Rechtsprechung
   LSG Bayern, 12.07.2018 - L 18 SO 29/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,35823
LSG Bayern, 12.07.2018 - L 18 SO 29/18 (https://dejure.org/2018,35823)
LSG Bayern, Entscheidung vom 12.07.2018 - L 18 SO 29/18 (https://dejure.org/2018,35823)
LSG Bayern, Entscheidung vom 12. Juli 2018 - L 18 SO 29/18 (https://dejure.org/2018,35823)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,35823) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rewis.io

    Erforderlichkeit von Fahrtkosten bei Maßnahmen der Eingliederungshilfe

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Kostenübernahme für den Fahrdienst zum Besuch eines integrativen Kindergartens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (15)

  • LSG Hessen, 22.11.2010 - L 9 SO 7/09

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfe zur angemessenen Schulbildung -

    Auszug aus LSG Bayern, 12.07.2018 - L 18 SO 29/18
    Einen - mit der Verwendung des Begriffs Annexleistung allerdings suggerierten - Automatismus zwischen bewilligter Eingliederungshilfemaßnahme und Übernahme von Beförderungskosten gibt es nicht (ähnlich unter Berücksichtigung des Grundsatzes des Nachrangs von Sozialhilfeleistungen gemäß § 2 SGB XII LSG Hessen vom 22.11.2010, L 9 SO 7/09 juris Rn 31; zur Angemessenheit LSG Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai 2010, L 20 B 168/08 SO ER juris 64 ff).

    Da die Übernahme der Fahrtkosten bereits nicht erforderlich war, stellt sich die Frage nach einer Angemessenheit des Kostenaufwands für die Beförderung, insbesondere nach einer Angemessenheit vor dem Hintergrund eines etwaigen Wunsch- und Wahlrechts im Sinne des § 9 Abs. 2 SGB XII und damit entstandener Kosten, nicht (vgl. dazu LSG Hessen vom 22.11.2010, L 9 SO 7/09 juris).

    Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG beinhaltet keinen unmittelbaren Leistungsanspruch und auch keinen Leistungsanspruch kraft Ausstrahlung über sozialhilferechtliche Vorschriften (vgl. dazu LSG Hessen vom 22.11.2010, L 9 SO 7/09 juris Rn 38).

  • BVerwG, 14.10.1994 - 5 B 114.93

    Ermessen bei der Fahrtkostenübernahme im Rahmen der Eingliederungshilfe für

    Auszug aus LSG Bayern, 12.07.2018 - L 18 SO 29/18
    Nach Auffassung des Senats soll der Begriff Annexleistung nur den vom Bundesverwaltungsgericht - BVerwG - entwickelten Gedanken zusammenfassen, nach dem Fahrtkosten, die entstehen, weil anders eine Eingliederungshilfemaßnahme im Sinne des § 40 Abs. 1 BSHG nicht durchgeführt werden kann, notwendiger Bestandteil dieser Maßnahme seien (vgl. BVerwG vom 14.10.1994, 5 B 114/93 juris Orientierungssatz).

    Die Revision wurde vom Senat zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG), weil die Frage der Erforderlichkeit von Fahrtkosten als Maßnahmen der Eingliederungshilfe - auch mit Blick auf die Entscheidungen des BVerwG vom 14.10.1994, 5 B 114/93 und des LSG Baden-Württemberg vom 29.06.2017, L 7 SO 5382/14 - nach Auffassung des Senats einer höchstrichterlichen Klärung bedarf.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.05.2010 - L 20 B 168/08

    Sozialhilfe

    Auszug aus LSG Bayern, 12.07.2018 - L 18 SO 29/18
    Einen - mit der Verwendung des Begriffs Annexleistung allerdings suggerierten - Automatismus zwischen bewilligter Eingliederungshilfemaßnahme und Übernahme von Beförderungskosten gibt es nicht (ähnlich unter Berücksichtigung des Grundsatzes des Nachrangs von Sozialhilfeleistungen gemäß § 2 SGB XII LSG Hessen vom 22.11.2010, L 9 SO 7/09 juris Rn 31; zur Angemessenheit LSG Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai 2010, L 20 B 168/08 SO ER juris 64 ff).
  • LSG Bayern, 02.11.2011 - L 8 SO 165/11

    Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Glaubhaftmachung des

    Auszug aus LSG Bayern, 12.07.2018 - L 18 SO 29/18
    Die Wahl der Einrichtung kann die Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen der Eingliederungshilfe nicht ersetzen (zur Schulwahl LSG Bayern vom 02.11.2011, L 8 SO 165/11 B ER juris Rn 29).
  • BSG, 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - wesentliche Behinderung - Hilfe zu einer

    Auszug aus LSG Bayern, 12.07.2018 - L 18 SO 29/18
    Denn dem Merkmal der Erforderlichkeit liegt ein individualisiertes Förderverständnis zugrunde, das eine am Einzelfall orientierte, individuelle Beurteilung verlangt (vgl. BSGE 110, 301 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 8 jeweils Rn 21; BSG SozR 4-1500 § 130 Nr. 4 Rn 18; BSG SozR 4-3500 § 53 Nr. 5 Rn 26).
  • BVerfG, 06.12.1972 - 1 BvR 230/70

    Förderstufe

    Auszug aus LSG Bayern, 12.07.2018 - L 18 SO 29/18
    Der Schutzbereich dieser Vorschrift umfasst auch die freie Wahl zwischen den vom Staat zur Verfügung gestellten oder zugelassenen Schulformen einschließlich Privatschulen (vgl. BVerwGE 112, 263, 269f.); er schließt das Recht ein, Maßnahmen abzuwehren, die darauf abzielen, dieses Wahlrecht mehr als notwendig zu begrenzen (vgl. BVerfGE 34, 165, 183 ff).
  • BSG, 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - notwendige Beiladung - Sozialhilfe -

    Auszug aus LSG Bayern, 12.07.2018 - L 18 SO 29/18
    Dies entspricht § 10 Abs. 3 SGB XII, der den Vorrang der Geldleistung vor der Sachleistung normiert und hiervon nur dann Ausnahmen macht, wenn das SGB XII etwas anderes bestimmt bzw. die Sachleistung das Ziel der Sozialhilfe erheblich besser erreichen kann (vgl. dazu BSG vom 28.10.2008, B 8 SO 22/07 R juris) oder die Leistungsberechtigten es wünschen.
  • BSG, 19.05.2009 - B 8 SO 32/07 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft -

    Auszug aus LSG Bayern, 12.07.2018 - L 18 SO 29/18
    Entgegen der Auffassung des SG scheidet ein Erstattungsanspruch nach § 15 Abs. 1 Satz 4 SGB IX daher aus, weil sich Erstattungsansprüche nach § 15 SGB IX, der sich an das Recht der Gesetzlichen Krankenversicherung anlehnt (vgl. dort § 13 Abs. 3 SGB V, der für die Kosten für selbstbeschaffte Leistungen der medizinischen Rehabilitation ausdrücklich die Anwendung von § 15 SGB IX vorsieht), nur auf Sachleistungen beziehen (vgl. etwa zur Übernahme der Kosten für das Mittagessen in einer Werkstatt für behinderte Menschen BSG vom 09.12.2008, B 8/9b SO 10/07 R) und § 15 SGB IX eine gesetzliche Ausnahme zum eigentlich geltenden Sachleistungsprinzip darstellt, der es bei von vornherein auf Geldleistungen gerichteten Ansprüchen nicht bedarf (BSG vom 19.05.2009, B 8 SO 32/07 R juris Rn 12 m.w.N.).
  • BVerwG, 13.12.2000 - 6 C 5.00

