Viertes Buch Sozialgesetzbuch
- Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -
Zweiter Abschnitt - Leistungen und Beiträge (§§ 19 - 28) |
Zweiter Titel - Beiträge (§§ 20 - 28) |
Die Versicherungsträger haben die Beiträge, soweit diese von ihnen festzusetzen sind, so zu bemessen, dass die Beiträge zusammen mit den anderen Einnahmen
verhältnisse § 23Fälligkeit § 23aEinmalig gezahltes Arbeitsentgelt als beitragspflichtige Einnahmen § 23bBeitragspflichtige Einnahmen bei flexiblen Arbeitszeit-
regelungen § 23cSonstige nicht beitragspflichtige Einnahmen § 23dAbgeltung von abgeleiteten Entgeltguthaben bei Beendigung oder Ruhen des Beschäftigungs-
verhältnisses § 24Säumniszuschlag § 25Verjährung § 26Beanstandung und Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge § 27Verzinsung und Verjährung des Erstattungsanspruchs § 28Verrechnung und Aufrechnung des Erstattungsanspruchs
Rechtsprechung zu § 21 SGB IV
53 Entscheidungen zu § 21 SGB IV in unserer Datenbank:
- BVerfG, 07.04.2022 - 1 BvL 3/18
Weitergehende Berücksichtigung des wirtschaftlichen Kindererziehungsaufwands nur ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 13.12.2018 - L 21 U 217/16
Bestimmung des zuständigen Unfallversicherungsträgers bei Verschmelzung von ...
- BSG, 27.06.2012 - B 5 R 88/11 R
Nachversicherung - Abhaltung des Rentenversicherungsträgers von der ...
- BSG, 14.07.2004 - B 12 KR 10/03 R
Versicherungspflicht und Beitragshöhe bei untertariflicher Bezahlung
- BSG, 09.12.1981 - 12 RK 19/81
Regelmäßige Arbeitszeit - Mehrarbeit - Jahresverdienstgrenze
- OLG Koblenz, 30.05.2007 - 1 Ss 127/07
Betrug und Untreue: Tatbestandvoraussetzungen des Vorenthaltens von ...
- BSG, 16.02.1982 - 8a RK 16/80
Betriebssitz; Lohnabrechnung; Örtliche Zuständigkeit einer AOK
- BSG, 16.02.1984 - 1 RA 35/83
Erhalt einer Geldleistung
- BVerfG, 22.05.2018 - 1 BvR 1728/12
Transferzahlungen der Bundesagentur für Arbeit an den Bundeshaushalt für die ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 27.01.2000 - L 16 KR 68/97
Krankenversicherung
Querverweise
Auf § 21 SGB IV verweisen folgende Vorschriften:
- Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII)
- Aufbringung der Mittel
- Besondere Vorschriften für die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand
- § 185 (Gemeindeunfallversicherungsverbände, Unfallkassen der Länder und Gemeinden, gemeinsame Unfallkassen, Feuerwehr-Unfallkassen)