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   LSG Nordrhein-Westfalen, 05.04.2012 - L 11 KA 86/11 B ER   

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https://dejure.org/2012,14264
LSG Nordrhein-Westfalen, 05.04.2012 - L 11 KA 86/11 B ER (https://dejure.org/2012,14264)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 05.04.2012 - L 11 KA 86/11 B ER (https://dejure.org/2012,14264)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 05. April 2012 - L 11 KA 86/11 B ER (https://dejure.org/2012,14264)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (76)

  • BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigungsgrundlage für

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 05.04.2012 - L 11 KA 86/11
    Aus dieser Bestimmung kann ein subjektives Recht des einzelnen Vertragsarztes auf höheres Honorar für ärztliche Tätigkeiten erst dann hergeleitet werden, wenn durch eine zu niedrige Vergütung ärztlicher Leistungen das vertragsärztliche Versorgungssystem als Ganzes oder zumindest in Teilbereichen, etwa in einer Arztgruppe, und als Folge davon auch die berufliche Existenz der an dem Versorgungssystem teilnehmenden Vertragsärzte gefährdet wird (BSG, Beschluss vom 11.03.2009 - B 6 KA 31/08 B - und Urteil vom 09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R - vgl. auch Urteile des Senats vom 17.11.2010 - L 11 KA 53/07 -, 09.12.2009 - L 11 (10) KA 39/07 -, 09.04.2008 - L 11 KA 108/06 -, 25.06.2003 - L 11 KA 243/01 - LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.05.2003 - L 10 KA 52/02 -).

    (1) Bei einer zu niedrigen Bewertung lediglich einzelner Leistungen oder Leistungskomplexe ist dies regelmäßig nicht der Fall (BSG, Urteil vom 09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R -); schon dies steht dem geltend gemachten Anspruch auf höhere Vergütung für polysomnographische Leistungen entgegen.

    Hierzu müsste festgestellt sein, dass (1.) in einem - fachlichen und/oder örtlichen - Teilbereich kein ausreichender finanzieller Anreiz mehr besteht vertragsärztlich tätig zu werden, und (2.) dadurch in diesem Bereich die Funktionsfähigkeit der vertragsärztlichen Versorgung gefährdet wird (hierzu BSG, Urteil vom 09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R -).

    Die Berücksichtigung der generellen Situation einer Arztgruppe schließt zugleich aus, dass ein Anspruch auf höhere Vergütung mit Erfolg für nur einen kurzen Zeitraum oder für beliebig herausgegriffene Quartale geltend gemacht werden kann (BSG, Urteil vom 09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R - vgl. auch Urteile des Senats vom 09.12.2009 - L 11 (10) KA 39/07 - und vom 03.09.2007 - L 11 KA 105/06 -) bzw. einzelne Leistungen oder Leistungskomplexe in den Vordergrund gestellt werden.

    Zur Erfassung der generellen Lage ist die Gesamtsituation der betroffenen Arztgruppe über einen längeren Zeitraum, nämlich über mindestens vier zusammenhängende Quartale, zu betrachten (BSG, Urteil vom 09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R -).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.12.2010 - L 11 KA 54/10

    Vertragsarztangelegenheiten

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 05.04.2012 - L 11 KA 86/11
    Die Rechtsprechung aus der Zeit vor Inkrafttreten des § 86 b Abs. 2 durch das 6. SGGÄndG vom 17.08.2001 (BGBl. I 2144) m.W.v. 02.01.2002 zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Anordnungsgrund dargetan ist (Sicherung eines verfassungsrechtlichen Mindeststandard i.S. einer "Existenzgefährdung"), kann nur noch eingeschränkt herangezogen werden (Senat, Beschlüsse vom 23.12.2010 - L 11 KA 54/10 B ER - und 23.11.2007 - L 11 B 11/07 KA ER - LSG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 22.05.2006 - L 10 B 3/06 KA ER - und 09.07.2004 - L 10 B 6/04 KA ER ).

    Ein Antragsteller kann daher nur eigene Rechte und nur eine eigene Betroffenheit geltend machen (Senat, Beschluss vom 23.12.2010 - L 11 KA 54/10 B ER - LSG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 15.11.2006 - L 10 B 14/06 KA ER -, 25.10.2006 - L 10 B 15/06 KA ER -, 09.08.2006 L 10 B 6/06 KA ER - und 25.05.1999 - L 10 B 3/99 P -).

    Anderenfalls würde jedes nicht rechtmäßige Handeln einer Behörde einen Anordnungsgrund erfüllen, mithin zu einer konturenlosen Ausuferung des vorläufigen Rechtsschutzes führen (Senat, Beschlüsse vom 23.12.2010 - L 11 KA 54/10 B ER - und 12.10.2009 - L 11 B 17/09 KA ER - Frehse in Schnapp/Wigge, a.a.O., § 23 Rdn. 124).

    In solchen Fällen ist vielmehr weitergehend danach zu fragen, ob eine erhebliche, irreparable Grundrechtsverletzung zu besorgen ist und ob dem einstweiligen Rechtsschutzbegehren ggf. überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen (Senat, Beschluss vom 23.12.2010 - L 11 KA 54/10 B ER -).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 29.06.2011 - L 11 KA 2/11

    Vertragsarztangelegenheiten

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 05.04.2012 - L 11 KA 86/11
    Ein striktes &8243;Entweder/Oder&8243; zwischen Regelungs- und Sicherungsanordnung besteht nicht (Senat, Beschlüsse vom 29.06.2011 - L 11 KA 2/11 B ER - und 10.11.2010 - L 11 KA 87/10 B ER - LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.12.2006 - L 10 B 21/06 KA ER - so im Ergebnis auch Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.05.1979 - XV B 578/79 -).

    Die in § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG (Regelungsanordnung) formulierten "wesentlichen Nachteile" sind nicht auf solche wirtschaftlicher Art beschränkt (Senat, Beschluss vom 29.06.2011 - L 11 KA 2/11 B ER -).

    Infolge des von § 86 b Abs. 1 SGG abweichenden Wortlautes lässt sich diese Erkenntnis zwar nicht ohne weiteres auf § 86 b Abs. 2 SGG übertragen, dennoch ist dem zumindest zu entnehmen, dass der rechtliche Ansatz, der Anordnungsgrund könne nur mittels wesentlicher (unzumutbarer) wirtschaftlicher Beeinträchtigungen dargetan werden, unzutreffend ist (Senat, Beschlüsse vom 29.06.2011 - L 11 KA 2/11 B ER - und 06.09.2010 - L 11 KA 3/10 B ER -).

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