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   LSG Berlin-Brandenburg, 09.12.2020 - L 24 KA 40/16   

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https://dejure.org/2020,45069
LSG Berlin-Brandenburg, 09.12.2020 - L 24 KA 40/16 (https://dejure.org/2020,45069)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 09.12.2020 - L 24 KA 40/16 (https://dejure.org/2020,45069)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 09. Dezember 2020 - L 24 KA 40/16 (https://dejure.org/2020,45069)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 106a Abs 2 SGB 5, § 76 SGB 5
    Behandlung in Notfallambulanz eines Krankenhauses - stationäre Aufnahme am Folgetag nach der ambulanten Untersuchung - Unterbrechung - Vergütungsansprüche

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 11.09.2019 - B 6 KA 6/18 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Abrechnungsprüfung - Behandlung in Notfallambulanz

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 09.12.2020 - L 24 KA 40/16
    Nach Auswertung des Urteils des BSG v. 11. September 2019 - B 6 KA 6/18 R hat die Beklagte dann am 12. März 2020 anerkannt, dass in weiteren 28 Behandlungsfällen eine Nachvergütungspflicht besteht und ihre eigene Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts zurückgenommen, soweit bereits das Sozialgericht für vier Behandlungsfälle zur Neubescheidung verurteilt hat.

    Infolge der Gleichstellung der in Notfällen tätig werdenden Krankenhäuser mit Vertragsärzten gelten die für die Abrechnung maßgeblichen Bestimmungen des Vertragsarztrechtes entsprechend (zuletzt BSG v. 11. September 2019 - B 6 KA 6/18 R juris Rn 15 mit Bezugnahme auf BSG v. 12. Dezember 2012 - B 6 KA 3/12 R - juris Rn. 12 und v. 10. Dezember 2008 B 6 KA 37/07 R - juris Rn. 14).

    In vergütungsrechtlicher Hinsicht ist durch die Rechtsprechung des BSG geklärt, dass durch die Krankenhäuser erbrachte Notfallbehandlungen, die üblicherweise in von den Krankenhäusern eingerichteten Rettungsstellen erfolgen, der vertragsärztlichen Versorgung zuzurechnen und aus der Gesamtvergütung zu vergüten sind (BSG v. 11. September 2019 - B 6 KA 6/18 R - juris Rn 17 mit weit. Nachw.).

    Ein Krankenhaus kann einem Patienten, der eine Notfallambulanz zu den üblichen Sprechzeiten der Vertragsärzte aufsucht, eine Behandlung nicht ohne weiteres verweigern, sondern muss sich über bestehende Beschwerden und den Zustand des Patienten vergewissern (BSG v. 11. September 2019 - B 6 KA 6/18 R - juris Rn 44).

    Das betrifft nach dem BSG aber Fälle, in denen ein Versicherter an demselben Tag wegen derselben Erkrankung in die stationäre Behandlung desselben Krankenhauses aufgenommen worden ist (BSG v. 11. September 2019 - B 6 KA 6/18 R - juris Rn 23 unter Hinweis auf BSG v. 19. November 1985 - 6 RKa 38/83).

    Das BSG hat für die Abgrenzung zwischen ambulanter Notfallbehandlung und stationärer Krankenhausbehandlung aber ausdrücklich nicht an die Abgrenzung zwischen stationärer und teilstationärer Versorgung angeknüpft, sondern ausgeführt, dass ein einheitlicher stationärer Behandlungsfall vorliegt, wenn ein Versicherter im Anschluss an die Behandlung in einer Notfallambulanz wegen derselben Erkrankung in die stationäre Behandlung des Krankenhauses aufgenommen wird, dass auch die Notfallambulanz betreibt (BSG v. 11. September 2019 - B 6 KA 6/18 R - juris Rn 25).

  • BSG, 19.09.2013 - B 3 KR 34/12 R

    Krankenversicherung - Krankenhausbehandlung - Abgrenzung nicht operativer

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 09.12.2020 - L 24 KA 40/16
    Sie wird als physische und organisatorische Eingliederung des Patienten in das spezifische Versorgungssystem des Krankenhauses definiert (BSG v. 19. September 2013 - B 3 KR 34/12 R - juris Rn 12 unter Hinweis auf BT-Drucks 12/3608 S. 82).

