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   LSG Sachsen, 15.09.2020 - L 8 SO 30/19   

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https://dejure.org/2020,38248
LSG Sachsen, 15.09.2020 - L 8 SO 30/19 (https://dejure.org/2020,38248)
LSG Sachsen, Entscheidung vom 15.09.2020 - L 8 SO 30/19 (https://dejure.org/2020,38248)
LSG Sachsen, Entscheidung vom 15. September 2020 - L 8 SO 30/19 (https://dejure.org/2020,38248)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (25)

  • BSG, 19.05.2009 - B 8 SO 32/07 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft -

    Auszug aus LSG Sachsen, 15.09.2020 - L 8 SO 30/19
    Solche Hilfsmittel bezwecken die gesamte Alltagsbewältigung; sie ermöglichen dem behinderten Menschen den Kontakt mit seiner Umwelt, nicht nur mit Familie und Nachbarschaft, sowie die Teilnahme am öffentlichen und kulturellen Leben (vgl. zu § 55 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 7 und § 58 SGB IX a. F.: BSG, Urteil vom 19.05.2009 - B 8 SO 32/07 R, BSGE 103, 171 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 5, juris Rn. 17).

    Die Zwecke können sich überschneiden, sie können aber auch unterschiedlicher Art sein, denn die Zwecksetzung der Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft mit der Zwecksetzung der Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ist nicht identisch (vgl. zur alten Rechtslage BSG, BSGE 103, 171 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 5, Rn. 17; BSG, SozR 4-3500 § 54 Nr. 6 Rn. 21).

    Dabei hätte der Beklagten die individuellen Bedürfnisse des Klägers im Kontakt mit seiner Umwelt, nicht nur mit Familie und Nachbarschaft, sowie die Teilnahme am öffentlichen und kulturellen Leben (vgl. zu § 55 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 7 und § 58 SGB IX a. F.: BSG, Urteil vom 19.05.2009 - B 8 SO 32/07 R - SozR 4-3500 § 54 Nr. 5 = juris Rn. 17) und das Ziel der Teilhabe (Partizipation) an den verschiedenen Lebensbereichen berücksichtigen müssen.

  • BSG, 18.06.2014 - B 3 KR 8/13 R

    Krankenversicherung - Gehörlosigkeit - Anspruch auf Rauchwarnmeldesystem -

    Auszug aus LSG Sachsen, 15.09.2020 - L 8 SO 30/19
    Im Bereich des von der GKV zu erfüllenden Behinderungsausgleichs bemisst sich die originäre Leistungszuständigkeit der GKV nach dem Zweck des Hilfsmittels, wenn es die Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigt oder mildert und damit ein allgemeines Grundbedürfnis des Gehens und Stehens, der Erschließung des Nahbereichs und einem möglichst selbstbestimmten Leben und selbstständigen Leben befriedigt (vgl. allgemein zu den Grundbedürfnissen z. B. BSG, Urteil vom 29.04.2010 - B 3 KR 5/09 R - SozR 4-2500 § 33 Nr. 30 = juris Rn. 12; BSG, BSGE 116, 120 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 42 = juris Rn. 18; BSG, Urteil vom 30.09.2015 - B 3 KR 14/14 R - SozR 4-2500 § 33 Nr. 48 = juris Rn. 18, jeweils m. w. N.).

    Demgemäß haben die Krankenkassen nicht für solche "Innovationen" aufzukommen, die keine wesentlichen Gebrauchsvorteile für den Versicherten bewirken, sondern sich auf einen bloß besseren Komfort im Gebrauch oder eine bessere Optik beschränken (st. Rspr.; vgl. zum Ganzen BSG, Urteil vom 16.04.1998 - B 3 KR 6/97 R - SozR 3-2500 § 33 Nr. 26, S. 152; BSG, Urteil vom 06.06.2002 - B 3 KR 68/01 R - SozR 3-2500 § 33 Nr. 44, S. 149; BSG, Urteil vom 18.06.2014 - B 3 KR 8/13 R - BSGE 116, 120, 123 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 42, Rn. 16 ff.; BSG, Urteil vom 25.02.2015 - B 3 KR 13/13 R - SozR 4-2500 § 33 Nr. 44 Rn. 19 ff.; BSG, Urteil vom 30.09.2015 - B 3 KR 14/14 R - SozR 4-2500 § 33 Nr. 48 Rn. 18, jeweils m. w. N.).

