Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -
| Fünftes Kapitel - Sonderregelungen (§§ 228 - 319d) |
| Erster Abschnitt - Ergänzungen für Sonderfälle (§§ 228 - 299) |
| Elfter Unterabschnitt - Finanzierung (§§ 275 - 293) |
| Dritter Titel - Verfahren (§§ 281c - 286h) |
(1) 1Fehlen für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 die Versicherungsunterlagen, die von einem Träger der Rentenversicherung aufzubewahren gewesen sind, und wären diese in einem vernichteten oder nicht erreichbaren Teil des Karten- oder Kontenarchivs aufzubewahren gewesen oder ist glaubhaft gemacht, dass die Versicherungskarten bei dem Arbeitgeber oder Versicherten oder nach den Umständen des Falles auf dem Wege zum Träger der Rentenversicherung verloren gegangen, unbrauchbar geworden oder zerstört worden sind, sind die Zeiten der Beschäftigung oder Tätigkeit als Beitragszeit anzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Versicherte eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt hat und dass dafür Beiträge gezahlt worden sind. 2Satz 1 gilt auch für freiwillig Versicherte, soweit sie die für die Feststellung rechtserheblichen Zeiten glaubhaft machen. 3Als Mittel der Glaubhaftmachung können auch Versicherungen an Eides statt zugelassen werden. 4Der Träger der Rentenversicherung ist für die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen zuständig.
(2) 1Sind in Unterlagen
| 1. | Arbeitsentgelte in einem Gesamtbetrag für die über einen Lohn- oder Gehaltszahlungszeitraum hinausgehende Zeit, | |
| 2. | Anzahl und Höhe von Beiträgen ohne eine bestimmbare zeitliche Zuordnung |
bescheinigt, sind sie gleichmäßig auf die Beitragszahlungszeiträume zu verteilen. 2Bei der Zahlung von Beiträgen nach Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklassen sind die niedrigsten Beiträge an den Beginn und die höchsten Beiträge an das Ende des Beitragszahlungszeitraums zu legen. 3Ist der Beginn der Versicherung nicht bekannt, wird vermutet, dass die Versicherung mit der Vollendung des 14. Lebensjahres, frühestens am 1. Januar 1923, begonnen hat. 4Ist das Ende der Versicherung nicht bekannt, wird vermutet, dass die Versicherung mit dem
geendet hat. 5Für die knappschaftliche Rentenversicherung wird als Beginn der Versicherung die satzungsmäßige Mindestaltersgrenze vermutet.
einrichtung § 286gErstattung von nach dem 21. Juli 2009 gezahlten freiwilligen Beiträgen § 286hErstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge für Bezieher von Übergangs-
gebührnissen
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Rechtsprechung zu § 286a SGB VI
81 Entscheidungen zu § 286a SGB VI in unserer Datenbank:
- SG Magdeburg, 02.05.2017 - S 11 R 2125/13
Anrechnungszeiten aufgrund von im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung der ...
- LSG Baden-Württemberg, 24.02.2017 - L 8 R 1262/16
Versicherungszeiten nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung - ...
- LSG Baden-Württemberg, 25.04.2023 - L 13 R 3655/20
- LSG Berlin, 27.03.2003 - L 8 RA 102/99
Neufeststellung einer Rente durch glaubhaft gemachte Beitragszeiten im ...
- LSG Bayern, 25.03.2003 - L 5 RJ 691/01
Bewilligung von Witwenrente ; Rücknahme eines Verwaltungsakts, auch nachdem er ...
- LSG Bayern, 23.01.2002 - L 16 RJ 683/00
- LSG Bayern, 29.01.2002 - L 5 RJ 644/99
Voraussetzungen des Anspruchs auf Altersrente; Glaubhaftmachung einer ...
Querverweise
Auf § 286a SGB VI verweisen folgende Vorschriften:
- Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
- Sonderregelungen
- Ergänzungen für Sonderfälle
- Finanzierung
- Verfahren
- § 286 (Versicherungskarten)