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   OLG Brandenburg, 16.10.2017 - 9 UF 147/17   

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https://dejure.org/2017,39896
OLG Brandenburg, 16.10.2017 - 9 UF 147/17 (https://dejure.org/2017,39896)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 16.10.2017 - 9 UF 147/17 (https://dejure.org/2017,39896)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 16. Oktober 2017 - 9 UF 147/17 (https://dejure.org/2017,39896)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Versorgungsanwartschaften eines Bundeszollbeamten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Versorgungsanwartschaften eines Bundeszollbeamten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJ 2017, 516
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 01.02.2017 - XII ZB 71/16

    Familiensache: Formwirksamkeit eines gerichtliche festgestellten Vergleichs über

    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.10.2017 - 9 UF 147/17
    Eine solche beschränkte Beschwerde auf ein (oder mehrere) Anrechte ist auch grds. zulässig (BGH FamRZ 2017, 603 ).
  • BGH, 15.04.2015 - XII ZB 252/14

    Versorgungsausgleich: Korrektur nach Gesetzesänderung betreffend den Wegfall des

    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.10.2017 - 9 UF 147/17
    Die Härteklausel ist ein Gerechtigkeitskorrektiv, von dem nur zurückhaltend Gebrauch zu machen ist (BGH FamRZ 2015, 1004 ; OLG Brandenburg FamRZ 2016, 2017 ).
  • BGH, 09.09.2015 - XII ZB 211/15

    Versorgungsausgleich: Berücksichtigung eines geminderten Zugangsfaktors bei

    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.10.2017 - 9 UF 147/17
    Eine grobe Unbilligkeit liegt nur vor, wenn eine rein schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs, nämlich eine dauerhaft gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit insgesamt erworbenen Versorgungsanrechten zu gewährleisten, in unerträglicher Weise widersprechen würde (st. Rspr. des BGH, vgl. nur BGH FamRZ 2016, 35 ).
  • BGH, 15.02.2017 - XII ZB 405/16

    Versorgungsausgleichssache: Geltung der Beschwerdefristen für einen nicht als

    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.10.2017 - 9 UF 147/17
    Da die angefochtene Entscheidung der durch das Amtsgericht nicht beteiligten Generalzolldirektion Servicecenter Dresden nicht zugestellt wurde, bestehen auch keine Bedenken an der Einhaltung der Beschwerdefrist des § 63 FamFG (vgl. nur BGH FamRZ 2017, 727 ; Senat, NJW 2016, 962 sowie FamRZ 2016, 138 ).
  • KG, 07.03.2016 - 13 UF 178/15

    Versorgungsausgleich: Ausgleich von Anrechten aus der gesetzlichen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.10.2017 - 9 UF 147/17
    Die Überlegungen des Amtsgerichts zur Anwendung des § 27 VersAusglG knüpfen (wie die Bezugnahme auf die Entscheidung des KG Berlin - veröffentlicht in FamRZ 2016, 1166 ) erkennen lässt - an die externe Teilung der beamtenrechtlichen Versorgung des Antragsstellers an; eine solche erfolgt aber hier gerade nicht.
  • OLG Frankfurt, 23.09.2016 - 4 UF 64/15

    Zur internen Teilung von Anrechten der betrieblichen Altersversorgung beim BVV

    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.10.2017 - 9 UF 147/17
    Zum einen bindet den Senat nicht die (sofern dies überhaupt in dieser Art vom Beschwerdeführer gewollt war) Beschränkung auf den Teilbetrag von 416, 59 EUR, da es kein Verbot der reformatio in peius gibt, wenn ein Versorgungsträger Beschwerdeführer ist (OLG Frankfurt FamRZ 2017, 878 ; vgl. HK-VersAusglG/Götsche, 2. Aufl. 2015, § 228 FamFG Rn. 10 m.w.N. zur Rspr.).
  • OLG Brandenburg, 08.12.2015 - 9 UF 131/15

