Rechtsprechung
LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 01.09.2015 - LVerfG 6/15 e.A. |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Justiz Mecklenburg-Vorpommern
§ 1004 BGB
Unbegründeter Antrag auf Erlass einer eA - Keine Ungültigerklärung der Abstimmung während des laufenden Verfahrens eines Volksentscheids wegen vom Antragsteller für unzulässig gehaltener Öffentlichkeitsarbeit des Antragsgegners - außerhalb des Verfahrens der Durchführung ... - mv-justiz.de
Beschluss zum Antrag der Initiatoren des Volksentscheids
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Antrag der Initiatoren des Volksentscheids auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt
- Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern
(Pressemitteilung)
Antrag der Initiatoren des Volksentscheids auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt
Wird zitiert von ... (2)
- LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 29.09.2016 - LVerfG 5/16
Beschluss Organstreitverfahren - Keine einstweilige Anordnung betr. erneute …
Dies gilt insbesondere dann, wenn das Verfassungsgericht in die Autonomie eines anderen Verfassungsorgans eingreifen müsste (LVerfG M-V, Beschl. v. 01.09.2015 - LVerfG 6/15 e.A. -, NordÖR 2015, 475 m.w.N.), wie es hier mit rechtsgestaltender Wirkung bei einer stattgebenden Entscheidung der Fall wäre.7 offensichtlich begründet (Beschl. v. 25.07.2013 - LVerfG 6/13 e.A. -, m.w.N.); ansonsten ist regelmäßig eine Folgenabwägung maßgeblich (zuletzt LVerfG M-V, Beschl. v. 01.09.2015 - LVerfG 6/15 e.A. -, a.a.O.).
Zusätzlich sind eventuelle Besonderheiten der jeweiligen Verfahrensart aus dem Zuständigkeitskatalog des Art. 53 LV zu beachten (LVerfG M-V, Beschl. v. 01.09.2015 - LVerfG 6/15 e.A. -, a.a.O.).
- LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 24.09.2015 - LVerfG 5/15
Unzulässiger Antrag im Organstreitverfahren - Ablehnung eines Beweisantrags durch …
Die Erfolgsaussichten des Streits in der Hauptsache sind dabei nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichts - wie auch anderer Landesverfassungsgerichte und des Bundesverfassungsgerichts - in der Regel nicht zu prüfen, es sei denn, die Anträge erwiesen sich im Hauptsacheverfahren als unzulässig, offensichtlich unbegründet oder offensichtlich begründet (vgl. LVerfG M-V, Beschl. v. 01.09.2015 - LVerfG 6/15 e.A. - und Beschl. v. 25.07.2013 - LVerfG 6/13 a.A. -, m.w.N).