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   LSG Berlin-Brandenburg, 23.03.2018 - L 24 KA 25/17   

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LSG Berlin-Brandenburg, 23.03.2018 - L 24 KA 25/17 (https://dejure.org/2018,13486)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 23.03.2018 - L 24 KA 25/17 (https://dejure.org/2018,13486)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 23. März 2018 - L 24 KA 25/17 (https://dejure.org/2018,13486)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 106a Abs 1 S 1 Halbs 1 SGB 5, § 76 Abs 1 S 2 SGB 5, § 75 Abs 1b S 2 Halbs 2 SGB 5, § 75 Abs 1 S 1 SGB 5, § 73 Abs 2 SGB 5
    Vertragsärztliche Versorgung - Abrechnungsprüfung - Vergütungsanspruch einer Notfallambulanz nach § 76 Abs 1 S 2 SGB V nicht ausgeschlossen, wenn anschließend eine stationäre Aufnahme in einem anderen Krankenhaus erfolgt

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 39 SGB 5, § 75 Abs 1b SGB 5, § 76 Abs 1 S 2 SGB 5
    Notfallambulanz - Aufnahme - Verbringung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vergütung von Leistungen der in einem Krankenhaus betriebenen Notfallambulanz; Gegenstand der Abrechnungsprüfung; Notwendigkeit einer sofortigen Untersuchung und Behandlung durch einen Arzt; Auf eine Notfallbehandlung in der Rettungsstelle folgende Aufnahme in ein ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vergütung vertragsärztlicher Leistungen

  • rechtsportal.de

    SGB V § 106a Abs. 2 S. 1; SGB V § 76 Abs. 1 S. 2
    Vergütung von Leistungen der in einem Krankenhaus betriebenen Notfallambulanz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (17)

  • BSG, 04.03.2004 - B 3 KR 4/03 R

    Krankenversicherung - Krankenhausbehandlung - Abgrenzung von vollstationärer,

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 23.03.2018 - L 24 KA 25/17
    Der hiesige Senat habe in seinem Urteil vom 12. März 2010 verkannt, dass das BSG im Urteil vom 4. März 2004 (B 3 KR 4/03) nicht darauf abgestellt habe, ob der Patient die Nacht vor und nach dem Eingriff in irgendeinem Krankenhaus verbracht habe, sondern in dem Krankenhaus, das die Vergütung begehre.

    Der Klägerin sei zwar zuzustimmen, dass sich das BSG in seinem Urteil vom 4. März 2004 (B 3 KR 4/03 R) mit einem Sachverhalt beschäftigt habe, in dem die stationäre Aufnahme in dem Krankenhaus erfolgt sei, in dem auch die Notfallbehandlung stattgefunden habe.

    Der Schluss eines einheitlichen Behandlungsfalles aus der nachfolgenden stationären Behandlung folge nicht aus den Urteilen des BSG vom 4. März 2004 (B 3 KR 4/03 R) und vom 28. Februar 2007 (B 3 KR 17/06 R).

    Der hiesige Senat hat sich in seinem Urteil vom 12. März 2010 zur Abgrenzung ambulanter oder stationärer Behandlung auf das Urteil des 3. Senats des BSG vom 4. März 2004 - B 3 KR 4/03 R (BSGE 92, 223) berufen.

  • BSG, 28.02.2007 - B 3 KR 17/06 R

    Krankenversicherung - Krankenhausbehandlung - Abgrenzung ambulanter,

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 23.03.2018 - L 24 KA 25/17
    Das Bundessozialgericht habe sich im Urteil vom 28. Februar 2007 (B 3 KR 17/06 R) intensiv mit den verschiedenen Möglichkeiten einer Abgrenzung zwischen ambulanter und stationärer Notfallbehandlung auseinandergesetzt.

    Unter anderem ergebe sich aus dem Urteil des BSG vom 28. Februar 2007 - B 3 KR 17/06 R - dass für den Fall der Entlassung eines Patienten aus der Notaufnahme nach Hause keine stationäre Behandlung vorliege, weil weder die für eine Krankenhausbehandlung typische intensive, aktive und fortdauernde ärztliche Betreuung noch die Pflege mithilfe von jederzeit verfügbarem pflegefunktions- und medizinisch-technischem Personal erforderlich sei.

    Der Schluss eines einheitlichen Behandlungsfalles aus der nachfolgenden stationären Behandlung folge nicht aus den Urteilen des BSG vom 4. März 2004 (B 3 KR 4/03 R) und vom 28. Februar 2007 (B 3 KR 17/06 R).