  • BSG, 30.09.2015 - B 3 KR 14/14 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - keine Leistungspflicht für

    Auszug aus LSG Sachsen, 15.09.2020 - L 8 SO 30/19
    Im Bereich des von der GKV zu erfüllenden Behinderungsausgleichs bemisst sich die originäre Leistungszuständigkeit der GKV nach dem Zweck des Hilfsmittels, wenn es die Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigt oder mildert und damit ein allgemeines Grundbedürfnis des Gehens und Stehens, der Erschließung des Nahbereichs und einem möglichst selbstbestimmten Leben und selbstständigen Leben befriedigt (vgl. allgemein zu den Grundbedürfnissen z. B. BSG, Urteil vom 29.04.2010 - B 3 KR 5/09 R - SozR 4-2500 § 33 Nr. 30 = juris Rn. 12; BSG, BSGE 116, 120 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 42 = juris Rn. 18; BSG, Urteil vom 30.09.2015 - B 3 KR 14/14 R - SozR 4-2500 § 33 Nr. 48 = juris Rn. 18, jeweils m. w. N.).

    Demgemäß haben die Krankenkassen nicht für solche "Innovationen" aufzukommen, die keine wesentlichen Gebrauchsvorteile für den Versicherten bewirken, sondern sich auf einen bloß besseren Komfort im Gebrauch oder eine bessere Optik beschränken (st. Rspr.; vgl. zum Ganzen BSG, Urteil vom 16.04.1998 - B 3 KR 6/97 R - SozR 3-2500 § 33 Nr. 26, S. 152; BSG, Urteil vom 06.06.2002 - B 3 KR 68/01 R - SozR 3-2500 § 33 Nr. 44, S. 149; BSG, Urteil vom 18.06.2014 - B 3 KR 8/13 R - BSGE 116, 120, 123 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 42, Rn. 16 ff.; BSG, Urteil vom 25.02.2015 - B 3 KR 13/13 R - SozR 4-2500 § 33 Nr. 44 Rn. 19 ff.; BSG, Urteil vom 30.09.2015 - B 3 KR 14/14 R - SozR 4-2500 § 33 Nr. 48 Rn. 18, jeweils m. w. N.).

  • BSG, 06.06.2002 - B 3 KR 68/01 R

    Krankenversicherung - Kostenübernahme - Oberschenkelprothese mit Kniegelenksystem

    Auszug aus LSG Sachsen, 15.09.2020 - L 8 SO 30/19
    Für den Versorgungsumfang, insbesondere die Qualität, Quantität und Diversität der Hilfsmittelausstattung kommt es aber sowohl beim unmittelbaren als auch beim mittelbaren Behinderungsausgleich allein auf den Umfang der mit dem begehrten Hilfsmittel zu erreichenden Gebrauchsvorteile an (vgl. z. B. BSG, SozR 3-2500 § 33 Nr. 44, S. 248 ff.).

    Demgemäß haben die Krankenkassen nicht für solche "Innovationen" aufzukommen, die keine wesentlichen Gebrauchsvorteile für den Versicherten bewirken, sondern sich auf einen bloß besseren Komfort im Gebrauch oder eine bessere Optik beschränken (st. Rspr.; vgl. zum Ganzen BSG, Urteil vom 16.04.1998 - B 3 KR 6/97 R - SozR 3-2500 § 33 Nr. 26, S. 152; BSG, Urteil vom 06.06.2002 - B 3 KR 68/01 R - SozR 3-2500 § 33 Nr. 44, S. 149; BSG, Urteil vom 18.06.2014 - B 3 KR 8/13 R - BSGE 116, 120, 123 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 42, Rn. 16 ff.; BSG, Urteil vom 25.02.2015 - B 3 KR 13/13 R - SozR 4-2500 § 33 Nr. 44 Rn. 19 ff.; BSG, Urteil vom 30.09.2015 - B 3 KR 14/14 R - SozR 4-2500 § 33 Nr. 48 Rn. 18, jeweils m. w. N.).

