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   LSG Nordrhein-Westfalen, 05.04.2017 - L 17 U 391/14   

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https://dejure.org/2017,15381
LSG Nordrhein-Westfalen, 05.04.2017 - L 17 U 391/14 (https://dejure.org/2017,15381)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 05.04.2017 - L 17 U 391/14 (https://dejure.org/2017,15381)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 05. April 2017 - L 17 U 391/14 (https://dejure.org/2017,15381)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anerkennung eines Motorradunfalls als Arbeitsunfall; Teilnehmer einer Motorradtour; Weg im unmittelbaren Betriebsinteresse; Versicherungsbezogene Handlungstendenz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB VII § 7 Abs. 1; SGB VII § 8 Abs. 1
    Anerkennung eines Motorradunfalls als Arbeitsunfall

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZV 2018, 391
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 18.06.2013 - B 2 U 7/12 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 05.04.2017 - L 17 U 391/14
    Andernfalls wäre es in Belieben des jeweiligen Versicherten gestellt, durch Abreden jedweder Art einen Versicherungsschutz "rund um die Uhr" für sich herzuleiten (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 18.6.2013 - B 2 U 7/12 R - juris-Rn. 22).

    Als objektive Umstände, die Rückschlüsse auf die Handlungstendenz zulassen, ist beim Zurücklegen von Wegen insbesondere von Bedeutung, ob und inwieweit Ausgangspunkt, Ziel, Streckenführung und ggf. das gewählte Verkehrsmittel durch betriebliche Vorgaben geprägt werden (BSG, Urteil vom 09.11.2010 - B 2 U 14/10 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 39 Rn. 20 und Urteil vom 18.06.2013, B 2 U 7/12 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 48 Rn. 13).

    Auch unter der Annahme, es habe sich bei der Motorradfahrt um eine sog. "Tätigkeit mit gemischter Motivationslage" (auch als gespaltene Handlungstendenz bezeichnet: BSG, Urteile vom 12.5.2009 - B 2 U 12/08 R -, vom 18.6.2013 - B 2 U 7/12 R - und vom 26.06.2014 - B 2 U 4/13 R) gehandelt, bestand kein Versicherungsschutz.

    Eine Verrichtung mit gespaltener Handlungstendenz steht nur dann im inneren bzw. sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit, wenn die konkrete Verrichtung hypothetisch auch dann vorgenommen worden wäre, wenn die private Motivation des Handelns entfallen wäre (BSG, Urteil vom 18.6.2013, a.a.O. Rn. 15), wenn also die Verrichtung nach den objektiven Umständen in ihrer konkreten, tatsächlichen Ausgestaltung ihren Grund in der betrieblichen Handlungstendenz findet.

  • BSG, 12.05.2009 - B 2 U 12/08 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Wegeunfall - sachlicher

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 05.04.2017 - L 17 U 391/14
    Wenn der Versicherte dagegen im Wesentlichen durch eine private Tätigkeit und ohne wesentliche Mitwirkung einer Störung in gefährlichen betrieblichen Einrichtungen oder gefährlicher betrieblicher Vorgänge einen Unfall erleidet, fehlt der Zusammenhang zwischen seiner versicherten Tätigkeit und dem Unfallereignis (BSG, Urteil vom 12.5.2009 - B 2 U 12/08 R - juris-Rn. 31 mwN).

    Auch unter der Annahme, es habe sich bei der Motorradfahrt um eine sog. "Tätigkeit mit gemischter Motivationslage" (auch als gespaltene Handlungstendenz bezeichnet: BSG, Urteile vom 12.5.2009 - B 2 U 12/08 R -, vom 18.6.2013 - B 2 U 7/12 R - und vom 26.06.2014 - B 2 U 4/13 R) gehandelt, bestand kein Versicherungsschutz.

  • BSG, 26.06.2014 - B 2 U 4/13 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Versicherungstatbestand:

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 05.04.2017 - L 17 U 391/14
    Die Verrichtung muss ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben (Unfallkausalität und haftungsbegründende Kausalität; vgl. Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 26.6.2014, - B 2 U 4/13 R - juris - Rn. 11 mwN).