    Im Urteil vom 28. Februar 2007 (B 3 KR 17/06 R) hat das BSG ausgeführt, dass eine intensivmedizinische Behandlung die nachhaltigste Form der Einbindung in einen Krankenhausbetrieb darstelle und damit der Prototyp einer stationären Behandlung sei.

  • BSG, 18.07.2006 - B 1 KR 9/05 R

    Krankenversicherung - Kostenerstattung - ambulante psychotherapeutische

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 23.03.2018 - L 24 KA 25/17
    Denn die Notfallbehandlung ende, wenn der Versicherte zu einem zugelassenen Leistungserbringer verlegt werden könne (BSG, Urteil vom 18. Juli 2006 - B 1 KR 9/05 R sowie vom 28. Juli 2008 - B 1 KR 5/08 R).

    Ganz allgemein endet die Notfallbehandlung, wenn der gesetzlich Versicherte zu einem zugelassenen Leistungserbringer verlegt werden kann (BSG, Urteil vom 18. Juli 2006 - B 1 KR 9/05 R-juris-Rdnr. 21 sowie vom 28. Juli 2008 - B 1 KR 5/08 R juris-Rdnr. 47).

    Soweit eine ambulante Notfallbehandlung stattfinde, sei für die Vergütung des Leistungserbringers die Kassenärztliche Vereinigung zuständig oder - bei stationärer Notfallbehandlung - die Krankenkasse (Bezugnahme auf Urteil vom 18. Juli 2006 - B 1 KR 9/05 R - Rdnr. 18 ff. m. w. N.).

  • BSG, 12.12.2012 - B 6 KA 3/12 R

    Vertragsärztliche Versorgung - ambulante Notfallversorgung - Vergütung -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 23.03.2018 - L 24 KA 25/17
    Dies gilt nicht alleine für die Anwendung der Honorarregelungen im engeren Sinne, sondern auch für die entsprechende Geltung der übrigen für die Erbringung und Abrechnung von Leistungen maßgeblichen Bestimmungen des Vertragsarztrechts, einschließlich derjenigen über die Richtigstellung vertragsärztlicher Abrechnungen (BSG, Urteil vom 12. Dezember 2012 - B 6 KA 3/12 R - Rdnr. 12 mit Bezugnahme auf BSGE 102, 134 Rdnr. 14).

    Das Gesetz sieht neben diesem Notfalldienst und dem landesrechtlich geprägten Rettungsdienst keine dritte Leistungsebene vor (so insgesamt BSG, Urteil vom 12. Dezember 2012 - B 6 KA 3/12 R - Rdnr. 21 und 22 noch zu § 75 SGB V alte Fassung).

  • BSG, 01.02.1995 - 6 RKa 9/94

    Recht der Krankenkassen zur Beanstandung fehlerhafter Honorarabrechnungen nach

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 23.03.2018 - L 24 KA 25/17
    Die Klägerin könne sich nicht auf das Urteil des BSG vom 1. Februar 1995 (B 6 RKa 9/94) berufen.

    Wie das BSG ferner bereits im Urteil vom 1. Februar 1995 (Az. 6 RKa 9/94) klargestellt hat, gehört zur vergütungspflichtigen Behandlung nach § 76 Abs. 1 Satz 2 SGB V auch die Abklärung, ob eine sofortige Untersuchung und Behandlung durch einen Arzt nötig ist, auch wenn der gesetzlich versicherte Patient nur subjektiv von einem Notfall ausgeht.

  • BSG, 28.07.2008 - B 1 KR 5/08 R

    Krankenversicherung - Krankenhausträger

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 23.03.2018 - L 24 KA 25/17
    Denn die Notfallbehandlung ende, wenn der Versicherte zu einem zugelassenen Leistungserbringer verlegt werden könne (BSG, Urteil vom 18. Juli 2006 - B 1 KR 9/05 R sowie vom 28. Juli 2008 - B 1 KR 5/08 R).

    Ganz allgemein endet die Notfallbehandlung, wenn der gesetzlich Versicherte zu einem zugelassenen Leistungserbringer verlegt werden kann (BSG, Urteil vom 18. Juli 2006 - B 1 KR 9/05 R-juris-Rdnr. 21 sowie vom 28. Juli 2008 - B 1 KR 5/08 R juris-Rdnr. 47).

  • LSG Thüringen, 31.01.2012 - L 6 KR 497/07

    Krankenversicherung - Vergütung einer vollstationären Krankenhausbehandlung -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 23.03.2018 - L 24 KA 25/17
    Das SG folge auch dem Urteil des LSG Thüringen vom 31. Januar 2012 (L 6 KR 497/07).

