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   LSG Niedersachsen-Bremen, 14.06.2006 - L 3 KA 46/06   

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LSG Niedersachsen-Bremen, 14.06.2006 - L 3 KA 46/06 (https://dejure.org/2006,11730)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 14.06.2006 - L 3 KA 46/06 (https://dejure.org/2006,11730)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 14. Juni 2006 - L 3 KA 46/06 (https://dejure.org/2006,11730)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Wolters Kluwer

    Honorarkürzungen gegenüber einer Kinderärztin wegen unwirtschaftlicher Behandlungsweise im Falle homöopathischer Behandlungsausrichtung; Prüfung der Wirtschaftlichkeit der vertragsärztlichen Versorgung; Bedeutung des Stimmrechtsverzichts von Mitgliedern des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    SGB V § 106 Abs. 2 Nr. 1 § 106 Abs. 4 S. 2
    Wirtschaftlichkeitsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung, Stimmverzicht im Beschwerdeausschuss, Bildung von Vergleichsgruppen und Praxisbesonderheit

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (17)

  • BSG, 28.10.1992 - 6 RKa 3/92

    Krankenversicherung - Wirtschaftlichkeit - Schätzung - Unwirtschaftlicher

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 14.06.2006 - L 3 KA 46/06
    Die Pflicht des Vertragsarztes zur wirtschaftlichen Behandlungsweise (§ 12 Abs. 1 Satz 2 SGB V) bezieht sich nicht nur auf ihr Gesamtbehandlungsvolumen, sondern auch auf jede einzelne Sparte und jede Einzelleistung (BSG SozR 3-2500 § 106 Nr. 15 und Nr. 42).

    Die Einhaltung des durchschnittlichen Gesamtfallwerts sagt insbesondere dann über die Wirtschaftlichkeit der Behandlungsweise wenig aus, wenn im Leistungsangebot des Arztes Besonderheiten vorliegen - etwa ein stark eingeschränktes Leistungsspektrum -, die niedrigere Behandlungskosten erwarten lassen (BSG SozR 3-2500 § 106 Nr. 15).

    Da der Beklagte der Klägerin eine Streubreite über 50 % über dem Fallwert der Vergleichsgruppe und damit eine Honorarüberschreitung im Bereich des offensichtlichen Missverhältnisses belassen hat, erübrigen sich insoweit nähere Ausführungen in der Bescheidbegründung (BSG SozR 3-2500 § 106 Nr. 15 und Nr. 41).

  • BSG, 11.12.2002 - B 6 KA 1/02 R

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - keine Bildung engerer Vergleichsgruppen bei Arzt mit

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 14.06.2006 - L 3 KA 46/06
    Allein das Führen von Zusatzbezeichnungen zwingt nicht dazu, eine verfeinerte Vergleichsgruppe zu bilden (BSG SozR 3-2500 § 106 Nr. 57).

    Dies würde voraussetzen, dass zwischen dem festgestellten Behandlungsmehraufwand auf der einen und den Kostenunterschreitungen auf der anderen Seite ein kausaler Zusammenhang besteht (BSG SozR 3-2500 § 106 Nr. 42; SozR 3-2500 § 106 Nr. 57).

    Den ursächlichen Zusammenhang zwischen den Einsparungen und den Mehraufwendungen hat der Vertragsarzt selbst substantiiert darzulegen (BSG SozR 3-2500 § 106 Nr. 57).

  • BSG, 21.06.1995 - 6 RKa 35/94

    Berücksichtigung von Praxisbesonderheiten bei der vertragsärztlichen

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 14.06.2006 - L 3 KA 46/06
    Hierbei ist insbesondere zu untersuchen, ob kostenerhöhende Praxisbesonderheiten bekannt oder erkennbar sind, die dafür sprechen, dass wesentliche Leistungsbedingungen das geprüften Arztes von denen der verglichenen Arztgruppe abweichen, so dass der statistische Vergleich allein nicht aussagekräftig ist (BSG SozR 3-2500 § 106 Nr. 27 und Nr. 54).

