Viertes Buch Sozialgesetzbuch
- Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -

   Zweiter Abschnitt - Leistungen und Beiträge (§§ 19 - 28)   
   Zweiter Titel - Beiträge (§§ 20 - 28)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 21
Bemessung der Beiträge

Die Versicherungsträger haben die Beiträge, soweit diese von ihnen festzusetzen sind, so zu bemessen, dass die Beiträge zusammen mit den anderen Einnahmen

1. die gesetzlich vorgeschriebenen und zugelassenen Ausgaben des Versicherungsträgers decken und
2. sicherstellen, dass die gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Betriebsmittel und Rücklagen bereitgehalten werden können.

Rechtsprechung zu § 21 SGB IV

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Querverweise

Auf § 21 SGB IV verweisen folgende Vorschriften:

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