  • BSG, 11.05.2017 - B 3 KR 30/15 R

    Krankenversicherung - behandlungsbedürftige Krankheit - Schädelasymmetrie im

    Auszug aus LSG Sachsen, 15.09.2020 - L 8 SO 30/19
    Das BSG hat in seiner Rechtsprechung bereits ausgeführt, dass es sich bei der Versorgung mit einem sächlichen Hilfsmittel nicht um eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation handelt, wenn der Einsatz des Hilfsmittels der "Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung" dient (vgl. BSG, Urteil vom 11.05.2017 - B 3 KR 30/15 R - juris Rn. 35 ff.).

    Erforderlich ist vielmehr zusätzlich, dass der Versicherte dadurch in seinen Körperfunktionen beeinträchtigt wird oder die Abweichung vom Regelzustand entstellende Wirkung hat (st. Rspr.; vgl. nur BSG, Urteil vom 11.05.2017 - B 3 KR 30/15 R - juris Rn. 22; vgl. auch Hauck, NJW 2016, 2695, 2696 f.).

  • BSG, 18.05.2011 - B 3 KR 10/10 R

    Krankenversicherung - kein Anspruch der Versicherten auf Versorgung mit

    Auszug aus LSG Sachsen, 15.09.2020 - L 8 SO 30/19
    Davon ist auszugehen, wenn der Versicherte aufgrund der Schwere seiner körperlichen Beeinträchtigung dauerhaft Anspruch auf Maßnahmen der physikalischen Therapie hat, die durch das beanspruchte Hilfsmittel unterstützte eigene körperliche Betätigung entweder wesentlich fördert oder die therapeutische Behandlungsfrequenz infolge der eigenen Betätigung geringer ausfallen kann und sich deshalb die Versorgung mit dem Hilfsmittel im Rahmen der Wahlmöglichkeit des Versicherten (vgl. § 33 SGB I und § 8 Abs. 1 SGB IX) als wirtschaftlich darstellt (vgl. BSG, Urteil vom 18.05.2011 - B 3 KR 10/10 R - SozR 4-2500 § 33 Nr. 35 = juris Rn. 11).

    Ausnahmen hiervon sind in Einzelfällen beim Vorliegen eines zusätzlichen qualitativen Moments, etwa für Mobilitätshilfen zum mittelbaren Behinderungsausgleich bei Kindern und Jugendlichen angenommen worden, wenn diese zum Schulbesuch oder zur Integration in der kindlichen und jugendlichen Entwicklungsphase erforderlich waren (vgl. BSG, Urteil vom 18.05.2011 - B 3 KR 10/10 R - SozR 4-2500 § 33 Nr. 35 Rn. 16 m. w. N.).

  • BSG, 15.03.2018 - B 3 KR 4/16 R

    Anspruch auf Versorgung mit einem Therapie-Dreirad - Genehmigungsfiktion nach §

    Auszug aus LSG Sachsen, 15.09.2020 - L 8 SO 30/19
    Denn bei der materiell-rechtlichen Beurteilung der vom Kläger erhobenen, auf Anfechtung der Leistungsablehnung in Verbindung mit einem konkreten Leistungsbegehren gerichteten Klage ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz maßgebend (vgl. st. Rspr.; z. B. BSG, Urteil vom 15.03.2018 - B 3 KR 4/16 R - juris Rn. 54; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 54 Rn. 34).
  • BSG, 07.10.2010 - B 3 KR 5/10 R

    Krankenversicherung - Kostenerstattung - Hilfsmittelversorgung - Notwendigkeit

    Auszug aus LSG Sachsen, 15.09.2020 - L 8 SO 30/19
    Zwar können bewegliche sächliche Mittel zur Förderung oder Ermöglichung der Mobilisation in besonders gelagerten Fällen Hilfsmittel "zur Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung" im Sinne von § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V sein (st. Rspr.; vgl. nur BSG, Urteil vom 07.10.2010 - B 3 KR 5/10 R - SozR 4-2500 § 33 Nr. 32, juris Rn. 21 ff.).
  • BSG, 16.09.2004 - B 3 KR 19/03 R

