Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -

   Viertes Kapitel - Finanzierung (§§ 153 - 227)   
   Zweiter Abschnitt - Beiträge und Verfahren (§§ 157 - 212b)   
   Zweiter Unterabschnitt - Verfahren (§§ 190 - 212b)   
   Dritter Titel - Wirksamkeit der Beitragszahlung (§§ 197 - 203)   
Gliederung
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https://dejure.org/gesetze/SGB_VI/198.html
§ 198 SGB VI (https://dejure.org/gesetze/SGB_VI/198.html)
§ 198 SGB VI
§ 198 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (https://dejure.org/gesetze/SGB_VI/198.html)
§ 198 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung -
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Textdarstellung

  

§ 198
Neubeginn und Hemmung von Fristen

1Die Frist des § 197 Abs. 2 wird durch ein Beitragsverfahren oder ein Verfahren über einen Rentenanspruch unterbrochen; die Frist beginnt erneut nach Abschluss des Verfahrens. 2Diese Tatsachen hemmen auch die Verjährung des Anspruchs auf Zahlung von Beiträgen (§ 25 Abs. 1 Viertes Buch) und des Anspruchs auf Erstattung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen (§ 27 Abs. 2 Viertes Buch); die Hemmung endet sechs Monate nach Abschluss eines der in Satz 1 genannten Verfahren.

Rechtsprechung zu § 198 SGB VI

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