    Dabei ist regelmäßig der auf die festgestellte Praxisbesonderheit entfallende Kostenanteil von dem Gesamtfallwert des geprüften Arztes abzuziehen und - ausgehend von dem danach verbleibenden Fallwert - die jeweilige Überschreitung im Verhältnis zum Fachgruppendurchschnitt zu ermitteln (BSG SozR 3-2500 § 106 Nr. 27 und Nr. 54); ergibt diese Prüfung, dass zwischen dem Kostendurchschnitt des geprüften Arztes und dem Durchschnitt der Vergleichsgruppe ein offensichtliches Missverhältnis besteht, kann regelmäßig von einer unwirtschaftlichen Behandlungsweise ausgegangen werden (BSG SozR 3-2500 § 106 Nr. 23 und Nr. 27).

    Praxisbesonderheiten sind aus der Zusammensetzung der Patienten herrührende Umstände, die sich auf das Behandlungsverhalten des Arztes auswirken und in den Praxen der Vergleichsgruppe nicht in entsprechender Weise anzutreffen sind (BSG SozR 3-2500 § 106 Nr. 27; BSG-Urteil vom 23. Februar 2005 - B 6 KA 79/03 R).

  • BSG, 05.11.1997 - 6 RKa 1/97

    Anerkennung kompensierender Einsparungen bei der vertragsärztlichen

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 14.06.2006 - L 3 KA 46/06
    Dies würde voraussetzen, dass zwischen dem festgestellten Behandlungsmehraufwand auf der einen und den Kostenunterschreitungen auf der anderen Seite ein kausaler Zusammenhang besteht (BSG SozR 3-2500 § 106 Nr. 42; SozR 3-2500 § 106 Nr. 57).

    Es muss festgestellt werden, durch welche vermehrten Leistungen der Arzt in welcher Art von Behandlungsfällen aus welchem Grund welche Einsparungen erzielt hat (BSG SozR 3-2500 § 106 Nr. 42).

  • BSG, 23.02.2005 - B 6 KA 79/03 R

    Beschwerdeausschuss - statistische Überprüfung von Gesprächsleistungen eines

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 14.06.2006 - L 3 KA 46/06
    Praxisbesonderheiten sind aus der Zusammensetzung der Patienten herrührende Umstände, die sich auf das Behandlungsverhalten des Arztes auswirken und in den Praxen der Vergleichsgruppe nicht in entsprechender Weise anzutreffen sind (BSG SozR 3-2500 § 106 Nr. 27; BSG-Urteil vom 23. Februar 2005 - B 6 KA 79/03 R).

    Wie das BSG (Urteil vom 23. Februar 2005 a. a. O.) ausgeführt hat, ist dies bei allgemeinen Gesprächs- und Beratungsleistungen in einer hausärztlichen Praxis nicht naheliegend; der 6. Senat des BSG hat dementsprechend a. a. O. eine "anthroposophisch/ganzheitlich/umweltmedizinisch" gekennzeichnete Ausrichtung der Behandlungsweise als Praxisbesonderheit nicht anerkannt.

  • BSG, 06.09.2000 - B 6 KA 24/99 R

    Feststellung der Unwirtschaftlichkeit der Verordnungsweise

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 14.06.2006 - L 3 KA 46/06
    Diese Prüfung wird durch die sog. intellektuelle Betrachtung ergänzt, bei der medizinisch-ärztliche Gesichtspunkte berücksichtigt werden (BSG SozR 3-2500 § 106 Nr. 50 m. w. N.).

    Die betroffene Praxis muss sich nach der Zusammensetzung der Patienten und hinsichtlich der schwerpunktmäßig zu behandelnden Gesundheitsstörungen vom typischen Zuschnitt einer Praxis der Vergleichsgruppe unterscheiden (BSG SozR 3-2500 § 106 Nr. 50) und diese Abweichung muss sich gerade auf die überdurchschnittlich häufig erbrachten Leistungen auswirken.