    Auch im Urteil des Thüringer Landessozialgericht vom 31. Januar 2012 ( L 6 KR 497/07) wird nur davon ausgegangen, dass, bei einer stationären Behandlung im Fallpauschalensystem unter einem einheitlichen Behandlungsfall die gesamte Behandlung derselben Erkrankung von der stationären Aufnahme bis zur Entlassung aus der stationären Behandlung zu verstehen ist (LSG Thüringen, a. a. O. juris-Rdnr. 21).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 12.03.2010 - L 24 KA 1017/05
    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 23.03.2018 - L 24 KA 25/17
    Die Beklagte folge insoweit dem hiesigen Senat in dessen Entscheidung vom 12. März 2010 (L 24 KA 1017/05), wonach maßgeblich sei, ob sich an eine Notfallbehandlung in einem Krankenhaus eine stationäre Behandlung anschließe.

    Der Senat gibt seine im Urteil vom 12. März 2010 (L 24 KA 1017/05) vertretene Auffassung auf, dass eine Vergütung nach § 76 Abs. 1 S. 2 SGB V ausscheide, wenn auf eine Notfallbehandlung in der Rettungsstelle eine Aufnahme in ein Krankenhaus folge (juris-Rdnr. 21ff).

  • BSG, 10.12.2008 - B 6 KA 37/07 R

    Krankenversicherung - Weitergabe von Patientendaten durch Leistungserbringer -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 23.03.2018 - L 24 KA 25/17
    Dies gilt nicht alleine für die Anwendung der Honorarregelungen im engeren Sinne, sondern auch für die entsprechende Geltung der übrigen für die Erbringung und Abrechnung von Leistungen maßgeblichen Bestimmungen des Vertragsarztrechts, einschließlich derjenigen über die Richtigstellung vertragsärztlicher Abrechnungen (BSG, Urteil vom 12. Dezember 2012 - B 6 KA 3/12 R - Rdnr. 12 mit Bezugnahme auf BSGE 102, 134 Rdnr. 14).
  • BSG, 19.09.2013 - B 3 KR 34/12 R

    Krankenversicherung - Krankenhausbehandlung - Abgrenzung nicht operativer

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 23.03.2018 - L 24 KA 25/17
    Im Urteil vom 19. September 2013 (B 3 KR 34/12 R) geht das BSG davon aus, dass Krankenhausbehandlung vorliegt, wenn das "spezifische Versorgungssystem eines Krankenhauses" in Anspruch genommen wird bzw. nach der Entscheidung des Krankenhausarztes genommen werden soll, was regelmäßig vorliegt, wenn der Patient mindestens einen Tag und eine Nacht ununterbrochen im Krankenhaus versorgt werden soll (BSG, Urteil vom 19. September 2013 - B 3 KR 34/12 R -, Rdnr. 11 und 13).
  • BSG, 12.12.2012 - B 6 KA 5/12 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Arzt im Notfalldienst - Erstversorgung -

  • BSG, 09.10.2001 - B 1 KR 6/01 R

    Stationäre Notfallbehandlung - nicht zugelassenes Krankenhaus - Sachleistung -

  • BSG, 27.11.2014 - B 3 KR 12/13 R

    Krankenversicherung - ambulante Behandlung in Räumen des Krankenhauses durch zur

  • BSG, 23.02.2005 - B 6 KA 77/03 R

    Teilanfechtung eines vertragsärztlichen Honorarbescheids bzw teilweise

  • BSG, 14.12.2006 - B 1 KR 114/06 B

    Zulassung der Revision im sozialgerichtlichen Verfahren, Kostenerstattung in der

  • BSG, 11.03.1987 - 8 RK 19/85

    Beiladung des Versicherten - Krankenhausträger - Pflegesatzberechnung -

  • LSG Berlin-Brandenburg, 23.07.2014 - L 9 KR 174/11

    Krankenhausbehandlung - Vergütungsanspruch - unterschiedliche Entgeltregime -

  • LSG Saarland, 23.07.2019 - L 2 KR 2/18

    Krankenversicherung - Krankenhausbehandlung - Vergütungsanspruch eines

    Dies hätte allenfalls dann der Fall sein können, wenn in einer (Notfall-)Ambulanz lediglich Aufnahmeuntersuchungen stattgefunden hätten und dann unmittelbar eine Weiterleitung an das Klinikum A-Stadt veranlasst worden wäre (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.3.2018, L 24 KA 25/17, Rn. 88 ff., dieses LSG schließt lediglich bei Untersuchungen einer Notfallambulanz, also bei Durchführung ambulanter ärztlicher Maßnahmen, in der Regel eine stationäre Aufnahme im betreffenden Krankenhaus aus).
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