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   OLG Brandenburg, 06.04.2017 - 10 WF 34/17   

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https://dejure.org/2017,26740
OLG Brandenburg, 06.04.2017 - 10 WF 34/17 (https://dejure.org/2017,26740)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 06.04.2017 - 10 WF 34/17 (https://dejure.org/2017,26740)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 06. April 2017 - 10 WF 34/17 (https://dejure.org/2017,26740)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 42; ZPO § 47
    Besorgnis der Befangenheit eines Richters wegen Ablehnung einer Terminverlegung und Verletzung der Wartepflicht gem. § 47 ZPO

  • rechtsportal.de

    ZPO § 42 ; ZPO § 47
    Besorgnis der Befangenheit eines Richters wegen Ablehnung einer Terminverlegung und Verletzung der Wartepflicht gem. § 47 ZPO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2017, 2035
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • OLG Brandenburg, 13.11.2014 - 10 WF 113/14

    Terminsverlegung verweigert: Richter befangen?

    Auszug aus OLG Brandenburg, 06.04.2017 - 10 WF 34/17
    Anders liegt es nur dann, wenn erhebliche Gründe für eine Terminverlegung offensichtlich vorliegen, die Zurückweisung des Antrags für die betreffende Partei schlechthin unzumutbar wäre und somit deren Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzte oder sich aus der Ablehnung der Terminverlegung der Eindruck einer sachwidrigen Benachteiligung einer Partei aufdrängt (BGH, NJW 2006, 2492, 2494 Rn. 31; Senat, Beschluss vom 13.11.2014 - 10 WF 113/14, BeckRS 2015, 02403).

    Ein Verstoß gegen die Wartepflicht ist als Ablehnungsgrund anzusehen, soweit der abgelehnte Richter damit den Eindruck entstehen lässt, dass ihm das Ablehnungsgesuch egal sei und er das laufende Ablehnungsverfahren nicht zu berücksichtigen brauche (Senat, Beschluss vom 13.11.2014, a.a.O.; OLG Brandenburg, 1. Zivilsenat, NJW-RR 2000, 1091, 1092; vgl. auch OLG Köln, Beschluss vom 11.3.1999 - 15 W 14/99, BeckRS 1999, 30051078).

  • BGH, 11.03.2004 - VII ZB 41/03

    Befangenheit eines Richters wegen Terminierungspraxis

    Auszug aus OLG Brandenburg, 06.04.2017 - 10 WF 34/17
    Der Umstand, dass der Richter einen Verlegungsantrag nicht ausdrücklich verbeschieden hat, rechtfertigt für sich allein nicht die Besorgnis der Befangenheit (vgl. BGH, Beschluss vom 11.03.2004, - VII ZB 41/03, BeckRS 2004, 03612).

    Eine solche Praxis rechtfertigt bei einem vernünftig denkenden Beteiligten auch nicht die Besorgnis, der Richter sei von vornherein nicht bereit, seinem im Rechtsstreit vorgetragenen Anliegen nicht die erforderliche Aufmerksamkeit zu schenken (vgl. BGH, Beschluss vom 11.03.2004 - VII ZB 41/03, BeckRS 2004, 03612).

  • OLG Köln, 22.09.2004 - 11 U 33/04

    Verstoß des abgelehnten Richters gegen die Wartepflicht

    Auszug aus OLG Brandenburg, 06.04.2017 - 10 WF 34/17
    Ein einmaliger Verstoß gegen die Wartepflicht nach § 47 ZPO begründet die Besorgnis der Befangenheit jedoch nicht unbedingt (OLG Köln, NJOZ 2005, 5128).
  • OLG Brandenburg, 13.07.1999 - 1 W 9/99

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde;

    Auszug aus OLG Brandenburg, 06.04.2017 - 10 WF 34/17
    Ein Verstoß gegen die Wartepflicht ist als Ablehnungsgrund anzusehen, soweit der abgelehnte Richter damit den Eindruck entstehen lässt, dass ihm das Ablehnungsgesuch egal sei und er das laufende Ablehnungsverfahren nicht zu berücksichtigen brauche (Senat, Beschluss vom 13.11.2014, a.a.O.; OLG Brandenburg, 1. Zivilsenat, NJW-RR 2000, 1091, 1092; vgl. auch OLG Köln, Beschluss vom 11.3.1999 - 15 W 14/99, BeckRS 1999, 30051078).
  • OLG Köln, 11.03.1999 - 15 W 14/99

    Umfang der Wartepflicht des abgelehnten Richters

    Auszug aus OLG Brandenburg, 06.04.2017 - 10 WF 34/17
    Ein Verstoß gegen die Wartepflicht ist als Ablehnungsgrund anzusehen, soweit der abgelehnte Richter damit den Eindruck entstehen lässt, dass ihm das Ablehnungsgesuch egal sei und er das laufende Ablehnungsverfahren nicht zu berücksichtigen brauche (Senat, Beschluss vom 13.11.2014, a.a.O.; OLG Brandenburg, 1. Zivilsenat, NJW-RR 2000, 1091, 1092; vgl. auch OLG Köln, Beschluss vom 11.3.1999 - 15 W 14/99, BeckRS 1999, 30051078).
  • OLG Karlsruhe, 14.03.1997 - 14 W 74/96
    Auszug aus OLG Brandenburg, 06.04.2017 - 10 WF 34/17
    Dagegen kann ein wiederholter Verstoß gegen § 47 ZPO für die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit ausreichen (OLG Karlsruhe, NJW-RR 1997, 1350).
  • BGH, 06.04.2006 - V ZB 194/05