  • BSG, 21.05.2003 - B 6 KA 32/02 R

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - statistische Prüfmethode - Ausübung des

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 14.06.2006 - L 3 KA 46/06
    Die Kürzung des gesamten unwirtschaftlichen Betrags - im Hinblick auf das Quartal III/96 durch den zutreffenden Hinweis auf das Verbot der reformatio in peius eingeschränkt - ist eine der grundsätzlich vom Ermessensspielraum des Beklagten gedeckten Entscheidungsalternativen (BSG SozR 4-2500 § 106 Nr. 1).
  • BSG, 18.06.1997 - 6 RKa 95/96

    Wirtschaftlichkeitsprüfung, Honorarkürzung

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 14.06.2006 - L 3 KA 46/06
    Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 18. Juni 1997 - 6 RKa 95/96 m. w. N. - Juris) kann der Vorschrift des § 106 Abs. 5 Satz 2 SGB V nicht entnommen werden, dass Honorarkürzungen erst nach vorheriger gezielter Beratung erfolgen könnten, weil andernfalls Honorarkürzungen selbst bei festgestellter Unwirtschaftlichkeit von zusätzlichen in § 106 SGB V nicht vorgesehenen Voraussetzungen abhängig wären.
  • LSG Baden-Württemberg, 13.09.2000 - L 5 KA 2287/00

    Horizontalvergleich bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung, Anerkennung von

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 14.06.2006 - L 3 KA 46/06
    Nichts anderes kann für die vorliegende homöopathische Ausrichtung der Klägerin gelten, die nicht mit einer besonderen Zusammensetzung der Patienten zusammenhängt (vgl. ebenso: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.September 2000 - L 5 KA 2287/00 - Juris).
  • BSG, 23.02.2005 - B 6 KA 77/03 R

    Teilanfechtung eines vertragsärztlichen Honorarbescheids bzw teilweise

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 14.06.2006 - L 3 KA 46/06
    Denn eine teilweise Klagerücknahme liegt nur vor, wenn der Wille des Klägers zur Begrenzung des Streitgegenstands klar und eindeutig zum Ausdruck gekommen ist (BSG SozR 4-1500 § 92 Nr. 2).
  • BSG, 16.07.2003 - B 6 KA 14/02 R

    Statistische Wirtschaftlichkeitsprüfung - Begründung - Honorarkürzungsbescheid -

  • BSG, 30.11.1994 - 6 RKa 16/93

    Grenzwerte - Festlegung - Vertragsarzt - Wirtschaftlichkeitsprüfung

  • BSG, 27.04.2005 - B 6 KA 39/04 R

    Vertragsarzt - Abrechnung und Erbringung von allgemeinen Beratungsleistungen bei

  • BSG, 09.03.1994 - 6 RKa 18/92

    RLV 2009 - Verlangen Sie eine Offenlegung der Fallwertberechnung

  • BSG, 19.03.1997 - 6 RKa 35/95

    Ausschluß Krankenkassenbediensteter von der Mitwirkung als Vorsitzender des

  • BSG, 28.06.2000 - B 6 KA 36/98 R

    Rechtmäßigkeit eines Arzneikostenregresses - Praktischer Arzt - Homöopathie -

  • BSG, 28.04.2004 - B 6 KA 24/03 R

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - Vertrags (zahn) arzt - Ermessensspielraum der

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.05.2008 - L 3 KA 49/05
    Der erkennende Senat hat dies ebenso für die homöopathische Ausrichtung einer allgemeinmedizinischen Praxis gesehen, die nicht mit einer besonderen Zusammensetzung der Patienten zusammenhängt (Senatsurteil vom 14. Juni 2006 - L 3 KA 46/06).
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