    Krankenversicherung - Erstattungsanspruch - Versicherter - Hilfsmittel -

    Auszug aus LSG Sachsen, 15.09.2020 - L 8 SO 30/19
    Der Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung dient ein bewegliches sächliches Mittel nach der Rechtsprechung des BSG dann, wenn es spezifisch im Rahmen ärztlich verantworteter Krankenbehandlung eingesetzt wird, um zu ihrem Erfolg beizutragen (vgl. BSG, Urteil vom 19.04.2007 - B 3 KR 9/06 R - SozR 4-2500 § 33 Nr. 15 = juris Rn. 11; BSG, Urteil vom 16.09.2004 - B 3 KR 19/03 R - SozR 4-2500 § 33 Nr. 7 = juris Rn. 11).
  • BSG, 25.02.2015 - B 3 KR 13/13 R

    Krankenversicherung - kein Anspruch auf schwenkbaren Autositz zum Aufsuchen einer

    Auszug aus LSG Sachsen, 15.09.2020 - L 8 SO 30/19
    Demgemäß haben die Krankenkassen nicht für solche "Innovationen" aufzukommen, die keine wesentlichen Gebrauchsvorteile für den Versicherten bewirken, sondern sich auf einen bloß besseren Komfort im Gebrauch oder eine bessere Optik beschränken (st. Rspr.; vgl. zum Ganzen BSG, Urteil vom 16.04.1998 - B 3 KR 6/97 R - SozR 3-2500 § 33 Nr. 26, S. 152; BSG, Urteil vom 06.06.2002 - B 3 KR 68/01 R - SozR 3-2500 § 33 Nr. 44, S. 149; BSG, Urteil vom 18.06.2014 - B 3 KR 8/13 R - BSGE 116, 120, 123 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 42, Rn. 16 ff.; BSG, Urteil vom 25.02.2015 - B 3 KR 13/13 R - SozR 4-2500 § 33 Nr. 44 Rn. 19 ff.; BSG, Urteil vom 30.09.2015 - B 3 KR 14/14 R - SozR 4-2500 § 33 Nr. 48 Rn. 18, jeweils m. w. N.).
  • BSG, 19.04.2007 - B 3 KR 9/06 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - Erschließen eines körperlichen Freiraums -

  • BSG, 03.11.1999 - B 3 KR 16/99 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - Elektrorollstuhl - Shoprider -

  • BSG, 16.04.1998 - B 3 KR 6/97 R

    Krankenversicherung - Blinder - Hilfsmitteleigenschaft - zusätzliche Braillezeile

  • BSG, 24.01.2013 - B 3 KR 5/12 R

    Krankenversicherung - Leistungsantrag zur Hilfsmittelversorgung (hier: technisch

  • BSG, 15.03.2018 - B 3 KR 12/17 R

    Kein Anspruch auf Gewährung eines Elektrorollstuhls als Hilfsmittel zum

  • BSG, 07.10.2010 - B 3 KR 13/09 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - keine Leistungspflicht der Krankenkassen für

  • BSG, 29.04.2010 - B 3 KR 5/09 R

    Krankenversicherung - schwerhöriger Versicherter - Anspruch auf Versorgung mit

  • BSG, 30.11.2017 - B 3 KR 3/16 R

    Krankenversicherung - Aufnahme eines Hilfsmittels in das Hilfsmittelverzeichnis -

  • BSG, 08.03.2016 - B 1 KR 27/15 R

    Erstattungsstreit zwischen Rehabilitationsträgern - Zuständigkeitsklärung -

  • BSG, 25.06.2008 - B 11b AS 19/07 R

    Arbeitslosengeld II - Ganztagesschule für Sprachbehinderte - Essensgeld für

  • BSG, 05.03.2014 - B 12 R 1/12 R

    Rentenversicherung - Beanstandung und Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge

  • BSG, 16.09.1999 - B 3 KR 9/98 R

    Therapie-Tandem als Hilfsmittel bei Erforderlichkeit

  • BSG, 06.08.1998 - B 3 KR 3/97 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - behindertengerechte Ausstattung -

  • BSG, 09.12.1997 - 1 RK 23/95

    Mehraufwendungen für Diät- oder Krankenkost

  • LSG Berlin-Brandenburg, 17.10.2012 - L 9 KR 392/10

    Anspruch des Versicherten mit einem Therapie-Dreirad

  • LSG Sachsen, 13.07.2022 - L 8 SO 48/21

    Eingliederungshilfeträger haben im Einzelfall Aufwendungen für eine persönliche

    Eine Lösung dieser Frage im Sinne der Ablehnung einer Funktionsnachfolge ("neue Leistung - neuer Träger"; nachträgliche Unzulässigkeit der Klage) führe andernfalls zur Verweigerung des Rechtsschutzes gegenüber einem Leistungsberechtigten, der sich gegen eine ablehnende Entscheidung einer Behörde zur Wehr setzt, sich im Laufe des Gerichtsverfahrens aber einem neuen eingliederungsrechtlichen Rechtsregime ausgesetzt sehe (Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 15. September 2020 - L 8 SO 30/19 - juris Rn. 23).

