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   OLG Brandenburg, 04.07.2001 - 4 U 10/01   

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https://dejure.org/2001,12383
OLG Brandenburg, 04.07.2001 - 4 U 10/01 (https://dejure.org/2001,12383)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 04.07.2001 - 4 U 10/01 (https://dejure.org/2001,12383)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 04. Juli 2001 - 4 U 10/01 (https://dejure.org/2001,12383)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Feststellung eines wesentlichen Verfahrensmangels; Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Sicht des Erstrichters; Fehlende Berücksichtigung von Parteivortrag; Anwendbarkeit handelsrechtlicher Rügeobliegenheiten

  • Judicialis

    HGB § 377; ; HGB § 377 Abs. 1; ; HGB § 377 Abs. 2; ; HGB § 377 Abs. 3; ; HGB § 381; ; HGB § 381 Abs. 2; ; BGB § 651 Abs. 1; ; ZPO § 708 Nr. 10

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nichtbeachtung der von einer Partei hinsichtlich der Kontroll- und Rügepflicht gem. § 381 Abs. 2 , § 377 HGB vorgetragenen Argumente durch das Instanzgericht

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 12.10.1978 - VII ZR 220/77

    Bearbeitung von Bauteilen: Arbeiten an Bauwerken

    Auszug aus OLG Brandenburg, 04.07.2001 - 4 U 10/01
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt es sich auch dann um Arbeiten an Bauwerken, wenn Werkleistungen, die der Errichtung eines bestimmten Gebäudes dienen, nicht auf der Baustelle und nicht von dem vom Bauherren beauftragten Hauptunternehmer, sondern von dessen Subunternehmer erbracht werden (BGHZ 72, 206, 209; BGH, Urt. vom 26. April 1990 - VII ZR 3345/88, WM 1990, 1625, 1626).
  • BGH, 26.04.1990 - VII ZR 345/88

    Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gegen einen Subunternehmer

    Auszug aus OLG Brandenburg, 04.07.2001 - 4 U 10/01
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt es sich auch dann um Arbeiten an Bauwerken, wenn Werkleistungen, die der Errichtung eines bestimmten Gebäudes dienen, nicht auf der Baustelle und nicht von dem vom Bauherren beauftragten Hauptunternehmer, sondern von dessen Subunternehmer erbracht werden (BGHZ 72, 206, 209; BGH, Urt. vom 26. April 1990 - VII ZR 3345/88, WM 1990, 1625, 1626).
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