RdNr. 26; BSG 05.02.2009 - B 2 U 8/07 R, BSGE 100, 25-43 = SozR 4-2700 § 200 Nr. 1 = juris RdNr. 26; so auch aus der Rechtsprechung der Instanzgerichte z.B. Senatsurteil 28.10.2011 - L 8 U 5734/10, juris Rdnr. 44 f; Bayerisches LSG 13.06.2013 - L 17 U 239/11, juris RdNr. 27; Hessisches LSG 23.03.2012 - L 9 U 27/11, juris RdNr. 34; LSG Nordrhein-Westfalen, 11.10.2012 - L 17 U 177/10, juris RdNr. 52; LSG Nordrhein-Westfalen 17.03.2010 - L 17 U 191/09 - juris RdNr. 22; LSG Nordrhein-Westfalen 18.02.2009 - L 17 U 216/08, juris RdNr. 19; LSG Rheinland-Pfalz 30.01.2009 - L 2 U 198/04, juris RdNr. 12), während es sich bei einer schriftlichen Äußerung eines Arztes, die sich im Wesentlichen mit einem eingeholten (Vor-)gutachten auseinandersetzt, insbesondere im Hinblick auf dessen Schlüssigkeit, Überzeugungskraft und Beurteilungsgrundlage, nur um eine beratende Stellungnahme handelt (BSG 05.02.2008, a.a.O.; Hessisches LSG a.a.O.; LSG Nordrhein-Westfalen 17.03.2010 - L 17 U 191/09, juris).

    Der Senat (vgl. Urteil vom 28.10.2011 - L 8 U 5734/10 - juris und sozialgerichtsbarkeit.de) hatte bereits zuvor angenommen, dass Maßstab zur Abgrenzung einer solchen beratungsärztlichen Stellungnahme gegenüber einem Gutachten nach Aktenlage ist, inwieweit eigene gutachterliche Schlussfolgerungen auch unter eigener Auswertung der Aktenlage vorgenommen werden.

  • LSG Baden-Württemberg, 14.12.2022 - L 3 U 3467/20
    Nur beim Vorliegen einer dieser Voraussetzungen würde der Verstoß gegen das grundrechtlich geschützte Recht auf informationelle Selbstbestimmung durch die Verwertung des weiteren Beweismittels perpetuiert, ohne dass ein rechtfertigender Grund zu erkennen ist (BSG, Urteil vom 05.02.2008 - B 2 U 8/07 R, juris Rn. 63; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.10.2011 - L 8 U 5734/10, juris Rn. 62; vergleiche auch Kranig in Hauck/Noftz, SGB, 01/10, § 200 SGB VII, Rn. 27).

    Eine Umgehung des Beweisverwertungsverbotes, indem in einem anderen Dokument diese Beweismittel ersichtlich werden, lässt sich damit nicht begründen, da mit der bloßen grob inhaltlichen Wiedergabe keine gutachtlichen Schlussfolgerungen verknüpft sind, die einer dem Beweisverbot unterfallenden Beweiswürdigung gleichkommen (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.10.2011 - L 8 U 5734/10, juris Rn. 64).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 15.08.2017 - L 15 U 369/17

    Anerkennung und Entschädigung einer Berufskrankheit BK 1317

    "Die Klage ist als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zulässig (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.10.2011, AZ.: L 8 U 5734/10) aber unbegründet.
  • SG Dortmund, 16.03.2017 - S 18 U 575/16

    Beanspruchung der Löschung einer ärztlichen Stellungnahme aus der Akte

    Die Klage ist als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zulässig (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.10.2011, AZ.: L 8 U 5734/10) aber unbegründet.
  • BSG, 09.11.2017 - B 2 U 181/17 B
    "Die Klage ist als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zulässig (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.10.2011, AZ.: L 8 U 5734/10) aber unbegründet.
  • LSG Baden-Württemberg, 19.07.2018 - L 7 R 1204/18
    Denn die beantragte Löschung der von einem Sozialleistungsträger erhobenen Daten erfordert nach Auffassung des Senats zunächst die Durchführung eines Verfahrens nach Art. 17 DS-GVO i.V.m. Art. 6 DS-GVO, § 84 SGB X bei der Beklagten (Verantwortliche im Sinne des Art. 7 DS-GVO), welches mit einer Entscheidung mit Außenwirkung (§ 31 SGB X) abschließt (vgl. zu § 84 Abs. 2 SGB X (in der Fassung bis 24. Mai 2018) BSG SozR 4-1300 § 84 Nr. 1 (Rdnr. 25); ferner Senatsbeschluss vom 26. April 2018 - L 7 R 1159/18 ER-B - Senatsbeschluss vom 10. Februar 2015 - L 7 AS 1160/14 - (n.v.); LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Oktober 2011 - L 8 U 5734/10 - (juris Rdnr. 35)).
  • LSG Baden-Württemberg, 19.03.2013 - L 9 U 2034/07
    Ein Gutachten in diesem Sinne liegt vor, wenn ein solches angefordert oder ausweislich seiner Selbstbezeichnung "Gutachten" erstellt und übersandt oder abgerechnet wurde (BSG, Urteil vom 05.02.2008, a.a.O.), aber auch, wenn vornehmlich eine eigenständige Bewertung der verfahrensentscheidenden Tatsachen zum Beispiel des umstrittenen Ursachenzusammenhangs erfolgt (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.10.2011 - L 8 U 5734/10 - LSG Hessen, Urteil vom 23.03.2012 - L 9 U 27/11 - (jeweils juris)).
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