    Das ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des BGS v. 19. September 2013 - B 3 KR 34/12 R, auf das sich die Beklagte zur Stützung ihrer Rechtsauffassung beruft.

    Zwar entfällt nach der Rechtsprechung des BSG eine auf der Grundlage der Entscheidung eines Krankenhausarztes einmal erfolgte physische und organisatorische Eingliederung eines Patienten in das besondere stationäre Versorgungssystem eines Krankenhauses nicht wieder dadurch, dass der Patient entgegen ärztlichen Rat das Krankenhaus auf seinen eigenen Wunsch hin am selben Tag wieder verlässt (BSG v. 19. September 2013 - B 3 KR 34/12 R - Rn. 13).

  • BSG, 28.02.2007 - B 3 KR 17/06 R

    Krankenversicherung - Krankenhausbehandlung - Abgrenzung ambulanter,

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 09.12.2020 - L 24 KA 40/16
    Unter anderem ergebe sich aus dem Urteil des BSG vom 28. Februar 2007 - B 3 KR 17/06 R - dass eine vollstationäre Behandlung gegeben sei, wenn sie sich nach dem Behandlungsplan des Krankenhauses vorausschauend zeitlich auf mindestens einen Tag und eine Nacht erstrecken solle.
  • BSG, 10.12.2008 - B 6 KA 37/07 R

    Krankenversicherung - Weitergabe von Patientendaten durch Leistungserbringer -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 09.12.2020 - L 24 KA 40/16
    Infolge der Gleichstellung der in Notfällen tätig werdenden Krankenhäuser mit Vertragsärzten gelten die für die Abrechnung maßgeblichen Bestimmungen des Vertragsarztrechtes entsprechend (zuletzt BSG v. 11. September 2019 - B 6 KA 6/18 R juris Rn 15 mit Bezugnahme auf BSG v. 12. Dezember 2012 - B 6 KA 3/12 R - juris Rn. 12 und v. 10. Dezember 2008 B 6 KA 37/07 R - juris Rn. 14).
  • BSG, 12.12.2012 - B 6 KA 3/12 R

    Vertragsärztliche Versorgung - ambulante Notfallversorgung - Vergütung -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 09.12.2020 - L 24 KA 40/16
    Infolge der Gleichstellung der in Notfällen tätig werdenden Krankenhäuser mit Vertragsärzten gelten die für die Abrechnung maßgeblichen Bestimmungen des Vertragsarztrechtes entsprechend (zuletzt BSG v. 11. September 2019 - B 6 KA 6/18 R juris Rn 15 mit Bezugnahme auf BSG v. 12. Dezember 2012 - B 6 KA 3/12 R - juris Rn. 12 und v. 10. Dezember 2008 B 6 KA 37/07 R - juris Rn. 14).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 12.03.2010 - L 24 KA 1017/05
    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 09.12.2020 - L 24 KA 40/16
    Für die Abgrenzung der Leistungen der stationären Versorgung von denen der ambulanten Versorgung bezog sie sich auf das Urteil des erkennenden Senats v. 12. März 2010 - L 24 KA 1017/05, wonach eine einheitliche stationäre Behandlung immer vorliege, wenn auf eine Notfallbehandlung eine stationäre Aufnahme erfolge.
  • BSG, 19.11.1985 - 6 RKa 38/83

    Arbeitsgemeinschaft - Chefarzt - Kreiskrankenhaus - Ambulante vertragsärztliche

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 09.12.2020 - L 24 KA 40/16
    Das betrifft nach dem BSG aber Fälle, in denen ein Versicherter an demselben Tag wegen derselben Erkrankung in die stationäre Behandlung desselben Krankenhauses aufgenommen worden ist (BSG v. 11. September 2019 - B 6 KA 6/18 R - juris Rn 23 unter Hinweis auf BSG v. 19. November 1985 - 6 RKa 38/83).
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