Rechtsprechung
LSG Bayern, 08.11.2016 - L 15 SF 284/16 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Festsetzung einer Dokumentenpauschale; Fehlen der erforderlichen Mehrfertigungen bei einem Schriftsatz; Kostenschuldner
- rewis.io
Kostenschuldnerschaft für notwendige Mehrfertigungen von Schriftsätzen
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Festsetzung einer Dokumentenpauschale
- rechtsportal.de
Festsetzung von Gerichtskosten im sozialgerichtlichen Verfahren
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG München, 04.10.2016 - S 54 SF 336/16
- LSG Bayern, 08.11.2016 - L 15 SF 284/16
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- LSG Bayern, 19.04.2016 - L 15 SF 72/15
Schuldner der Aktenversendungspauschale
Auszug aus LSG Bayern, 08.11.2016 - L 15 SF 284/16
Für eine entsprechende Anwendung der vom Kostenbeamten und anschließend dem Bezirksrevisor in Bezug genommenen Entscheidung des Kostensenats des Bayer. Landessozialgerichts (LSG) vom 19.04.2016, Az.: L 15 SF 72/15 E, bestehe kein Raum.Sofern im Erinnerungsverfahren von Seiten des Beschwerdeführers versucht worden ist, eine Kostenschuldnerschaft der Beschwerdegegner unter Hinweis auf den Beschluss des Senats vom 19.04.2016, Az.: L 15 SF 72/15 E, zu begründen, ist dabei verkannt worden, dass sich der vorgenannte Beschluss des Senats ausschließlich mit der Frage befasst hat, wer Kostenschuldner im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 1 GKG, ist, also wenn die Erteilung von Ausfertigungen, Ablichtungen oder Ausdrucken beantragt worden ist.
- OLG Oldenburg, 31.05.2010 - 11 WF 70/10
Erhebung von Gebühren für erstellte Faxe durch einen Urkundsbeamten der …
Auszug aus LSG Bayern, 08.11.2016 - L 15 SF 284/16
Zur Begründung der Beschwerde stützt er sich auf den Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg vom 31.05.2010, Az.: 11 WF 70/10, wonach auch der Verfahrensbevollmächtigte als Kostenverursacher der Schuldner der Kopierkosten für fehlende Abschriften nach § 28 GKG sein könne.Wenn der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde auf den Beschluss des OLG Oldenburg vom 31.05.2010, Az.: 11 WF 70/10, Bezug nimmt, kann dies nicht überzeugen.