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   OLG Brandenburg, 15.03.2016 - 10 UF 87/15   

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https://dejure.org/2016,9815
OLG Brandenburg, 15.03.2016 - 10 UF 87/15 (https://dejure.org/2016,9815)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 15.03.2016 - 10 UF 87/15 (https://dejure.org/2016,9815)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 15. März 2016 - 10 UF 87/15 (https://dejure.org/2016,9815)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 146 FamFG, § 1567 BGB

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entscheidung über die Kosten eines Rechtsmittelverfahrens nach Aufhebung und Zurückverweisung; Voraussetzungen des Getrenntlebens innerhalb der Ehewohnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FamFG § 146; BGB § 1567
    Entscheidung über die Kosten eines Rechtsmittelverfahrens nach Aufhebung und Zurückverweisung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJ 2016, 294
  • FamRZ 2016, 1869
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Düsseldorf, 26.08.2010 - 7 UF 70/10

    Begriff der mündlichen Verhandlung i.S. von § 137 Abs. 2 FamFG

    Auszug aus OLG Brandenburg, 15.03.2016 - 10 UF 87/15
    Allerdings erfolgt die Entscheidung über die Kosten des Rechtmittelverfahrens nach Aufhebung und Zurückverweisung regelmäßig durch das Gericht, an dass die Sache zurückverwiesen wird (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.8.2010 - II-7 UF 70/10, BeckRS 2010, 23180; OLG Köln, NJW-RR 1987, 1152; Hahne/Munzig/Gutjahr, BeckOK FamFG, Edition 18, § 69 Rn. 18).
  • OLG Frankfurt, 28.03.2024 - 1 UF 160/23

    Getrenntleben der Eheleute trotz gemeinsamer Wohnung

    Einer "vollkommenen Trennung" bedarf es insoweit nicht, vielmehr genügt ein der räumlichen Situation entsprechendes Höchstmaß der Trennung, was zum einen danach verlangt, dass die Eheleute getrennt wohnen und schlafen, mithin das Getrenntleben auch nach außen erkennbar wird (vgl. OLG Brandenburg FamRZ 2016, 1869).
  • OLG Karlsruhe, 21.09.2023 - 5 UF 56/23

    Beschwerdeverfahren und verfrühter Scheidungsantrag

    Eine Ausnahme gilt indes dann, wenn das Beschwerdegericht bereits abschließend über die Kosten entscheiden kann, vor allem, wenn sie dem Beschwerdeführer nach dem Rechtsgedanken von § 97 Abs. 2 ZPO deshalb aufzuerlegen sind, weil das Trennungsjahr aufgrund bloßen Zeitablaufs erst in der Beschwerdeinstanz abgelaufen ist (BGH vom 04.12.1996 - XII ZR 231/95, juris Rn. 15; OLG Brandenburg vom 15.03.2015 - 10 UF 87/15, juris Rn. 27; Musielak/Borth/Frank/Borth, a.a.O., § 146 Rn. 5).
  • OLG Frankfurt, 12.06.2020 - 8 UF 278/19

    Versorgungsausgleich als noch zur entscheidung anstehende Folgesache im Sinne von

    Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens war dem Amtsgericht zu übertragen (OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.03.2016 - 10 UF 87/15, FamRZ 2016, 1869, Leitsatz; Henjes in: Münchener Kommentar zum FamFG, 3. Auflage 2018, § 146 FamFG Rn. 21).
  • OLG Koblenz, 06.06.2023 - 7 UF 172/23
    Die Kostenentscheidung ist hier ebenfalls dem Amtsgericht vorzubehalten, da das Trennungsjahr somit nicht erst im Zuge des Beschwerdeverfahrens abgelaufen war (OLG Brandenburg FamRZ 2016, 1869).
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