    Versorgungsausgleich: Beginn der Beschwerdefrist für einen nicht am Verfahren

    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.10.2017 - 9 UF 147/17
    Da die angefochtene Entscheidung der durch das Amtsgericht nicht beteiligten Generalzolldirektion Servicecenter Dresden nicht zugestellt wurde, bestehen auch keine Bedenken an der Einhaltung der Beschwerdefrist des § 63 FamFG (vgl. nur BGH FamRZ 2017, 727 ; Senat, NJW 2016, 962 sowie FamRZ 2016, 138 ).
  • OLG Brandenburg, 22.06.2015 - 9 UF 11/14

    Versorgungsausgleich: Beginn der Rechtsmittelfrist für einen im erstinstanzlichen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.10.2017 - 9 UF 147/17
    Da die angefochtene Entscheidung der durch das Amtsgericht nicht beteiligten Generalzolldirektion Servicecenter Dresden nicht zugestellt wurde, bestehen auch keine Bedenken an der Einhaltung der Beschwerdefrist des § 63 FamFG (vgl. nur BGH FamRZ 2017, 727 ; Senat, NJW 2016, 962 sowie FamRZ 2016, 138 ).
  • OLG Bamberg, 15.02.2013 - 2 UF 280/12

    Beschwerde im Versorgungsausgleichsverfahren: Möglichkeit der Teilanfechtung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.10.2017 - 9 UF 147/17
    Hier liegt gerade kein aussonderbarer Teil der Entscheidung vor, der eine isolierte Entscheidung im Beschwerdeverfahren ermöglicht, d.h. das Beschwerdegericht hat insgesamt über die insoweit miteinander zu vergleichenden Anrechte zu entscheiden (OLG Frankfurt OLG Report Mitte 12/2016 Anm. 2; OLG Stuttgart FamRZ 2014, 1047 ; OLG Bamberg FamRZ 2013, 1910 ).
  • OLG Brandenburg, 01.03.2022 - 13 UF 41/21

    Beschwerde gegen einen Beschluss zum Versorgungsausgleich; Anrecht aus einer

    Aufgrund der eine "Klammerwirkung" auslösenden Wirkung des § 27 VersAusglG (vgl. Götsche/Rehbein/Breuers/Götsche FamFG § 228 Rn. 12) ist dem Senat durch die Beschwerde des Antragsgegners die Überprüfung sämtlicher, dem verfahrensgegenständlichen Versorgungsausgleich der Antragsbeteiligten unterliegenden Versorgungsanwartschaften angefallen (vgl. OLG Brandenburg, 1. Senat für Familiensachen, BeckRS 2017, 128444; MüKoFamFG/Stein, 3. Aufl. 2018, FamFG § 228 Rn. 17; Götsche/Rehbein/Breuers/Götsche FamFG § 228 Rn. 12; Johannsen/Henrich/Althammer/Siede, Familienrecht, 7. Aufl. 2020 FamFG § 228 Rn. 7a).
  • OLG Brandenburg, 17.08.2021 - 13 UF 25/20

    Beschwerde gegen einen Beschluss zum Versorgungsausgleich; Anrechte aus

    c) Das Fehlen der Ausgleichsreife der Anrechte des Antragsgegners bei der weiteren Beteiligten zu 4) führt vorliegend auch nicht dazu, dass vom Ausgleich der zugunsten des Antragsgegners auszugleichenden Anrechte der Antragstellerin aus gesetzlicher Rentenversicherung bei der weiteren Beteiligten zu 2) aus Billigkeitsgründen abzusehen ist, § 19 Abs. 3 VersAusglG, sogenannte Ausgleichssperre (OLG Brandenburg, 1. Senat für Familiensachen, Beschl. V. 16.10.2017, 9 UF 147/17, zitiert nach juris; Senat, BeckRS 2013, 9491).
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