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   LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 31.03.2016 - LVerfG 3/15   

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LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 31.03.2016 - LVerfG 3/15 (https://dejure.org/2016,8851)
LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 31.03.2016 - LVerfG 3/15 (https://dejure.org/2016,8851)
LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 31. März 2016 - LVerfG 3/15 (https://dejure.org/2016,8851)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 27.08.2015 - LVerfG 4/15

    Teilweise zulässige und teilweise begründete eA im Organstreitverfahren

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 31.03.2016 - LVerfG 3/15
    Nachdem das Ministerium für Inneres und Sport mit Schreiben vom 22. Juli 2015 dieses Ersuchen abgelehnt hatte, machten die Antragsteller am 03. August 2015 das vorliegende Organstreitverfahren wegen Verletzung parlamentarischer Kontrollrechte gegen den Minister für Inneres und Sport (Antragsgegner zu 1.) und die Landesregierung (Antragsgegnerin zu 2.) anhängig und begehrten zugleich einstweiligen Rechtsschutz (LVerfG 4/15 e.A.).

    Mit Beschluss vom 27. August 2015 hat das Gericht im Verfahren LVerfG 4/15 e.A. unter Ablehnung des Antrags im Übrigen im Rahmen einer einstweiligen Anordnung festgestellt, dass der Antragsgegner zu 1. allgemeine, den Antragstellern zu 2. bis 6. aus ihrem Abgeordnetenstatus nach Art. 22 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 40 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern - LV - zustehende Selbstinformations- und Kontrollrechte dadurch verletzt hat, dass er bei seiner Entscheidung vom 22. Juli 2015 über ihr Verlangen, ihnen einen Besuch der Aufnahmeeinrichtung des Landes Mecklenburg-Vorpommern in Nostorf-Horst zu ermöglichen, das Gewicht der das Begehren der Antragsteller verfassungsrechtlich tragenden Aspekte verkannt hat, indem er im Rahmen dieser Entscheidung eine eigene Bewertung der Notwendigkeit eines solchen Besuchs vorgenommen und für die Ablehnung zu Lasten der Antragsteller ausschlaggebend an deren inhaltliche Positionen auf einem bestimmten Gebiet der politischen Auseinandersetzung angeknüpft hat; zugleich wurde dem Antragsgegner zu 1. aufgegeben, innerhalb angemessener Frist nach Zustellung dieses Beschlusses unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts nach Maßgabe der Gründe erneut über das Begehren der Antragsteller zu 2. bis 6. zu entscheiden.

    Soweit - ersichtlich orientiert an den Ausführungen des Gerichts in seinem Beschluss vom 27. August 2015 im Verfahren LVerfG 4/15 e.A. - die Antragstellerin zu 1. ihren Antrag insgesamt und die Antragsteller zu 2. bis 6. ihre Anträge insoweit zurückgenommen haben, als sie gegen die Antragsgegnerin zu 2. gerichtet waren, war das Verfahren nach § 13 LVerfGG i.V.m. den einschlägigen Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - über eine Klagerücknahme (§ 92 VwGO) einzustellen.

    Allein aufgrund des Erlasses einer einstweiligen Anordnung (Beschl. v. 27.08.2015 - LVerfG 4/15 e.A.) ist eine Erledigung des vorliegenden Hauptsacheverfahrens nicht eingetreten.

    Besonders augenfällig wird dies bei der vorliegenden Verfahrenskonstellation, wie ein Vergleich von Antrag und vollständigem Tenor im Beschluss vom 27. August 2015 (LVerfG 4/15 e.A.) mit Antrag und Tenor im vorliegenden Verfahren belegt.

    Es ist somit - wie das Gericht bereits in seinem Beschluss vom 27. August 2015 (LVerfG 4/15 e.A.) ausgeführt hat - keinesfalls ausgeschlossen, dass der für die Entscheidung zuständige Antragsgegner zu 1. berechtigt ist, weitere Gesichtspunkte in seine Abwägung einzubeziehen und die näheren Einzelheiten eines Besuchs in der Erstaufnahmeeinrichtung festzulegen.

  • BVerfG, 07.05.2008 - 2 BvE 1/03

    Luftraumüberwachung Türkei

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 31.03.2016 - LVerfG 3/15
    Bei diesem Verfahren reicht für die Annahme eines Rechtsschutzbedürfnisses ein objektives Interesse an der Klärung der öffentlichrechtlichen Streitigkeit aus (so BVerfGE 121, 135, 152 m.w.N. und in Auseinandersetzung mit Meinungen im Schrifttum, die in stärkerem Maße ein "Fortsetzungsfeststellungsinteresse" verlangen) und kann ein solches beispielsweise bereits im Hinblick auf die Möglichkeit der Wiederkehr einer vergleichbaren Situation fortbestehen (vgl. Umbach, a.a.O., vor §§ 17 ff. Rn. 48 und §§ 63, 64 Rn. 172 m.w.N.).
  • BVerfG, 27.10.2011 - 2 BvE 8/11

