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   OLG Bamberg, 14.01.2014 - 4 U 112/13   

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OLG Bamberg, 14.01.2014 - 4 U 112/13 (https://dejure.org/2014,808)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 14.01.2014 - 4 U 112/13 (https://dejure.org/2014,808)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 14. Januar 2014 - 4 U 112/13 (https://dejure.org/2014,808)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entschädigung eines Abschiebungshäftlings wegen gemeinsamer Unterbringung mit einem Strafgefangenen; Rechtsfolgen der Rechtswidrigkeit der Haftanordnung; Höhe der Entschädigung für erlittenen Freiheitsentzug bei strafbarem Vorverhalten des Betroffenen

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 62a, EMRK Art. 5 Abs. 5
    Trennungsgebot, getrennte Unterbringung, gemeinsame Unterbringung, Entschädigung, Verzicht, Abschiebungshaft, Strafgefangene, Abschiebungshäftlinge, Haftentschädigung, Entschädigungssatz, Sicherungshaft

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AufenthaltsG § 62a; EMRK Art. 5 Abs. 5
    Entschädigung eines Abschiebungshäftlings wegen gemeinsamer Unterbringung mit einem Strafgefangenen; Rechtsfolgen der Rechtswidrigkeit der Haftanordnung; Höhe der Entschädigung für erlittenen Freiheitsentzug bei strafbarem Vorverhalten des Betroffenen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FGPrax 2014, 132 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 11.07.2013 - V ZB 40/11

    BGH legt Europäischen Gerichtshof Fragen zur getrennten Unterbringung von

    Auszug aus OLG Bamberg, 14.01.2014 - 4 U 112/13
    Er ist daher nur bei Vorliegen gegenteiliger - konkreter - Anhaltspunkte gehalten, von sich aus abzuklären, ob eine den Vorgaben des § 62a AufenthaltsG entsprechende Unterbringung des Abschiebungsgefangenen gewährleistet ist (Abgrenzung zu BGH FGPrax 2013, 230, Rn.20).

    Erst recht nicht gibt es einen greifbaren Hinweis darauf, dass der Ermittlungsrichter Anlass gehabt haben könnte, die Auswahl einer nicht geeigneten Hafteinrichtung durch die Verwaltungsbehörde von vornherein in Erwägung zu ziehen (vgl. zu diesem Fragenkreis (erst) jetzt BGH, Beschluss vom 11.07.2013 - V ZB 40/11 -, Rn. 20).

    In der Rechtsbeschwerdesache V ZB 40/11 war in dem die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe versagenden Beschluss vom 30.06.2011 noch ausdrücklich die Frage offengelassen worden, ob "mit der Beschwerde gegen die Haftanordnung" eine konventionswidrige Unterbringung der Betroffenen überhaupt "geltend gemacht werden konnte" (a.a.O., dort Rn.11).

    Erst in dem Vorlagebeschluss des BGH vom 11.07.2013 - V ZB 40/11 - wurde die Statthaftigkeit einer Haftbeschwerde auch auf die Rüge erweitert, es sei für den Haftrichter erkennbar gewesen, dass der Betroffene konventionswidrig untergebracht werden würde (a.a.O. Rn. 20 und 23).

    Eine diesbezügliche Pflichtverletzung des Ermittlungsrichters im Streitfall aber zeigt die Klägerseite, wie bereits dargelegt, auch nicht ansatzweise auf; es kann deshalb dahinstehen, ob der Ermittlungsrichter, wozu der Senat neigt, nach dem damaligen Stand der Rechtsprechung die maßgebenden Aussagen des erwähnten Beschlusses vom 30.06.2011 - V ZB 40/11 -, dort Rn. 11, ohne weiteres - also nicht unvertretbar (vgl. BGHZ 187, 286, Rn. 14) - dahin verstehen durfte, dass bezüglich der Haftbedingungen von vornherein keine Sachaufklärung veranlasst war.

