Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -
| Viertes Kapitel - Finanzierung (§§ 153 - 227) |
| Zweiter Abschnitt - Beiträge und Verfahren (§§ 157 - 212b) |
| Zweiter Unterabschnitt - Verfahren (§§ 190 - 212b) |
| Vierter Titel - Nachzahlung (§§ 204 - 209) |
(1) Für Zeiten einer schulischen Ausbildung nach dem vollendeten 16. Lebensjahr, die nicht als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden, können Versicherte auf Antrag freiwillige Beiträge nachzahlen, sofern diese Zeiten nicht bereits mit Beiträgen belegt sind.
(2) 1Der Antrag kann nur bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres gestellt werden. 2Bis zum 31. Dezember 2004 kann der Antrag auch nach Vollendung des 45. Lebensjahres gestellt werden. 3Personen, die aus einer Beschäftigung ausscheiden, in der sie versicherungsfrei waren und für die sie nachversichert werden, sowie Personen, die aus einer Beschäftigung ausscheiden, in der sie von der Versicherungspflicht befreit waren, können den Antrag auch innerhalb von sechs Monaten nach Durchführung der Nachversicherung oder nach Wegfall der Befreiung stellen. 4Die Träger der Rentenversicherung können Teilzahlungen bis zu einem Zeitraum von fünf Jahren zulassen.
(3) 1Sind Zeiten einer schulischen Ausbildung, für die Beiträge nachgezahlt worden sind, als Anrechnungszeiten zu bewerten, kann sich der Versicherte die Beiträge erstatten lassen. 2§ 210 Abs. 5 gilt entsprechend.
maßnahmen § 206Nachzahlung für Geistliche und Ordensleute § 207Nachzahlung für Ausbildungszeiten § 208(weggefallen) § 209Berechtigung und Beitragsberechnung zur Nachzahlung
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Rechtsprechung zu § 207 SGB VI
91 Entscheidungen zu § 207 SGB VI in unserer Datenbank:
- SG Braunschweig, 18.09.2019 - S 36 R 220/18
Beitragsnachentrichtung; Hinweispflicht; schulische Ausbildungszeiten; ...
- LSG Bayern, 22.06.2017 - L 19 R 1005/13
Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung
- LSG Nordrhein-Westfalen, 11.01.2023 - L 3 R 1036/21
Bewertung von Ausbildungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung Keine ...
- LSG Bayern, 11.12.2023 - L 13 R 563/21
Rentenversicherung: Rückwirkende Entrichtung von freiwilligen Beiträgen zur ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 10.05.2000 - L 8 RA 11/00
Rentenversicherung
Zum selben Verfahren:
- BSG, 30.08.2001 - B 4 RA 103/00 R
Erstattung nachentrichteter freiwilliger Beiträge - analoge Anwendung von § 207 ...
- SG Köln, 17.12.1999 - S 8 RA 124/98
- BSG, 30.08.2001 - B 4 RA 103/00 R
- LSG Bayern, 17.03.2021 - L 13 R 224/20
Berechnung der Wartezeit von 35 Jahren bei Hochschulausbildung
- BSG, 06.06.2023 - B 12 R 14/21 R
Zahlung von freiwilligen Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung - ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Hessen, 04.10.2021 - L 5 R 337/20
Gesetzliche Rentenversicherung
- LSG Hessen, 04.10.2021 - L 5 R 337/20
Querverweise
Auf § 207 SGB VI verweisen folgende Vorschriften:
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- II. Einkommen
- 2. Steuerfreie Einnahmen
- § 3 [Steuerfreie Einnahmen]