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   OLG Brandenburg, 12.10.2022 - 4 U 182/21   

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https://dejure.org/2022,29057
OLG Brandenburg, 12.10.2022 - 4 U 182/21 (https://dejure.org/2022,29057)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 12.10.2022 - 4 U 182/21 (https://dejure.org/2022,29057)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 12. Oktober 2022 - 4 U 182/21 (https://dejure.org/2022,29057)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 24.02.2021 - VIII ZR 36/20

    Kein Widerrufsrecht des Leasingnehmers bei Kilometerleasingverträgen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 12.10.2022 - 4 U 182/21
    Hätte er § 506 Abs. 2 Satz 1 BGB aF einen abschließenden Regelungsgehalt nicht zubilligen wollen, hätte es nahegelegen, dies durch die Verwendung des Begriffs "insbesondere" oder ähnlicher Formulierungen zum Ausdruck zu bringen (BGH, Urteil vom 24.02.2021, Az.: VIII ZR 36/20, juris Rdn. 25 f. zu § 506 Abs. 2 Satz 1 BGB in der im Vergleich zur Fassung ab dem 10.06.2017 unveränderten Fassung des § 506 Abs. 2 Satz 1 BGB vom 20.09.2013).

    Die richtige Auslegung dieser Norm (Herausnahme von Leasingverträgen, die keine Erwerbspflicht auslösen, aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie) ist angesichts ihres Wortlauts und Regelungssystematik sowie des Regelungszwecks der Richtlinie derart offenkundig zu beantworten, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt, "acte claire" (BGH, Urteil vom 24.02.2021 aaO, juris Rdn. 22; Beschluss vom 10.05.2022, Az.: VIII ZR 149/21, juris Rdn. 27 ff.; so auch der Senat im Beschluss vom 15.03.2022, Az.: 4 U 63/21).

    Die Erteilung der mit "Widerrufsinformation" überschriebenen vorformulierten Widerrufsbelehrung stellt - unabhängig davon, ob man die "Widerrufsinformation" als Allgemeine Geschäftsbedingung ansieht oder nicht - kein Angebot der Beklagten auf Gewährung eines (vorbehaltlosen) vertraglichen Widerrufsrechts dar, das die Klägerin mit Vertragsabschluss hätte annehmen können (BGH, Urteil vom 24.02.2021, aaO, juris Rn. 68), weil allein der Erteilung einer Widerrufsinformation bereits der auf die Einräumung eines Widerrufsrechts gerichtete Erklärungsinhalt fehlt, ihr jedenfalls aber - wenn man der "Widerrufsinformation" gleichwohl einen rechtsgeschäftlichen Erklärungsinhalt nicht absprechen und sie als Allgemeine Geschäftsbedingung behandeln wollte - nicht der Inhalt zukommt, der Klägerin ein vertragliches Widerrufsrecht einzuräumen (vgl. BGH, Urteil vom 24.02.2021, aaO juris Rn. 70 ff.).

    Vielmehr erschöpft sich die Widerrufsinformation darin, dem Verbraucher ein (tatsächlich) gesetzlich vorgesehenes Widerrufsrecht (bestätigend) zuzugestehen und die hierfür erforderlichen Voraussetzungen und sich daraus ergebenden Rechtsfolgen anzuführen (vgl. BGH, Urteil vom 24.02.2021, aaO, juris Rn. 72).

  • BGH, 21.10.2004 - III ZR 380/03

    Anbahnung eines Fernabsatzvertrages durch einen Boten; Einholung der Unterschrift

    Auszug aus OLG Brandenburg, 12.10.2022 - 4 U 182/21
    Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung vom 27.02.2018 im Übrigen unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21.10.2004 (Az.: III ZR 380/03, juris) festgestellt, dass nur in den Fällen, in denen der Verbraucher keine Möglichkeit hat, vor Vertragsschluss den Vertragsgegenstand persönlich in Augenschein zu nehmen oder im persönlichen Gespräch mit dem Unternehmer oder einem vom Unternehmer bevollmächtigten Vertreter Fragen zu stellen und Unklarheiten auszuräumen, ein Bedürfnis für ein zweiwöchiges Widerrufsrecht besteht (aaO, Rdn. 21).

    (BGH, Urteil vom 21.10.2004, Az.: III ZR 380/03, juris Rdn. 20 ff.).

