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Viertes Buch Sozialgesetzbuch
- Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -

   Zweiter Abschnitt - Leistungen und Beiträge (§§ 19 - 28)   
   Zweiter Titel - Beiträge (§§ 20 - 28)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/SGB_IV/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ SGB IV (https://dejure.org/gesetze/SGB_IV/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ SGB IV
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Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 28
Verrechnung und Aufrechnung des Erstattungsanspruchs

Der für die Erstattung zuständige Leistungsträger kann

1. mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers dessen Ansprüche gegen den Berechtigten mit dem ihm obliegenden Erstattungsbetrag verrechnen,
2. mit Zustimmung des Berechtigten die zu Unrecht entrichteten Beiträge mit künftigen Beitragsansprüchen aufrechnen.

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Rechtsprechung zu § 28 SGB IV

202 Entscheidungen zu § 28 SGB IV in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 28 SGB IV verweisen folgende Vorschriften:

Was ist das?

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