Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -
Viertes Kapitel - Finanzierung (§§ 153 - 227) |
Zweiter Abschnitt - Beiträge und Verfahren (§§ 157 - 212b) |
Zweiter Unterabschnitt - Verfahren (§§ 190 - 212b) |
Dritter Titel - Wirksamkeit der Beitragszahlung (§§ 197 - 203) |
1Beiträge, die in der irrtümlichen Annahme der Versicherungspflicht gezahlt und deshalb beanstandet worden sind, aber nicht zurückgefordert werden, gelten als freiwillige Beiträge. 2Werden die Beiträge zurückgefordert, dürfen für diese Zeiträume innerhalb von drei Monaten, nachdem die Beanstandung unanfechtbar geworden ist, freiwillige Beiträge gezahlt werden. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nur, wenn die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung in der Zeit bestand, in der die Beiträge als gezahlt gelten oder für die Beiträge gezahlt werden sollen. 4Fordern Arbeitgeber die von ihnen getragenen Beitragsanteile zurück, sind die Versicherten berechtigt, den an die Arbeitgeber zu erstattenden Betrag zu zahlen.
grundlagen § 201Beiträge an nicht zuständige Träger der Rentenversicherung § 202Irrtümliche Pflichtbeitrags-
zahlung § 203Glaubhaftmachung der Beitragszahlung
Rechtsprechung zu § 202 SGB VI
35 Entscheidungen zu § 202 SGB VI in unserer Datenbank:
- LSG Bayern, 23.10.2019 - L 19 R 440/17
Voraussetzungen der Verzinsung eines Beitragserstattungsanspruchs
- BSG, 30.11.2016 - B 12 R 8/15 R
Zuordnung von Beschäftigungszeiten zur allgemeinen oder knappschaftlichen ...
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 26.03.2014 - L 7 R 286/10
Rentenversicherung - Durchführung eines Beitragsbeanstandungsverfahrens - ...
- LSG Niedersachsen-Bremen, 27.08.2015 - L 12 R 158/14
- BSG, 24.06.2010 - B 10 LW 4/09 R
Alterssicherung der Landwirte - Anspruch auf Erstattung zu Unrecht entrichteter ...
- LSG Baden-Württemberg, 21.11.2013 - L 10 R 1214/12
Nachversicherung - Auflösung einer bereits durchgeführten Nachversicherung - ...
- LSG Niedersachsen-Bremen, 11.06.2020 - L 9 R 70/20
- LSG Hessen, 21.02.2003 - L 15/13 RA 1378/01
Anfechtbarkeit einer der Entrichtung von freiwilligen Beiträgen zur ...
- BSG, 05.03.2014 - B 12 R 1/12 R
Rentenversicherung - Beanstandung und Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Niedersachsen-Bremen, 07.12.2011 - L 2 R 335/11
Rückerstattung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung; Zu Recht ...
- LSG Niedersachsen-Bremen, 07.12.2011 - L 2 R 335/11