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   LSG Thüringen, 23.08.2016 - L 6 KR 1065/12   

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https://dejure.org/2016,38405
LSG Thüringen, 23.08.2016 - L 6 KR 1065/12 (https://dejure.org/2016,38405)
LSG Thüringen, Entscheidung vom 23.08.2016 - L 6 KR 1065/12 (https://dejure.org/2016,38405)
LSG Thüringen, Entscheidung vom 23. August 2016 - L 6 KR 1065/12 (https://dejure.org/2016,38405)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Justiz Thüringen

    § 116 Abs 2 SGB 6, § 40 SGB 5, § 50 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 5, § 51 Abs 1 S 1 SGB 5 vom 18.12.1989, § 51 Abs 3 S 1 SGB 5
    Krankenversicherung - Krankengeldbezug - Antrag auf medizinische Rehabilitation - Fiktion des § 116 Abs 2 SGB 6 - Rücknahme des fiktiven Rentenantrags durch den Versicherten - erforderliche Zustimmung der Krankenkasse - Einschränkung der Dispositionsbefugnis des ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zustimmung zur Rücknahme eines fiktiven Rentenantrages; Einmal gestellter Leistungsantrag; Einschränkung der Dispositionsbefugnis

  • rechtsportal.de

    Zustimmung zur Rücknahme eines fiktiven Rentenantrages

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 07.12.2004 - B 1 KR 6/03 R

    Krankenversicherung - berechtigtes Interesse - Zustimmung - Krankenkasse - auf

    Auszug aus LSG Thüringen, 23.08.2016 - L 6 KR 1065/12
    § 116 Abs. 2 SGB VI bewirkt die gesetzliche Fiktion eines Rentenantrags und will für den Versicherten vor allem rentenrechtliche Nachteile ausschließen, welche sich daraus ergeben können, dass er - entsprechend dem Grundsatz "Rehabilitation vor Rente" - zunächst nur Rehabilitationsleistungen, nicht aber auch Rente beantragt (vgl. BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004 - Az.: B 1 KR 6/03 R m.w.N., nach juris).

    Zur Einschränkung des Dispositionsrechts und der Überprüfung durch das Gericht führt das BSG in seinem Urteil vom 7. Dezember 2004 (a.a.O.) aus: "a) § 116 Abs. 2 SGB VI belässt dem Versicherten allerdings grundsätzlich das Recht, im Rahmen seiner allgemeinen Dispositionsbefugnis darüber, ob er bei antragsabhängigen Sozialleistungen (vgl § 19 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch) einen Leistungsantrag stellen will oder nicht oder ob er einen gestellten Antrag wieder zurückzunehmen will, zu bestimmen, dass der Reha-Antrag nicht die Wirkung eines Rentenantrages haben soll (vgl BSG SozR 3-1300 § 86 Nr. 3 S 7 mwN).

    Sie hat den Kläger mit Bescheid vom 22. April 2009, der mangels Widerspruchs des Klägers bestandskräftig geworden ist, auch ausreichend über die Konsequenzen der Stellung des Rehabilitationsantrages informiert (vgl. BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004, a.a.O.).

    Wie in der zitierten Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 7. Dezember 2004 (a.a.O.) ausgeführt, ist es in das pflichtgemäße Ermessen der Krankenkasse gestellt, ob sie bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 SGB V von ihren Befugnissen Gebrauch machen will bzw. ob sie diese Befugnisse im weiteren Verfahren aufrecht erhält.

  • BSG, 09.08.1995 - 13 RJ 43/94

    Erstattungsanspruch der Krankenkasse bei rückwirkender Bewilligung einer

    Auszug aus LSG Thüringen, 23.08.2016 - L 6 KR 1065/12
    Demgemäß ist es nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich statthaft, einen Rentenantrag bis zum Ergehen eines Rentenbescheides und auch darüber hinaus - etwa bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist - zurückzunehmen (zusammenfassend: BSGE 76, 218, 221 ff = SozR 3-2500 § 50 Nr. 3 S 9 ff mwN).

    Das gilt selbst dann, wenn damit der mit der Rentenbewilligung verbundene Wegfall einer anderen Sozialleistung verhindert wird, weil es sich nicht um einen nach den Grundsätzen des § 46 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) zu beurteilenden Verzicht handelt (so BSGE 76, 218, 222 = SozR aaO S 10).

    Diese Rechtsprechung ist auch unter der Geltung des § 51 SGB V aufrechterhalten worden (vgl BSGE 76, 218, 223 = SozR 3-2500 § 50 Nr. 3 S 11).