  • BGH, 04.07.2013 - III ZR 342/12

    Amtshaftung wegen menschenunwürdiger Haftbedingungen und/oder

    Auszug aus OLG Bamberg, 14.01.2014 - 4 U 112/13
    Eine dem Trennungsgebot des § 62a AufenthaltsG zuwiderlaufende gemeinsame Unterbringung eines Abschiebungshäftlings mit einem Strafgefangenen unterfällt grundsätzlich nicht dem Anwendungsbereich des Art. 5 Abs. 5 EMRK (Anschluss an BGH NJW 2013, 3176 = VersR 2013, 1580, dort Rn. 30ff.).

    10 a) Die Garantie des Art. 5 V EMRK bezieht sich nämlich grundsätzlich nur auf die Freiheitsentziehung als solche, nicht auf die Modalitäten des Vollzugs der Haft; daher ergeben sich aus ihr keine Rechte inhaftierter Personen in Bezug auf ihre Behandlung in der Haft (so nunmehr ausdrücklich das Grundsatzurteil des BGH NJW 2013, 3176 = VersR 13, 1580, dort Rn.30ff.).

    Hinsichtlich der Voraussetzungen eines etwaigen Schadenersatzanspruchs nach den Grundsätzen der Amtshaftung gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG (vgl. hierzu auch BGH NJW 2013, 3176 = VersR 13, 1580, dort Rn.9ff.) fehlt schon ansatzweise jeder Sachvortrag der Klägerseite.

  • BGH, 17.11.2011 - V ZB 212/11

    Gesetzliche Anforderungen an die Begründung eines Sicherungshaftantrags

    Auszug aus OLG Bamberg, 14.01.2014 - 4 U 112/13
    Auf der gleichen Linie liegt der Beschluss des BGH vom 17.11.2011 - V ZB 212/11 -, in dem die Rechtmäßigkeit der Haftanordnung ausschließlich deshalb verneint wird, weil es an einem zulässigen Haftantrag fehlte; der vom Beschwerdegericht - LG Stade (Beschluss vom 08.09.2011 - 9 T 92/11 -, dort Rn.17) - ausdrücklich erörterte Umstand, dass der Betroffene eine Woche lang gemeinsam mit einem Strafgefangenen untergebracht war, blieb unerwähnt.

    e) Hiernach kommt es schon nicht mehr darauf an, dass es selbst bei Annahme einer Unverhältnismäßigkeit einer weiteren Haftfortdauer im vorliegenden Fall genügt hätte, lediglich die Vollziehung der Sicherungshaft einstweilen auszusetzen (vgl. hierzu auch den Beschluss des BGH vom 19.09.2011 - V ZB 212/11 -).

  • BGH, 11.07.2013 - V ZB 144/12

    BGH legt Europäischen Gerichtshof Fragen zur getrennten Unterbringung von

    Auszug aus OLG Bamberg, 14.01.2014 - 4 U 112/13
    Bei der Bemessung des Entschädigungssatzes pro Tag verbüßter Abschiebungs- bzw. Sicherungshaft dürfen als anspruchsmindernde Umstände auch das strafbare Vorverhalten des Betroffenen sowie der von ihm erklärte Verzicht auf das Trennungsgebot (vgl. hierzu BGH FGPrax 2013, 231) berücksichtigt werden.

    Diese Möglichkeit wird inzwischen auch vom BGH bejaht (FGPrax 2013, 231, Rn.10).

  • OLG Bamberg, 06.05.2013 - 4 U 218/12

    Amtshaftungsprozess: Ergreifungsdurchsuchung beim unbeteiligten Dritten (=

    Auszug aus OLG Bamberg, 14.01.2014 - 4 U 112/13
    Zu den Grenzen der Bindungswirkung einer die Rechtswidrigkeit der Haftanordnung feststellenden Entscheidung eines Beschwerdegerichts im Freiheitsentziehungsverfahren (Anschluss an Senat, VersR 2013, 1263).

    Allein in diesem eng begrenzten Umfang ist eine die Zivilgerichte bindende Wirkung der dortigen Entscheidung überhaupt diskutabel (vgl. zu dieser Problematik grundlegend Senat VersR 2013, 1263, dort Rn.19ff.).