    Klageart bei Widerrufsvorbehalt; Gleichwertigkeit einer Ersatzschule in

    Auszug aus LSG Bayern, 12.07.2018 - L 18 SO 29/18
    Der Schutzbereich dieser Vorschrift umfasst auch die freie Wahl zwischen den vom Staat zur Verfügung gestellten oder zugelassenen Schulformen einschließlich Privatschulen (vgl. BVerwGE 112, 263, 269f.); er schließt das Recht ein, Maßnahmen abzuwehren, die darauf abzielen, dieses Wahlrecht mehr als notwendig zu begrenzen (vgl. BVerfGE 34, 165, 183 ff).
  • BSG, 09.12.2008 - B 8/9b SO 10/07 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Kostenerstattung - gemeinsam eingenommenes

    Auszug aus LSG Bayern, 12.07.2018 - L 18 SO 29/18
    Entgegen der Auffassung des SG scheidet ein Erstattungsanspruch nach § 15 Abs. 1 Satz 4 SGB IX daher aus, weil sich Erstattungsansprüche nach § 15 SGB IX, der sich an das Recht der Gesetzlichen Krankenversicherung anlehnt (vgl. dort § 13 Abs. 3 SGB V, der für die Kosten für selbstbeschaffte Leistungen der medizinischen Rehabilitation ausdrücklich die Anwendung von § 15 SGB IX vorsieht), nur auf Sachleistungen beziehen (vgl. etwa zur Übernahme der Kosten für das Mittagessen in einer Werkstatt für behinderte Menschen BSG vom 09.12.2008, B 8/9b SO 10/07 R) und § 15 SGB IX eine gesetzliche Ausnahme zum eigentlich geltenden Sachleistungsprinzip darstellt, der es bei von vornherein auf Geldleistungen gerichteten Ansprüchen nicht bedarf (BSG vom 19.05.2009, B 8 SO 32/07 R juris Rn 12 m.w.N.).
  • BSG, 08.02.2007 - B 9b AY 1/06 R

    Asylbewerberleistung - Sozialhilfe nach längerer Aufenthaltsdauer -

  • LSG Baden-Württemberg, 29.06.2017 - L 7 SO 5382/14

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung -

  • BVerwG, 13.08.1992 - 5 C 70.88

    Sozialhilfe - Privatschule - Monatliches Schulgeld - Kostenübernahme

  • LSG Sachsen-Anhalt, 24.08.2011 - L 8 SO 15/08

    Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - Voraussetzungen der Erstattung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.01.2012 - L 19 AS 1473/11

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • SG Wiesbaden, 21.10.2019 - S 29 SO 133/19
    Bei der Prüfung der Erforderlichkeit gelten folgende Grundsätze: Durchzuführen ist eine Prüfung der Erforderlichkeit in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Falles (konkrete Erforderlichkeit, vgl. LSG Bayern, Urteil vom 12.07.2018, Az.: L 18 SO 29/18).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 07.03.2022 - L 7 AS 1476/21

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren;

    Es ist höchstrichterlich geklärt, dass Haupt- und Zinsentscheidung grundsätzlich in zwei selbstständigen (materiellen) Verwaltungsakten zu verlautbaren sind, die zeitgleich im selben Bescheid, aber auch zeitversetzt in verschiedenen Bescheiden erlassen werden können (BSG Urteil vom 03.07.2020 a.a.O. Rn. 16; vgl. zum Erfordernis eines abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens hinsichtlich des Anspruchs auf Verzinsung nach § 44 SGB I auch LSG NRW Urteil vom 12.01.2012 -L 19 AS 1473/11 sowie LSG Bayern Urteil vom 12.07.2018 - L 18 SO 29/18).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.05.2020 - L 8 SO 44/20
    Soweit der Antragsgegner auf das Urteil des Bayrischen LSG vom 12.7.2018 - L 18 SO 29/18 - verwiesen hat, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das BSG dieses Urteil ausweislich des Terminsberichts (Nr. 5/20) vom 27.2.2020 aufgehoben und an das LSG zurückverwiesen hat, wobei ein in der Sache bestehender Fahrtkostenerstattungsanspruch nur noch im Hinblick darauf zu prüfen sein wird, ob anstelle der Fahrt mit dem Pkw der Eltern auch die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht gekommen wäre.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht