Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -
| Fünftes Kapitel - Sonderregelungen (§§ 228 - 319d) |
| Erster Abschnitt - Ergänzungen für Sonderfälle (§§ 228 - 299) |
| Elfter Unterabschnitt - Finanzierung (§§ 275 - 293) |
| Dritter Titel - Verfahren (§§ 281c - 286h) |
1Personen, die nachversichert worden sind und die aufgrund der Nachversicherung die allgemeine Wartezeit vor dem 1. Januar 1984 erfüllen, können für Zeiten nach dem 31. Dezember 1983 auf Antrag freiwillige Beiträge nachzahlen, sofern diese Zeiten nicht bereits mit Beiträgen belegt sind. 2Der Antrag kann nur innerhalb von sechs Monaten nach Durchführung der Nachversicherung gestellt werden. 3Die Erfüllung der Voraussetzungen für den Bezug einer Rente innerhalb der Antragsfrist steht der Nachzahlung nicht entgegen. 4Die Beiträge sind spätestens sechs Monate nach Eintritt der Bindungswirkung des Nachzahlungsbescheides nachzuzahlen.
einrichtung § 286gErstattung von nach dem 21. Juli 2009 gezahlten freiwilligen Beiträgen § 286hErstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge für Bezieher von Übergangs-
gebührnissen
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Rechtsprechung zu § 285 SGB VI
11 Entscheidungen zu § 285 SGB VI in unserer Datenbank:
- LSG Berlin-Brandenburg, 21.02.2024 - L 22 R 9/23
Wirksamkeit von nachträglich entrichteten Beiträgen zur freiwilligen Versicherung ...
- LSG Hamburg, 12.07.2017 - L 2 R 19/16
- BSG, 05.06.1997 - 12 RK 37/96
Zulassung zur Nachzahlung freiwilliger Beiträge in die Rentenversicherung - ...
- BSG, 05.06.1997 - 12 RK 7/97
Aufstockung von Beiträgen in der Rentenversicherung - Nachzahlung von Beiträgen ...
- LSG Bayern, 16.12.2004 - L 14 RJ 311/04
Anspruch auf höhere Altersrente infolge einer zeitlichen Verschiebung von wirksam ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 24.11.2000 - L 14 RA 72/99
Rentenversicherung
- BSG, 07.11.1995 - 12 RK 23/95
Höhe der der Nachzahlungsbeiträge für frühere Beamtinnen
- BSG, 05.06.1997 - 12 RK 4/97
Ausschluß der Aufstockung bei nicht genutztem Recht auf Heiratserstattung