    Besetzung des Gerichts bei Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch gegen einen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 06.04.2017 - 10 WF 34/17
    Anders liegt es nur dann, wenn erhebliche Gründe für eine Terminverlegung offensichtlich vorliegen, die Zurückweisung des Antrags für die betreffende Partei schlechthin unzumutbar wäre und somit deren Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzte oder sich aus der Ablehnung der Terminverlegung der Eindruck einer sachwidrigen Benachteiligung einer Partei aufdrängt (BGH, NJW 2006, 2492, 2494 Rn. 31; Senat, Beschluss vom 13.11.2014 - 10 WF 113/14, BeckRS 2015, 02403).
  • BGH, 14.03.2003 - IXa ZB 27/03

    Besorgnis der Befangenheit des Rechtspflegers im Zwangsversteigerungsverfahren

    Auszug aus OLG Brandenburg, 06.04.2017 - 10 WF 34/17
    Entscheidend ist, ob ein Verfahrensbeteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit eines Richters zu zweifeln (BGH, NJW-RR 2003, 1220, 1221; Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 42 Rn. 9).
  • OLG Koblenz, 21.01.1991 - 4 W 823/90

    Ablehnungsgrund; Besorgnis der Befangenheit; Ablehnung eines Terminswunsches

    Auszug aus OLG Brandenburg, 06.04.2017 - 10 WF 34/17
    Zwar kann das rücksichtslose Übergehen eines berechtigten Terminwunsches eines auswärtigen Beteiligten im Einzelfall einen Grund i.S.v. § 42 Abs. 2 ZPO darstellen (OLG Brandenburg, 1. Familiensenat, Beschluss vom 25.10.1999 - 9 WF 117/99, BeckRS 1999, 10429 unter Bezugnahme auf OLG Koblenz, NJW-RR 1992, 191, wobei der 1. Familiensenat es noch für zumutbar hält, wenn ein Verfahrensbevollmächtigter etwa gegen 05:00 Uhr morgens aufstehen muss, um rechtzeitig zum Termin zu gelangen).
  • OLG Brandenburg, 25.10.1999 - 9 WF 117/99

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde; Anspruch auf

    Auszug aus OLG Brandenburg, 06.04.2017 - 10 WF 34/17
    Zwar kann das rücksichtslose Übergehen eines berechtigten Terminwunsches eines auswärtigen Beteiligten im Einzelfall einen Grund i.S.v. § 42 Abs. 2 ZPO darstellen (OLG Brandenburg, 1. Familiensenat, Beschluss vom 25.10.1999 - 9 WF 117/99, BeckRS 1999, 10429 unter Bezugnahme auf OLG Koblenz, NJW-RR 1992, 191, wobei der 1. Familiensenat es noch für zumutbar hält, wenn ein Verfahrensbevollmächtigter etwa gegen 05:00 Uhr morgens aufstehen muss, um rechtzeitig zum Termin zu gelangen).
  • OLG Zweibrücken, 02.07.2020 - 3 W 41/20

    Richterablehnung im Zivilprozess: Verweigerung einer im frühen Stadium der

    Anders liegt es aber, wenn erhebliche Gründe für eine Terminsverlegung offensichtlich vorliegen, die Zurückweisung des Antrags für die betreffende Partei schlechthin unzumutbar wäre und somit deren Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzte oder sich aus der Ablehnung der Terminsverlegung der Eindruck einer sachwidrigen Benachteiligung einer Partei aufdrängt (vgl. BGH, Beschluss vom 6. April 2006, Az.: V ZB 194/05, zit. n. Juris, dort Rdnr. 31 m.w.N.; Saarl. Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 12. Oktober 2018, Az.: 6 WF 130/18, zit. n. Juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 6. April 2017, Az.: 10 WF 34/17, zit. n. Juris).
  • OLG Dresden, 17.02.2021 - 1 W 943/20

    Terminverlegung wegen COVID-19 beantragt: Ablehnung ist kein Befangenheitsgrund!

    Anders liegt es nur dann, wenn erhebliche Gründe für eine Terminverlegung offensichtlich vorliegen, die Zurückweisung des Antrags für die betreffende Partei schlechthin unzumutbar wäre und somit deren Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzte oder sich aus der Ablehnung der Terminverlegung der Eindruck einer sachwidrigen Benachteiligung einer Partei aufdrängt (BGH, Beschl. v. 06.04.2006, Az.: V ZB 194/05, NJW 2006, 2492, 2494 Tz. 31; OLG Brandenburg, Beschl. v. 06.04.2017, Az.: 10 WF 34/17, FamRZ 2017, 2035; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 12.10.2018, Az.: 6 WF 130/18, FamRZ 2019, 375; OLG Zweibrücken, NJW-RR 2020, 1325, 1326 Tz. 10).
  • OLG Frankfurt, 17.03.2022 - 3 UF 215/21

    Richterablehnung: Verstoß gegen die Wartepflicht

    Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls (OLG Brandenburg, FamRZ 2017, 2035-2036).
  • OLG Brandenburg, 06.04.2017 - 10 WF 32/17

    Richterablehnung: Besorgnis der Befangenheit bei erfolgreicher Ablehnung des

    In dem Parallelverfahren 2.1 F 222/16 hat der Senat dem Ablehnungsgesuch der Antragsgegnerin durch Beschluss vom heutigen Tag mit der Begründung stattgegeben, die Richterin habe gegen die Wartepflicht nach § 47 ZPO verstoßen (10 WF 34/17).
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