  • BSG, 04.06.1981 - 3 RK 50/80

    Hinausschieben des Rentenbeginns - Aufforderung zur Stellung eines

    Auszug aus LSG Thüringen, 23.08.2016 - L 6 KR 1065/12
    Um der Krankenkasse diesen Vorteil zu erhalten, hat das BSG in ständiger Rechtsprechung bereits zu § 183 Abs. 7 und 8 RVO - den Vorgängerregelungen zu § 51 Abs. 1 und 2 SGB V - entschieden, dass der Versicherte, der auf die Aufforderung der Krankenkasse hin einen entsprechenden Antrag gestellt hat, diesen Antrag wirksam nur noch mit Zustimmung der Krankenkasse zurücknehmen bzw beschränken kann (vgl BSGE 52, 26, 29 ff = SozR 2200 § 1248 Nr. 33; BSG USK 81171).

    Die Krankenkasse ist in ihrer Entschließung über diesen Antrag nicht völlig freigestellt, sondern hat ihre Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen (vgl BSGE 52, 26, 31 = SozR 2200 § 1248 Nr. 33 S 77 mwN; BSGE 69, 187, 190 = SozR 3-2200 § 183 Nr. 2 S 8 mwN; Höfler in: Kasseler Kommentar, § 51 SGB V RdNr 8; Schmidt in: H. Peters, Handbuch der Krankenversicherung, § 51 SGB V RdNr 41; Marschner in: von Maydell, GK-SGB V § 51 RdNr 20).

    Ein solches berechtigtes Interesse des Versicherten kommt nach der Rechtsprechung vor allem in Betracht, wenn "eine erhebliche Verbesserung des Rentenanspruchs erreicht werden kann, zB durch eine evtl noch mögliche Erfüllung der Voraussetzungen für eine Erhöhung der Rentenbemessungsgrundlage" (so BSGE 52, 26, 31 = SozR 2200 § 1248 Nr. 33; vgl auch Grundsätze des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger zum Dispositionsrecht des Versicherten vom 19. Mai 1983, aktuelle Fassung bei: Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, Handbuch der Rentenversicherung, 3. Aufl, Bd II, Anhang zu § 116 SGB VI).".

  • BSG, 01.09.1999 - B 13 RJ 49/98 R

    Erwerbsunfähigkeitsrente - Festsetzung des Rentenbeginnes Erstattungsanspruch der

    Auszug aus LSG Thüringen, 23.08.2016 - L 6 KR 1065/12
    Zur Einschränkung des Dispositionsrechts und der Überprüfung durch das Gericht führt das BSG in seinem Urteil vom 7. Dezember 2004 (a.a.O.) aus: "a) § 116 Abs. 2 SGB VI belässt dem Versicherten allerdings grundsätzlich das Recht, im Rahmen seiner allgemeinen Dispositionsbefugnis darüber, ob er bei antragsabhängigen Sozialleistungen (vgl § 19 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch) einen Leistungsantrag stellen will oder nicht oder ob er einen gestellten Antrag wieder zurückzunehmen will, zu bestimmen, dass der Reha-Antrag nicht die Wirkung eines Rentenantrages haben soll (vgl BSG SozR 3-1300 § 86 Nr. 3 S 7 mwN).

    Über einen einmal gestellten Leistungsantrag kann jedoch nicht mehr disponiert werden, wenn zB ein an einer möglichst späten Antragstellung wirtschaftlich interessierter anderer Leistungsträger mit dem Versicherten zu Lasten des ersten leistungspflichtigen Trägers kollusiv zusammenwirkt (BSG SozR 3-1300 § 86 Nr. 3 S 10).

  • BSG, 16.12.2014 - B 1 KR 32/13 R

    Krankengeld - Aufforderung zur Antragstellung auf Leistungen zur medizinischen

    Auszug aus LSG Thüringen, 23.08.2016 - L 6 KR 1065/12
    Eine Auskunft erschöpft sich in der Mitteilung des Wissens und unterscheidet sich vom Verwaltungsakt durch den fehlenden Regelungswillen (vgl. BSG, Urteil vom 16. Dezember 2014 - Az.: B 1 KR 32/13 R m.w.N., nach juris).
  • BSG, 07.08.1991 - 3 RK 26/90

    Begriff des ärztlichen Gutachtens in § 183 Abs. 7 S. 1 RVO

    Auszug aus LSG Thüringen, 23.08.2016 - L 6 KR 1065/12
    Die Krankenkasse ist in ihrer Entschließung über diesen Antrag nicht völlig freigestellt, sondern hat ihre Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen (vgl BSGE 52, 26, 31 = SozR 2200 § 1248 Nr. 33 S 77 mwN; BSGE 69, 187, 190 = SozR 3-2200 § 183 Nr. 2 S 8 mwN; Höfler in: Kasseler Kommentar, § 51 SGB V RdNr 8; Schmidt in: H. Peters, Handbuch der Krankenversicherung, § 51 SGB V RdNr 41; Marschner in: von Maydell, GK-SGB V § 51 RdNr 20).
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