  • BGH, 04.11.2010 - III ZR 32/10

    Amtshaftung wegen überlanger Verfahrensdauer eines Zivilprozesses

    Auszug aus OLG Bamberg, 14.01.2014 - 4 U 112/13
    Eine diesbezügliche Pflichtverletzung des Ermittlungsrichters im Streitfall aber zeigt die Klägerseite, wie bereits dargelegt, auch nicht ansatzweise auf; es kann deshalb dahinstehen, ob der Ermittlungsrichter, wozu der Senat neigt, nach dem damaligen Stand der Rechtsprechung die maßgebenden Aussagen des erwähnten Beschlusses vom 30.06.2011 - V ZB 40/11 -, dort Rn. 11, ohne weiteres - also nicht unvertretbar (vgl. BGHZ 187, 286, Rn. 14) - dahin verstehen durfte, dass bezüglich der Haftbedingungen von vornherein keine Sachaufklärung veranlasst war.
  • OLG München, 17.08.2006 - 1 U 2960/05

    Anforderungen an einen Examenskorrektor - hier: 2. Juristische Staatsprüfung-

    Auszug aus OLG Bamberg, 14.01.2014 - 4 U 112/13
    aa) Die gebotene Einschränkung der Bindungswirkung des Feststellungsausspruchs der Entscheidung der Beschwerdekammer vom 19.07.2012 entspricht exakt den einschlägigen Vorgaben der Rechtsprechung zur Beachtlichkeit der Feststellungen der Fachgerichte in Bezug auf die Art und den Gegenstand der beurteilten Maßnahme (vgl. hierzu BGH NJW 1994, 992; OLG München NJW 2007, 1005, dort Rn. 75).
  • BGH, 19.09.2013 - III ZR 406/12

    Immaterieller Schadensersatz wegen nachträglich verlängerter Sicherungsverwahrung

    Auszug aus OLG Bamberg, 14.01.2014 - 4 U 112/13
    d) Unter diesen Umständen ist es bereits nicht mehr beurteilungserheblich, dass die Vorstellungen der Klägerseite von einer angemessenen Schmerzensgeldhöhe (nach wie vor) selbst von derjenigen Größenordnung weit entfernt sind, auf die sich inzwischen der monatliche Entschädigungssatz von bis zu 500, 00 Euro in den nicht vergleichbaren, weil weitaus gravierendere Grundrechtseingriffe betreffenden Fällen einer überlangen Sicherungsverwahrung "eingependelt" hat (vgl. etwa OLG Karlsruhe VersR 2013, 316 und hierzu jetzt das Urteil des 3. ZS des BGH vom 13.09.2013 - III ZR 406/12 -).
  • OLG Karlsruhe, 29.11.2012 - 12 U 60/12

    Schadensersatzanspruch wegen Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung:

    Auszug aus OLG Bamberg, 14.01.2014 - 4 U 112/13
    d) Unter diesen Umständen ist es bereits nicht mehr beurteilungserheblich, dass die Vorstellungen der Klägerseite von einer angemessenen Schmerzensgeldhöhe (nach wie vor) selbst von derjenigen Größenordnung weit entfernt sind, auf die sich inzwischen der monatliche Entschädigungssatz von bis zu 500, 00 Euro in den nicht vergleichbaren, weil weitaus gravierendere Grundrechtseingriffe betreffenden Fällen einer überlangen Sicherungsverwahrung "eingependelt" hat (vgl. etwa OLG Karlsruhe VersR 2013, 316 und hierzu jetzt das Urteil des 3. ZS des BGH vom 13.09.2013 - III ZR 406/12 -).
  • BGH, 30.10.2013 - V ZB 69/13

    Abschiebungshaft: Haftfortdauer bei Anhaltspunkten für eine Haftunfähigkeit

    Auszug aus OLG Bamberg, 14.01.2014 - 4 U 112/13
    23 Die Rechtswidrigkeit der Haftanordnung folgt auch in einem solchen Fall nicht, wie die Klägerseite meint, aus einer irgendwie gearteten "Rückwirkung" der mit einer konventionswidrigen Unterbringung einhergehenden Rechtsbeeinträchtigung, sondern soll offenbar in einer Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 26 FamFG) begründet sein (so nunmehr der Beschluss des BGH vom 30.10.2013 - V ZB 69/13 -, Rn. 7ff.).
  • BGH, 17.05.1956 - III ZR 280/54

