Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -
| Viertes Kapitel - Finanzierung (§§ 153 - 227) |
| Zweiter Abschnitt - Beiträge und Verfahren (§§ 157 - 212b) |
| Zweiter Unterabschnitt - Verfahren (§§ 190 - 212b) |
| Vierter Titel - Nachzahlung (§§ 204 - 209) |
(1) 1Deutsche, die aus den Diensten einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation ausscheiden, können auf Antrag für Zeiten dieses Dienstes freiwillige Beiträge nachzahlen, wenn
2Wird die Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen für Zeiten beantragt, die bereits mit freiwilligen Beiträgen belegt sind, sind die bereits gezahlten Beiträge zu erstatten.
(2) 1Der Antrag kann nur innerhalb von sechs Monaten nach Ausscheiden aus den Diensten der Organisation gestellt werden. 2Ist die Nachzahlung innerhalb dieser Frist ausgeschlossen, weil eine lebenslange Versorgung oder Anwartschaft auf eine lebenslange Versorgung für den Fall des Alters und auf Hinterbliebenenversorgung durch eine andere öffentlich-rechtliche juristische Person gewährleistet ist, kann der Antrag im Fall einer Nachversicherung wegen Ausscheidens aus einer versicherungsfreien Beschäftigung innerhalb von sechs Monaten nach Durchführung der Nachversicherung gestellt werden; diese Antragsfrist läuft frühestens am 31. Dezember 1992 ab. 3Die Erfüllung der Voraussetzungen für den Bezug einer Rente innerhalb der Antragsfrist steht der Nachzahlung nicht entgegen. 4Die Beiträge sind spätestens sechs Monate nach Eintritt der Bindungswirkung des Nachzahlungsbescheides nachzuzahlen.
maßnahmen § 206Nachzahlung für Geistliche und Ordensleute § 207Nachzahlung für Ausbildungszeiten § 208(weggefallen) § 209Berechtigung und Beitragsberechnung zur Nachzahlung
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Rechtsprechung zu § 204 SGB VI
27 Entscheidungen zu § 204 SGB VI in unserer Datenbank:
- LSG Bayern, 11.12.2023 - L 13 R 563/21
Rentenversicherung: Rückwirkende Entrichtung von freiwilligen Beiträgen zur ...
- LSG Hamburg, 18.10.2022 - L 3 R 36/22
Unzulässigkeit einer rückwirkenden Aufstockung gezahlter Beiträge zur ...
- BSG, 06.06.2023 - B 12 R 14/21 R
Zahlung von freiwilligen Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung - ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 11.01.2023 - L 3 R 1036/21
Bewertung von Ausbildungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung Keine ...
- LSG Baden-Württemberg, 16.08.2019 - L 8 R 1244/19
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 26.03.2014 - L 7 R 286/10
Rentenversicherung - Durchführung eines Beitragsbeanstandungsverfahrens - ...
- BSG, 05.06.1997 - 12 RK 37/96
Zulassung zur Nachzahlung freiwilliger Beiträge in die Rentenversicherung - ...
- BSG, 05.06.1997 - 12 RK 7/97
Aufstockung von Beiträgen in der Rentenversicherung - Nachzahlung von Beiträgen ...
- LSG Sachsen-Anhalt, 04.04.2012 - L 3 R 320/10
Rentenversicherung - keine Erstattung rechtmäßig entrichteter freiwilliger ...
Querverweise
Auf § 204 SGB VI verweisen folgende Vorschriften:
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- II. Einkommen
- 2. Steuerfreie Einnahmen
- § 3 [Steuerfreie Einnahmen]