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus OLG Brandenburg, 12.10.2022 - 4 U 182/21
    Die Auslegung der Verbraucherechte-RL mit Blick auf den Ausschluss eines außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrages unterliegt mithin keinem vernünftigen Zweifel, so dass von einem "acte clair" (vgl. grdl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81 -, juris) auszugehen ist (ebenso der Senat im Beschluss vom 15.03.2022 zum Az. 4 U 63/21; OLG Frankfurt a.M. aao Rdn. 54).
  • EuGH, 24.02.2022 - C-536/20

    Tiketa

    Auszug aus OLG Brandenburg, 12.10.2022 - 4 U 182/21
    "Unternehmer" ist danach nicht nur eine natürliche oder juristische Person, die bei von dieser Richtlinie erfassten Verträgen zu Zwecken tätig wird, die ihrer eigenen gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können, sondern auch eine natürliche oder juristische Person, die - wie hier - als Vermittler im Namen oder Auftrag des betreffenden Unternehmers handelt (EuGH, Urteil vom 24.02.2022, Az. C-536/20, juris Rdn. 31), ohne dass ihr (schon) Abschlussvollmacht erteilt worden sein muss (OLG Köln, aaO Rdn. 25, OLG Frankfurt a.a.O., Rn. 36) Nach Art. 9 lit. a) der Verbraucherrechte-RL sind Geschäftsräume unbewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit dauerhaft ausübt.
  • OLG München, 21.06.2022 - 32 U 557/22

    EuGH-Vorlage bzgl. Kraftfahrzeugleasingvertrag

    Auszug aus OLG Brandenburg, 12.10.2022 - 4 U 182/21
    Bereits dies macht deutlich, dass es - ebenso wie im nationalen Recht - auch nach der Finanzdienstleistungs-Fernabsatz-RL nicht auf die rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht des den Leasingvertrag vermittelnden Autohauses ankommen kann (so auch OLG München, EuGH-Vorlage vom 21.06.2022, Az. 32 U 557/22, juris Rdn. 31).
  • BGH, 27.02.2018 - XI ZR 160/17

    Vorliegen eines Vertragsschlusses "unter ausschließlicher Verwendung von

    Auszug aus OLG Brandenburg, 12.10.2022 - 4 U 182/21
    Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27.02.2018 (Az.: XI ZR 160/17, juris Rdn. 20), wonach es an einem Vertragsschluss "unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln" fehlt, wenn der Verbraucher während der Vertragsanbahnung persönlichen Kontakt zu einem Mitarbeiter des Unternehmers oder einem vom Unternehmer bevollmächtigten Vertreter hat, führt zu keinem anderen Ergebnis.
  • BGH, 10.05.2022 - VIII ZR 149/21

    Zahlungsrechtsstreit nach Widerruf eines Kfz-Leasingvertrags:

    Auszug aus OLG Brandenburg, 12.10.2022 - 4 U 182/21
    Die richtige Auslegung dieser Norm (Herausnahme von Leasingverträgen, die keine Erwerbspflicht auslösen, aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie) ist angesichts ihres Wortlauts und Regelungssystematik sowie des Regelungszwecks der Richtlinie derart offenkundig zu beantworten, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt, "acte claire" (BGH, Urteil vom 24.02.2021 aaO, juris Rdn. 22; Beschluss vom 10.05.2022, Az.: VIII ZR 149/21, juris Rdn. 27 ff.; so auch der Senat im Beschluss vom 15.03.2022, Az.: 4 U 63/21).
  • OLG Köln, 24.03.2022 - 15 U 195/21

    Widerruf eines Kfz-Leasingvertrags mit Kilometerabrechnung ohne

    Auszug aus OLG Brandenburg, 12.10.2022 - 4 U 182/21
    Hiervon hängt insbesondere maßgeblich die für den Verbraucher so wichtige Ratenhöhe ab, diese wäre dann nach den Vorstellungen des Leasingnehmers und seinem wirtschaftlichen Leistungsvermögen jeweils anhand der multiplen Faktoren anzupassen (OLG Köln, Urteil vom 24.03.2022, Az. 15 U 195/21, BeckRS 2022, 9591 Rdn. 22).
  • OLG Frankfurt, 26.10.2021 - 17 U 80/21

    Vermittelte Kilometerleasingverträge unterliegen keinem Widerrufsrecht

    Auszug aus OLG Brandenburg, 12.10.2022 - 4 U 182/21
    Es versteht sich deswegen auch von selbst, dass Autohäuser zumindest grundsätzlich in der Lage sein müssen, dem Leasingnehmer verbindliche Informationen über den Vertragsgegenstand und dessen Finanzierung zu vermitteln, damit der Leasingnehmer in die Lage versetzt wird, das mit dem Vertragsschluss einhergehende Vertrags- und Kostenrisiko sachgerecht einzuordnen (OLG Köln, aaO Rdn. 22; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 26.10.2021, Az.: 17 U 80/21, BeckRS 2021, 37583 Rdn. 26).
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