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   OLG Brandenburg, 09.07.2015 - 5 U 112/14   

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https://dejure.org/2015,20622
OLG Brandenburg, 09.07.2015 - 5 U 112/14 (https://dejure.org/2015,20622)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 09.07.2015 - 5 U 112/14 (https://dejure.org/2015,20622)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 09. Juli 2015 - 5 U 112/14 (https://dejure.org/2015,20622)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • notar-drkotz.de

    Gesetzliches Rücktrittrechts bei Bestellung eines Erbbaurechts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen des Heimfallanspruchs des Grundstückseigentümers bei Zahlungsverzug des Erbbauberechtigten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 20.12.1985 - V ZR 263/83

    Objektive Unmöglichkeit eines Erbbaurechtsvertrages

    Auszug aus OLG Brandenburg, 09.07.2015 - 5 U 112/14
    Ist die Nutzung des Erbbaurechtsgrundstücks bei Bestellung des Erbbaurechts aus Rechtsgründen dauernd ausgeschlossen, so kann es zwar nicht wirksam entstehen, weil es gemäß § 1 Abs. 1 ErbbauRG inhaltlich unzulässig wäre (BGHZ 96, 385, juris Rn. 10).
  • BGH, 10.01.1992 - V ZR 213/90

    Zulässigkeit eines Erbbaurechts für eine Golfanlage

    Auszug aus OLG Brandenburg, 09.07.2015 - 5 U 112/14
    Vor allem aber ist zu berücksichtigen, dass mit Eintragung des Erbbaurechts nur mehr die Fälligkeitsregelung nach Abschnitt III § 2 des Vertrags maßgeblich wäre, weil nur sie zum Inhalt des Rechts gehört (vgl. BGHZ 117, 19, juris Rn. 30).
  • BGH, 14.03.1969 - V ZR 158/65

    Befugnis eines Grundstückseigentümers zum Rücktritt wegen positiver

    Auszug aus OLG Brandenburg, 09.07.2015 - 5 U 112/14
    aa) Ein Rücktritt der Klägerin vom Vertrag vom 14. April 2010 in Anwendung von § 323 BGB (oder eine Kündigung des Vertrags gemäß § 314 BGB, vgl. BGHZ 101, 151, juris Rn. 28) wegen Verletzung der Bauverpflichtung käme nur in Betracht, wenn diese nicht auch dinglich und damit gegenüber jedermann wirkte (vgl. BGH MDR 1969, 745, juris Rn. 31; s. auch § 1 Abs. 4 ErbbauRG).
  • BGH, 15.02.1961 - V ZR 129/59
    Auszug aus OLG Brandenburg, 09.07.2015 - 5 U 112/14
    Bis zur Eintragung des Erbbaurechts ist die Ausübung des gesetzlichen Rücktrittsrechts aber deshalb nicht ausgeschlossen, weil das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien noch rein schuldrechtlicher Art war (vgl. BGH MDR 1961, 490, juris Rn. 38; offengelassen von BGHZ 101, 151, juris Rn. 31).
  • LG Dortmund, 22.01.2016 - 3 O 539/14

    Rückzahlungsbegehren von geleisteten Erbbauzinsen für ein Grundstück; Verjährung

    Anders als bei einem noch nicht eingetragenen Erbbaurecht (vgl. dazu: BGH, Urt. v. 15.02.1961 - V ZR 129/59 - zit. nach juris, Rn. 38; OLG Brandenburg, Urt. v. 09.07.2015 - 5 U 112/14 - zit. nach juris, Rn. 22) ist ein vertraglicher (s. § 21 des Erbbaurechts- und Kaufvertrages vom 27.08.1968, Anlage B1) wie auch gesetzlicher Rücktritt vom eingetragenen Erbbaurecht im Hinblick auf die Schutzfunktion des § 1 Abs. 4 ErbbauRG nicht möglich (vgl. BGH, Urt. v. 14.03.1969 - V ZR 158/65 - zit. nach juris, Rn. 32 ff.; von Oefele/Heinemann, a.a.O., § 1 ErbbauRG Rn. 83).
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