    Einstweilige Anordnung in Sachen "Euro-Rettungsschirm": Vorläufig keine

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 31.03.2016 - LVerfG 3/15
    Auch ist der Verfahrensgegenstand der einstweiligen Anordnung ein anderer als im Hauptsacheverfahren, weil (nur) eine vorläufige Regelung erreicht werden soll (vgl. Benda/Klein, Verfassungsprozessrecht, 3. Aufl. 2011, Rn. 1320 m.w.N.), die je nach den Besonderheiten des Einzelfalls inhaltlich nicht identisch mit der Entscheidung im Hauptsacheverfahren sein muss (Graßhof in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 32 Rn. 167; siehe etwas BVerfGE 129, 284; BVerfGE 82, 353) und im Einzelfall sogar über das im Hauptsacheverfahren zu Erreichende hinausgehen kann (Graßhof, a.a.O., § 32 Rn. 165 f.).
  • BVerfG, 17.10.1990 - 2 BvE 6/90

    Unterschriftenquorum - Vorläufige Suspension von Vorschriften des

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 31.03.2016 - LVerfG 3/15
    Auch ist der Verfahrensgegenstand der einstweiligen Anordnung ein anderer als im Hauptsacheverfahren, weil (nur) eine vorläufige Regelung erreicht werden soll (vgl. Benda/Klein, Verfassungsprozessrecht, 3. Aufl. 2011, Rn. 1320 m.w.N.), die je nach den Besonderheiten des Einzelfalls inhaltlich nicht identisch mit der Entscheidung im Hauptsacheverfahren sein muss (Graßhof in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 32 Rn. 167; siehe etwas BVerfGE 129, 284; BVerfGE 82, 353) und im Einzelfall sogar über das im Hauptsacheverfahren zu Erreichende hinausgehen kann (Graßhof, a.a.O., § 32 Rn. 165 f.).
  • StGH Niedersachsen, 22.10.2012 - StGH 1/12

    Wulff-Affäre: Schlechte Antwort in Niedersachsen

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 31.03.2016 - LVerfG 3/15
    Ein solches Verfahren ist nicht allein auf die Durchsetzung bestimmter Rechte, sondern im Interesse künftigen Rechtsfriedens auch auf die objektive Klärung der aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen gerichtet (vgl. Nds StGH, Urt. v. 06.11.2015 - StGH 1 bis 3/13 -, S. 11 der UA unter Hinweis auf Nds StGH, Urt. v. 22.10.2012 - StGH 1/12 -, juris Rn 50 m.w.N. zum Nachholen einer zuvor abgelehnten Auskunftserteilung).
  • VerfG Brandenburg, 28.07.2008 - VfGBbg 53/06

    Organstreitverfahren - Recht der Landtagsabgeordneten, mit Gefangenen einer

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 31.03.2016 - LVerfG 3/15
    Nur ganz vereinzelt und dann in einer besonderen Verfahrenskonstellation sind mit einer solchen Praxis zusammenhängende Streitfragen Gegenstand von gerichtlichen Entscheidungen geworden (siehe etwa BbgVerfG, Urt. v. 28.07.2008 - VfBbg 53/06 -, LVerfGE 19, 65, zum Recht eines Landtagsabgeordneten, mit Gefangenen einer Justizvollzugsanstalt zusammenzutreffen).
  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 25.06.2015 - LVerfG 9/14

    Erfolgreicher Antrag im Organstreitverfahren - Verletzung des

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 31.03.2016 - LVerfG 3/15
    Dies ist mit dem Status eines gewählten Abgeordneten ebenso wenig vereinbar wie eine parlamentarische Ordnungsmaßnahme, die vorrangig an eine Interpretation der Rede eines Abgeordneten ausgehend von einer ihm unterstellten Gesinnung anknüpft (vgl. LVerfG M-V, Urt. v. 25.06.2015 - LVerfG 9/14 -, juris).
  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 24.05.2012 - LVerfG 15/11

    Hauptsacheverfahren der NPD-Landtagsfraktion gegen neue Raumverteilung ebenfalls

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 31.03.2016 - LVerfG 3/15
    Da der Gesetzgeber bisher von der in Art. 40 Abs. 4 LV eingeräumten Möglichkeit, das Nähere zu den Informationsrechten und -pflichten in einem Ausführungsgesetz zu regeln, keinen Gebrach gemacht hat (Litten in: Classen/Litten/Wallerath, LVerf M-V, 2.Aufl. 2015, Art. 40 Rn. 57; zu bisher vergeblichen Anläufen für ein Parlamentsinformationsgesetz siehe Wiegand-Hoffmeister in: Classen/Litten/Wallerath, a.a.O., Art. 39 Rn. 5), müssen sich die Antragsteller zur Durchsetzung entsprechender Rechte auch nicht auf den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten verweisen lassen (zur Abgrenzung der verfassungsrechtlichen von der einfachgesetzlichen Prüfungsebene vgl. etwa LVerfG, Beschl. v. 24.05.2012 - LVerfG 15/11-).
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