Rechtsprechung
OLG Brandenburg, 18.11.2014 - (2) 53 Ss 59/14 (39/14) |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Brandenburg
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Drängen des Verteidigers auf eine Berufungshauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten (und Mandanten); Zulässigkeit einer Verhandlung in Abwesenheit bei unentschuldigtem Fernbleiben des Angeklagten jedoch Anwesenheit eines bevollmächtigten Verteidigers; Beachtung ...
- rechtsportal.de
Drängen des Verteidigers auf eine Berufungshauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten (und Mandanten)
- rechtsportal.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Drängen des Verteidigers auf eine Berufungshauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten (und Mandanten); Zulässigkeit einer Verhandlung in Abwesenheit bei unentschuldigtem Fernbleiben des Angeklagten jedoch Anwesenheit eines bevollmächtigten Verteidigers; Beachtung ...
Verfahrensgang
- AG Bernau, 13.02.2013 - 2 Ds 621/12
- LG Frankfurt/Oder, 20.12.2013 - 27 Ns 36/13
- OLG Brandenburg, 18.11.2014 - (2) 53 Ss 59/14 (39/14)
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- OLG Braunschweig, 19.03.2014 - 1 Ss 15/14
Erfordernis einer zwingenden Verwerfung der Berufung bei Vorliegen der …
Auszug aus OLG Brandenburg, 18.11.2014 - 53 Ss 59/14
Einer Verwerfung nach dieser Vorschrift stand nicht entgegen, dass ein vertretungsbereiter Verteidiger zur Berufungshauptverhandlung erschienen war, und zwar unabhängig davon, ob dieser zum Zeitpunkt der Berufungshauptverhandlung eine entsprechende schriftliche Bevollmächtigung nachweisen konnte (vgl. dazu OLG Braunschweig, Beschluss vom 19. März 2014 - 1 Ss 15/14 -, zit. nach juris). - EGMR, 23.09.2014 - 221/10
ISAKI AND TD KOLOS KOMERC v.
Auszug aus OLG Brandenburg, 18.11.2014 - 53 Ss 59/14
Das Vorliegen der Ausnahmevoraussetzungen des § 47 Abs. 1 StGB darf dabei nicht schematisch aus einschlägigen Vorstrafen und Bewährungsbrüchen geschlossen werden, sondern ist nach den besonderen Umständen des Einzelfalls festzustellen (ständige obergerichtliche Rspr., vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24. September 2010 - 2 (8) Ss 221/10 - m.w.N., zit. nach juris).