Rechtsprechung
OLG Brandenburg, 17.03.2017 - 13 UF 181/14 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Entscheidungsdatenbank Brandenburg
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Voraussetzungen des Anspruchs auf Entschädigung wegen der Nutzung des im gemeinsamen Hausanwesen verbliebenen Ehegatten während der Trennungszeit
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
BGB § 1361b Abs. 3 S. 2; ZPO § 253 ; FamFG § 23
Voraussetzungen des Anspruchs auf Entschädigung wegen der Nutzung des im gemeinsamen Hausanwesen verbliebenen Ehegatten während der Trennungszeit - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Eberswalde, 04.07.2014 - 3 F 513/13
- OLG Brandenburg, 17.03.2017 - 13 UF 181/14
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 05.03.2008 - XII ZR 22/06
Keine einseitige Vermögensbildung des Unterhaltspflichtigen zu Lasten des …
Auszug aus OLG Brandenburg, 17.03.2017 - 13 UF 181/14
Der uneingeschränkte Schutz der ehelichen Lebensverhältnisse, aus dem sich dieser Ansatz rechtfertigt, kann mit Ablauf des Trennungsjahres entfallen, wenn sich die Trennung bis dahin verfestigt hat und die Scheidung nur noch eine Frage der Zeit ist (vgl. BGH NJW 2008, 1946 für den Fall der Erwerbsobliegenheit bei Trennung).Der uneingeschränkte Schutz der ehelichen Lebensverhältnisse, aus dem sich dieser Ansatz rechtfertigt, kann mit Ablauf des Trennungsjahres entfallen, wenn sich die Trennung bis dahin verfestigt hat und die Scheidung nur noch eine Frage der Zeit ist (vgl. BGH NJW 2008, 1946 für den Fall der Erwerbsobliegenheit bei Trennung).
- OLG Brandenburg, 08.08.2019 - 13 WF 164/19
Einstweilige Anordnung im Unterhaltsverfahren: Keine Geltendmachung von …
Prozesserklärungen - das Gleiche gilt für Anträge in Antragsverfahren nach dem FamFG - eines Beteiligten, zielen, soweit sie auslegungsfähig sind, im Zweifel auf das, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht (…vgl. Musielak/Foerste, ZPO, 16. Aufl., § 253, Rn. 29 m.w.N.; Senat, Beschluss vom 17. März 2017 - 13 UF 181/14 -, juris, Rn. 11).Zudem zielen Prozesserklärungen - das Gleiche gilt für Anträge in Antragsverfahren nach dem FamFG - eines Beteiligten, soweit sie auslegungsfähig sind, im Zweifel auf das, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht (…vgl. Musielak/Foerste, ZPO, 16. Aufl., § 253, Rn. 29 m.w.N.; Senat, Beschluss vom 17. März 2017 - 13 UF 181/14 -, juris, Rn. 11).