    Gründe des Urteils eines Verwaltungsgerichts

  • LG Stade, 08.09.2011 - 9 T 92/11
  • BGH, 05.12.2006 - VI ZR 228/05

    Anforderungen an die Berufungsbegründung bei Klageabweisung im

  • OLG München, 22.08.2013 - 1 U 1488/13

    Haftung des Staates wegen rechtswidriger Inhaftierung Sicherungsverwahrter

  • LG Passau, 20.04.2012 - 2 T 56/12
  • OLG München, 15.03.2018 - 1 U 3473/17

    Begründeter Schadensersatz bei rechtswidriger Abschiebungshaft

    Daher ergeben sich aus ihr keine Rechte inhaftierter Personen in Bezug auf ihre Behandlung in der Haft (BGH NJW 2013, 3176, bei juris Rn. 30; BGH, Urteil vom 29.04.1993 - III ZR 3/92, bei juris Rn. 17; OLG Bamberg, Beschluss vom 14.01.2014 - 4 U 112/13, bei juris Rn. 10; Schmidt/Räntsch, a.a.O.).

    Die Abschiebehaft ist als solche auch nicht mit einer stigmatisierenden Wirkung verbunden, im Einzelfall besonders belastende Umstände der Haft werden seitens des Klägers im Übrigen nicht dargelegt (vgl. zur Höhe des Schadensersatzes auch: Brandenburgisches Oberlandesgericht, a.a.O., Rn. 16 und 17: 20 EUR pro Tag; OLG Celle, Beschluss vom 03.11.2006, 16 W 102/06, bei juris Rn. 9: 14, 63 EUR pro Tag; OLG Bamberg, Beschluss vom 14.01.2014, 4 U 112/13, bei juris Rn. 46: unter 10 EUR wären statt der durch das Landgericht zuerkannten 15 EUR auch gerechtfertigt).

  • LG München I, 20.09.2017 - 15 O 21372/16

    Haftentschädigung nach Art. 5 Abs. 5 EMRK wegen rechtswidriger Abschiebungshaft

    Insoweit schließt sich die Kammer der Bewertung des OLG München (Urteil vom 22.08.2013, Az. 1 U 1488/13, zitiert nach juris; vgl. zur Höhe [20,00 EUR] auch Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 12.09.2013, Az. 2 W 2/13, zitiert nach juris; [15,00 EUR] OLG Bamberg, Beschluss vom 14.01.2014, 4 U 112/13, zitiert nach juris) an.
  • OLG Braunschweig, 25.11.2019 - 11 W 3/19

    Verletzung des Freiheitsrechts eines Untergebrachten; Eingriff geringer Schwere

    Indes kommt es bei der Schadensbemessung stets auf eine Gesamtschau der beurteilungserheblichen Umstände des jeweiligen Falles an (vgl. BGH, Urteil vom 19.09.2013, a. a. O.; OLG Bamberg, Beschluss vom 14.01.2014 - 4 U 112/13 - juris Rn. 46; OLG Koblenz, Beschluss vom 18.04.2018 - 1 W 144/18 - juris Rn. 14).
  • VG Frankfurt/Main, 21.06.2017 - 6 K 1323/16

    Der Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger, wendet sich gegen ihm auferlegte

    Der Bundesgerichtshof hat die Absehbarkeit in dem von ihm entschiedenen Fall, der ebenfalls eine in einer Frankfurter Haftanstalt vollzogene Abschiebungshaft betraf, bejaht (BGH, EuGH-Vorlage vom 11. Juli 2013 - V ZB 40/11 -, juris Rn. 20, und Beschluss vom 12. November 2014 - V ZB 40/11 -, juris Rn. 5; a. A. noch vor diesen höchstrichterlichen Entscheidungen zu den Prüfungskompetenzen und -pflichten des Haftrichters OLG Bamberg, Beschluss vom 14. Januar 2014 - 4 U 112/13 , juris Rn. 16 ff., 28 f.).
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