Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -
Fünftes Kapitel - Sonderregelungen (§§ 228 - 319d) |
Erster Abschnitt - Ergänzungen für Sonderfälle (§§ 228 - 299) |
Elfter Unterabschnitt - Finanzierung (§§ 275 - 293) |
Dritter Titel - Verfahren (§§ 281c - 286h) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (https://dejure.org/gesetze/SGB_VI/__paste_norm__.html)
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1Nach dem 21. Juli 2009 gezahlte freiwillige Beiträge werden auf Antrag in voller Höhe erstattet, wenn
1. | Kindererziehungszeiten durch Bescheid für Elternteile festgestellt wurden, die von der Anrechnung nach § 56 Absatz 4 Nummer 3 in der ab dem 1. Juli 2014 geltenden Fassung ausgeschlossen sind, und | |
2. | ohne diese Kindererziehungszeiten die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt ist. |
2§ 44 des Ersten Buches und § 210 Absatz 5 gelten entsprechend. 3Sind freiwillige Beiträge für den Personenkreis nach Satz 1 nach dem 30. Juni 2014 zur Hälfte erstattet worden, wird die andere Hälfte auf Antrag nach dieser Vorschrift erstattet; § 210 Absatz 6 bleibt unberührt.
Vorschrift eingefügt durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (6. SGB IV-Änderungsgesetz) vom 11.11.2016
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
17.11.2016 | Sechstes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (6. SGB IV-Änderungsgesetz) | 11.11.2016 |
§ 281cMeldepflichten im Beitrittsgebiet
§ 282Nachzahlung nach Erreichen der Regelaltersgrenze
§ 283(weggefallen)
§ 284Nachzahlung für Vertriebene, Flüchtlinge und Evakuierte
§ 284a(weggefallen)
§ 285Nachzahlung bei Nachversicherung
§ 286Versicherungskarten
§ 286aGlaubhaftmachung der Beitragszahlung und Aufteilung von Beiträgen
§ 286bGlaubhaftmachung der Beitragszahlung im Beitrittsgebiet
§ 286cVermutung der Beitragszahlung im Beitrittsgebiet
§ 286dBeitragserstattung
§ 286eAusweis für Arbeit und Sozialversicherung
§ 286fErstattung zu Unrecht gezahlter Pflichtbeiträge an die berufsständische Versorgungs-
einrichtung § 286gErstattung von nach dem 21. Juli 2009 gezahlten freiwilligen Beiträgen § 286hErstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge für Bezieher von Übergangs-
gebührnissen
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einrichtung § 286gErstattung von nach dem 21. Juli 2009 gezahlten freiwilligen Beiträgen § 286hErstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge für Bezieher von Übergangs-
gebührnissen
Querverweise
Auf § 286g SGB VI verweisen folgende Vorschriften:
- Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
- Sonderregelungen
- Ergänzungen für Sonderfälle
- Finanzierung
- Verfahren
- § 282 (Nachzahlung nach Erreichen der Regelaltersgrenze)