    Der Senat hält daher an seiner im Urteil vom 15. September 2020 (Az.: L 8 SO 30/19 - juris Rn. 23) dargestellten Ansicht fest, wonach der Beklagte als Träger der Eingliederungshilfe seit dem 1. Januar 2020 Rechts- und Funktionsnachfolger des für die Eingliederungshilfe bis zum 31. Dezember 2019 zuständig gewesenen Sozialhilfeträgers geworden ist.

  • LSG Schleswig-Holstein, 23.02.2021 - L 10 KR 8/17

    Krankenversicherung - Hilfsmittelversorgung - Anspruch auf Versorgung mit einem

    Für ein solches Leistungsbegehren ist nach ständiger Rechtsprechung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Tatsachengerichts maßgeblich (vgl. BSG, Urteil vom 15. März 2018, B 3 KR 4/16 R, zitiert nach juris; Sächsisches LSG, Urteil vom 15. September 2020, L 8 SO 30/19, zitiert nach juris; Keller, in Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer/Schmidt, 13. Aufl. 2020, § 54 Rn. 34).

    Denn während das Hilfsmittel zur medizinischen Rehabilitation dem behinderten Menschen bei der Erschließung des Nahbereichs seiner Wohnung dienlich bzw. dazu geeignet sein muss, darf bzw. muss zum Zwecke der Abgrenzung der Leistungsansprüche voneinander ein der sozialen Teilhabe dienendes Hilfsmittel gerade zur Überwindung weiterer Distanzen und zur Verfolgung anderer Ziele als bloß der Wahrnehmung der nötigsten Geschäfte des Alltags geeignet sein (so im Ergebnis auch Sächsisches LSG, Urteil vom 15. September 2020, L 8 SO 30/19, zitiert nach juris).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 30.06.2022 - L 9 SO 388/20

    Anspruch eines behinderten Menschen auf Versorgung mit einem Zusatzakku für ein

    Welcher der genannten Grundsätze des intertemporalen Rechts zur Anwendung gelangt, richtet sich letztlich danach, wie das einschlägige Recht ausgestaltet bzw. auszulegen ist (BSG Urteil vom 04.09.2013 - B 10 EG 6/12 R; Sächsisches LSG Urteil vom 15.09.2020 - L 8 SO 30/19).

    Ist hingegen - wie vorliegend - ein aktuell fortwirkendes Leistungsbegehren, das nach einer aktuellen Bedarfssituation beurteilt werden muss, Streitgegenstand des Verfahrens, ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich (so im Ergebnis auch Sächsisches LSG Urteil vom 15.09.2020 - L 8 SO 30/19).

  • VG Hamburg, 04.01.2023 - 14 K 2111/21

    Zur Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für ein Lastenrad mit Elektroantrieb

    Der Kläger hielt in der Folge seinen Widerspruch aufrecht und verwies auf aktuelle Entscheidungen des Bundessozialgerichts (Urt. v. 7.5.2020, B 3 KR 7/19) bzw. des Landessozialgerichts Chemnitz (Urt. v. 15.9.2020, L 8 SO 30/19).

    Dem Urteil des Landessozialgerichts Chemnitz vom 15. September 2020 (L 8 SO 30/19) lag ein ähnlicher Fall zugrunde, wonach das dort streitgegenständliche Therapiedreirad kein Gegenstand des täglichen Gebrauchs sei und von dem dortigen Kläger eigenständig genutzt werden könne, um seine Mobilität und Teilhabe am täglichen Leben zu fördern; zudem würde die eigenständige Nutzung positive psychische und körperliche Effekte für den dortigen Kläger nach sich ziehen.

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