    Auch unter der Annahme, es habe sich bei der Motorradfahrt um eine sog. "Tätigkeit mit gemischter Motivationslage" (auch als gespaltene Handlungstendenz bezeichnet: BSG, Urteile vom 12.5.2009 - B 2 U 12/08 R -, vom 18.6.2013 - B 2 U 7/12 R - und vom 26.06.2014 - B 2 U 4/13 R) gehandelt, bestand kein Versicherungsschutz.

  • BSG, 09.11.2010 - B 2 U 14/10 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Betriebsweg - Wegeunfall - sachlicher

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 05.04.2017 - L 17 U 391/14
    Sie unterscheiden sich von anderen Wegen dadurch, dass sie im unmittelbaren Betriebsinteresse zurückgelegt werden und nicht - wie Wege nach und von dem Ort der Tätigkeit im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII - der versicherten Tätigkeit lediglich vorausgehen oder sich ihr anschließen (BSG, Urteil vom 12.01.2010 - B 2 U 35/08 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 36 Rn.16 und vom 09.11.2010 - B 2 U 14/10 R - SozR 4 - 2700 § 8 Nr. 39 Rn. 20).

    Als objektive Umstände, die Rückschlüsse auf die Handlungstendenz zulassen, ist beim Zurücklegen von Wegen insbesondere von Bedeutung, ob und inwieweit Ausgangspunkt, Ziel, Streckenführung und ggf. das gewählte Verkehrsmittel durch betriebliche Vorgaben geprägt werden (BSG, Urteil vom 09.11.2010 - B 2 U 14/10 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 39 Rn. 20 und Urteil vom 18.06.2013, B 2 U 7/12 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 48 Rn. 13).

  • BSG, 15.05.2012 - B 2 U 8/11 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz - Fiktion einer

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 05.04.2017 - L 17 U 391/14
    Die bloße Absicht einer Tatbestandserfüllung reicht hingegen nicht (BSG, Urteil vom 15.05.2012 - B 2 U 8/11 R - juris-Rn. 21 ff).
  • BSG, 12.01.2010 - B 2 U 35/08 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Betriebsweg - sachlicher Zusammenhang -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 05.04.2017 - L 17 U 391/14
    Sie unterscheiden sich von anderen Wegen dadurch, dass sie im unmittelbaren Betriebsinteresse zurückgelegt werden und nicht - wie Wege nach und von dem Ort der Tätigkeit im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII - der versicherten Tätigkeit lediglich vorausgehen oder sich ihr anschließen (BSG, Urteil vom 12.01.2010 - B 2 U 35/08 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 36 Rn.16 und vom 09.11.2010 - B 2 U 14/10 R - SozR 4 - 2700 § 8 Nr. 39 Rn. 20).
  • BSG, 10.10.2006 - B 2 U 20/05 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Dienstreise - mehrtägige

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 05.04.2017 - L 17 U 391/14
    Entscheidend für die Beurteilung, ob ein Weg im unmittelbaren Betriebsinteresse zurückgelegt wird und deswegen im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht, ist die objektivierte Handlungstendenz des Versicherten, ob also der Versicherte eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Tätigkeit ausüben wollte und diese Handlungstendenz durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird (BSG, Urteil vom 10.10.2006 - B 2 U 20/05 R -SozR 4-2700 § 8 Nr. 19 Rn. 14).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 29.10.2014 - L 17 U 422/12

    Treppensturz eines freiwillig versicherten selbständigen Personalberaters im

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 05.04.2017 - L 17 U 391/14
    Es ist zu fragen, ob die Verrichtung, so wie sie durchgeführt wurde, objektiv die versicherungsbezogene Handlungstendenz erkennen lässt (hierzu schon Senatsurteil vom 29.10.2014 - L 17 U 422/12 -, Juris - Rn. 36 mwN).
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