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OLG Brandenburg, 11.08.2015 - 13 UF 102/14 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 29.01.2014 - XII ZB 303/13
Wirksamkeitsprüfung für einen Ehevertrag: Vollständiger Ausschluss des …
Auszug aus OLG Brandenburg, 11.08.2015 - 13 UF 102/14
Die richterliche Kontrolle, ob durch eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich eine evident einseitige und unzumutbare Lastenverteilung entsteht, hat der Tatrichter durchzuführen, wenn und soweit das Vorbringen der Beteiligten oder die Sachverhaltsumstände hierzu Veranlassung geben (BGH, Beschl. v. 29.01.2014 - XII ZB 303/13 -, Rn. 21, juris).
- OLG Brandenburg, 19.10.2020 - 13 UF 6/19
Ausschluss eines Versorgungsausgleichs; Berufstätigkeit beider Ehegatten mit …
Sachverhaltsumstände geben nur dann zu einer näheren Prüfung Veranlassung, wenn sich nach dem sogenannten Veranlassungsprinzip das Vorliegen einer typischen Unwirksamkeitsfallgruppe - wie etwa erhebliche Einkommensunterschiede oder einseitige Erwerbstätigkeit während der Ehezeit - aufdrängt (Senat, BeckRS 2016, 1427;… Götsche in Götsche/Rehbein/Breuers, VersAusglG, 3. Aufl. 2018 § 8 Rn. 57). - OLG Brandenburg, 15.06.2022 - 9 UF 221/21
Richterliche Kontrolle eines notariellen Ehevertrags; Vereinbarung über einen …
Die Sachverhaltsumstände geben jedenfalls dann zu einer näheren Prüfung Veranlassung, wenn sich das Vorliegen einer typischen Unwirksamkeitsfallgruppe aufdrängt (OLG Brandenburg, 4. Familiensenat, Beschluss vom 11.08.2015 - 13 UF 102/14;… Götsche in: Götsche/Rehbein/Breuers, Versorgungsausgleichsrecht, 2. Auflage, § 8 Rz. 57 m.w.N.). - OLG Brandenburg, 22.08.2016 - 13 UF 139/15 Dass die Antragsgegnerin erstmals zweitinstanzlich Angriffe gegen die Notarvereinbarung (im Folgenden auch: NV) führt, die dem Amtsgericht für sich genommen keinen Anlass zu einer weitergehenden Prüfung gab (vgl. hierzu Senat, B. v. 11.08.2015 - 13 UF 102/14 = NotBZ 2016, 43), steht ihrer Beschwerdeberechtigung nicht entgegen (…vgl. Schulte-Bunert/Weinreich/Unger, FamFG, 4. Aufl., § 59, Rn. 18).