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   LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 01.09.2015 - LVerfG 6/15 e.A.   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,23249
LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 01.09.2015 - LVerfG 6/15 e.A. (https://dejure.org/2015,23249)
LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 01.09.2015 - LVerfG 6/15 e.A. (https://dejure.org/2015,23249)
LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 01. September 2015 - LVerfG 6/15 e.A. (https://dejure.org/2015,23249)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    § 1004 BGB
    Unbegründeter Antrag auf Erlass einer eA - Keine Ungültigerklärung der Abstimmung während des laufenden Verfahrens eines Volksentscheids wegen vom Antragsteller für unzulässig gehaltener Öffentlichkeitsarbeit des Antragsgegners - außerhalb des Verfahrens der Durchführung ...

  • mv-justiz.de PDF

    Beschluss zum Antrag der Initiatoren des Volksentscheids

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 29.09.2016 - LVerfG 5/16

    Beschluss Organstreitverfahren - Keine einstweilige Anordnung betr. erneute

    Dies gilt insbesondere dann, wenn das Verfassungsgericht in die Autonomie eines anderen Verfassungsorgans eingreifen müsste (LVerfG M-V, Beschl. v. 01.09.2015 - LVerfG 6/15 e.A. -, NordÖR 2015, 475 m.w.N.), wie es hier mit rechtsgestaltender Wirkung bei einer stattgebenden Entscheidung der Fall wäre.

    7 offensichtlich begründet (Beschl. v. 25.07.2013 - LVerfG 6/13 e.A. -, m.w.N.); ansonsten ist regelmäßig eine Folgenabwägung maßgeblich (zuletzt LVerfG M-V, Beschl. v. 01.09.2015 - LVerfG 6/15 e.A. -, a.a.O.).

    Zusätzlich sind eventuelle Besonderheiten der jeweiligen Verfahrensart aus dem Zuständigkeitskatalog des Art. 53 LV zu beachten (LVerfG M-V, Beschl. v. 01.09.2015 - LVerfG 6/15 e.A. -, a.a.O.).

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 24.09.2015 - LVerfG 5/15

    Unzulässiger Antrag im Organstreitverfahren - Ablehnung eines Beweisantrags durch

    Die Erfolgsaussichten des Streits in der Hauptsache sind dabei nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichts - wie auch anderer Landesverfassungsgerichte und des Bundesverfassungsgerichts - in der Regel nicht zu prüfen, es sei denn, die Anträge erwiesen sich im Hauptsacheverfahren als unzulässig, offensichtlich unbegründet oder offensichtlich begründet (vgl. LVerfG M-V, Beschl. v. 01.09.2015 - LVerfG 6/15 e.A. - und Beschl. v. 25.07.2013 - LVerfG 6/13 a.A. -, m.w.N).
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