Viertes Buch Sozialgesetzbuch
- Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -
| Zweiter Abschnitt - Leistungen und Beiträge (§§ 19 - 28) |
| Zweiter Titel - Beiträge (§§ 20 - 28) |
(1) 1Der Erstattungsanspruch ist nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des vollständigen Erstattungsantrags, beim Fehlen eines Antrags nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Erstattung bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen. 2Verzinst werden volle Euro-Beträge. 3Dabei ist der Kalendermonat mit dreißig Tagen zugrunde zu legen.
(2) 1Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Beiträge entrichtet worden sind. 2Beanstandet der Versicherungsträger die Rechtswirksamkeit von Beiträgen, beginnt die Verjährung mit dem Ablauf des Kalenderjahrs der Beanstandung.
(3) 1Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. 2Die Verjährung wird auch durch Antrag auf Erstattung oder durch Erhebung eines Widerspruchs gehemmt. 3Die Hemmung endet sechs Monate nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag oder den Widerspruch.
Fassung aufgrund des Achten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz) vom 20.12.2022
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2023 | Achtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz) | 20.12.2022 |
verhältnisse § 23Fälligkeit § 23aEinmalig gezahltes Arbeitsentgelt als beitragspflichtige Einnahmen § 23bBeitragspflichtige Einnahmen bei flexiblen Arbeitszeit-
regelungen § 23cSonstige nicht beitragspflichtige Einnahmen § 23dAbgeltung von abgeleiteten Entgeltguthaben § 24Säumniszuschlag § 25Verjährung § 26Beanstandung und Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge § 27Verzinsung und Verjährung des Erstattungsanspruchs § 28Verrechnung und Aufrechnung des Erstattungsanspruchs
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Rechtsprechung zu § 27 SGB IV
508 Entscheidungen zu § 27 SGB IV in unserer Datenbank:
- LSG Baden-Württemberg, 25.02.2022 - L 4 R 3892/20
Aufhebung der Bewilligung des Zuschusses nach § 106 SGB 6 bei rückwirkender ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 19.10.2022 - B 5 R 78/22 B
Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Grundsatzrüge - ...
- BSG, 19.10.2022 - B 5 R 78/22 B
- LSG Berlin-Brandenburg, 13.08.2026 - L 14 AS 1130/23
Verjährung - Verjährungsfrist - gerichtlicher Vergleich - Mahnschreiben - ...
- LSG Sachsen-Anhalt, 16.11.2016 - L 6 KR 204/15
Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge - Verzinsung - Widerspruch gegen ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 06.06.2017 - B 12 KR 120/16 B
Verzinsung erstatteter Sozialversicherungsbeiträge
- BSG, 06.06.2017 - B 12 KR 120/16 B
- LSG Nordrhein-Westfalen, 31.03.2017 - L 14 R 512/15
Erstattung gezahlter Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung
Zum selben Verfahren:
- BSG, 31.03.2015 - B 12 AL 4/13 R
Sozialversicherung - Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge - Einrede der ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Nordrhein-Westfalen, 26.09.2013 - L 16 AL 178/13
Einrede der Verjährung bei der Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge in der ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 26.09.2013 - L 16 AL 178/13
- LSG Bayern, 09.12.2024 - L 20 KR 389/22
Leistungsverweigerungsrecht, Richterliche Rechtsfortbildung, Unzulässige ...
Querverweise
Auf § 27 SGB IV verweisen folgende Vorschriften:
- Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
- Leistungen und Beiträge
- Beiträge
- § 26 (Beanstandung und Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge)
- Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III)
- Finanzierung
- Beiträge und Verfahren
- Verfahren
- § 351 (Beitragserstattung)
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Finanzierung
- Beiträge
- Beitragspflichtige Einnahmen der Mitglieder
- § 226 (Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtig Beschäftigter)
- Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
- Leistungen
- Zusatzleistungen
- § 108 (Beginn, Änderung und Ende von Zusatzleistungen)
- Finanzierung
- Beiträge und Verfahren
- Verfahren
- Wirksamkeit der Beitragszahlung
- § 198 (Neubeginn und Hemmung von Fristen)
- Sonderregelungen
- Ergänzungen für Sonderfälle
- Finanzierung
- Verfahren
- § 286f (Erstattung zu Unrecht gezahlter Pflichtbeiträge an die berufsständische Versorgungseinrichtung)