Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -
| Fünftes Kapitel - Sonderregelungen (§§ 228 - 319d) |
| Erster Abschnitt - Ergänzungen für Sonderfälle (§§ 228 - 299) |
| Elfter Unterabschnitt - Finanzierung (§§ 275 - 293) |
| Dritter Titel - Verfahren (§§ 281c - 286h) |
§ 286f
Erstattung zu Unrecht gezahlter Pflichtbeiträge an die berufsständische Versorgungseinrichtung
1Pflichtbeiträge, die auf Grund einer Befreiung nach § 231 Absatz 4b und 4d zu Unrecht entrichtet wurden, werden abweichend von § 211 und abweichend von § 26 Absatz 3 des Vierten Buches von dem zuständigen Träger der Rentenversicherung beanstandet und unmittelbar an die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung erstattet. 2Zinsen nach § 27 Absatz 1 des Vierten Buches sind nicht zu zahlen. 3Sind Beiträge nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 erstattet worden, scheidet eine Erstattung nach den allgemeinen Vorschriften aus.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 12.05.2017
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2016 | Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe | 12.05.2017 | |
| 01.01.2016 | Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung | 21.12.2015 |
einrichtung § 286gErstattung von nach dem 21. Juli 2009 gezahlten freiwilligen Beiträgen § 286hErstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge für Bezieher von Übergangs-
gebührnissen
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Rechtsprechung zu § 286f SGB VI
46 Entscheidungen zu § 286f SGB VI in unserer Datenbank:
- BSG, 19.09.2024 - B 12 R 3/22 R
Rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 12.07.2024 - L 21 R 133/22
Verzinsung der erstatteten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nach ...
Zum selben Verfahren:
- SG Münster, 06.11.2018 - S 24 R 565/18
Syndikusrechtsanwälte rückwirkend von Rentenversicherungspflicht befreit
- BSG, 23.09.2020 - B 5 RE 3/19 R
Syndikusrechtsanwälte: Rentenversicherung muss Beiträge zurückzahlen
Zum selben Verfahren:
- LSG Bayern, 07.02.2019 - L 14 R 264/18
Pflichtbeiträge zur rückwirkenden Befreiung von der Versicherungspflicht als ...
- SG München, 08.02.2018 - S 30 R 1473/17
Syndikusanwalt - Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung
- LSG Bayern, 07.02.2019 - L 14 R 264/18
- LSG Hamburg, 08.07.2025 - L 3 R 21/23
Ausschluss einer Verzinsung der Beitragserstattung des Rentenversicherungsträgers ...
- SG Münster, 14.01.2020 - S 24 R 48/19
- SG Münster, 30.10.2018 - S 14 R 450/18
Rückwirkende Befreiung eines Rechtsanwalts (Syndikusrechtsanwalt) von der ...