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   OLG Brandenburg, 25.03.2019 - 2 Ws 39-42/19, 2 Ws 39/19, 2 Ws 40/19, 2 Ws 41/19, 2 Ws 42/19   

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https://dejure.org/2019,7000
OLG Brandenburg, 25.03.2019 - 2 Ws 39-42/19, 2 Ws 39/19, 2 Ws 40/19, 2 Ws 41/19, 2 Ws 42/19 (https://dejure.org/2019,7000)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 25.03.2019 - 2 Ws 39-42/19, 2 Ws 39/19, 2 Ws 40/19, 2 Ws 41/19, 2 Ws 42/19 (https://dejure.org/2019,7000)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 25. März 2019 - 2 Ws 39-42/19, 2 Ws 39/19, 2 Ws 40/19, 2 Ws 41/19, 2 Ws 42/19 (https://dejure.org/2019,7000)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 12.12.1973 - 2 BvR 558/73

    Untersuchungshaft

    Auszug aus OLG Brandenburg, 25.03.2019 - 2 Ws 39/19
    Es kommen nur Gründe von solchem Gewicht in Betracht, die es rechtfertigen, das Beschleunigungsinteresse und den Freiheitsanspruch des Angeklagten hinter den unabweisbaren Bedürfnissen einer wirksamen Strafverfolgung zurücktreten zu lassen (BVerfGE 36, 264, 274).

    Dem Beschuldigten darf nicht zugemutet werden, eine längere als die verfahrensangemessene Aufrechterhaltung des Haftbefehls nur deshalb in Kauf zu nehmen, weil der Staat es versäumt, seiner Pflicht zur verfassungsgemäßen Ausstattung der Gerichte zu genügen (BVerfGE 36, 264, 275).

  • BVerfG, 05.12.2005 - 2 BvR 1964/05

    Recht auf Freiheit der Person (Beschleunigungsgrundsatz; rechtsstaatswidrige

    Auszug aus OLG Brandenburg, 25.03.2019 - 2 Ws 39/19
    Dass sich dieser Umstand bislang auf den Ablauf des Verfahrens noch nicht ausgewirkt hat, macht dessen Berücksichtigung bei der Haftprüfung nicht entbehrlich, denn erst noch bevorstehende, aber schon absehbare Verfahrensverzögerungen stehen bereits eingetretenen gleich (BVerfG, Beschl. v. 5. Dezember 2005 - 2 BvR 1964/05, zitiert nach Juris, Rn. 77; Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, Beschl. vom 23. Februar 2012 -Vf. 5-IV-12 [Hs], zitiert nach juris Rn. 31).
  • BVerfG, 17.01.2013 - 2 BvR 2098/12

    Untersuchungshaft (Freiheitsgrundrecht; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz;

    Auszug aus OLG Brandenburg, 25.03.2019 - 2 Ws 39/19
    Von dem Beschuldigten nicht zu vertretende, sachlich nicht gerechtfertigte und vermeidbare erhebliche Verfahrensverzögerungen stehen regelmäßig einer weiteren Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft entgegen (vgl. BVerfGK 17, 517, 523; BVerfG, Beschl. v. 17. Januar 2013 - 2 BvR 2098/12, zitiert nach Juris).
  • BVerfG, 29.11.2005 - 2 BvR 1737/05

    Freiheit der Person (keine Aufrechterhaltung eines außer Vollzug gesetzten

    Auszug aus OLG Brandenburg, 25.03.2019 - 2 Ws 39/19
    Kann dem verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgebot in Haftsachen nicht aus diesem Grund Rechnung getragen werden, haben die mit der Haftprüfung betrauten Gerichte die verfassungsrechtlich gebotenen Konsequenzen zu ziehen, indem sie die Haftentscheidung aufheben; ansonsten verfehlen sie die ihnen obliegende Aufgabe, den Grundrechtsschutz der Betroffenen zu verwirklichen (vgl. BVerfGK 6, 384, 397).
  • BVerfG, 24.08.2010 - 2 BvR 1113/10

    Haftbefehl wegen Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot verfassungswidrig

    Auszug aus OLG Brandenburg, 25.03.2019 - 2 Ws 39/19
    Von dem Beschuldigten nicht zu vertretende, sachlich nicht gerechtfertigte und vermeidbare erhebliche Verfahrensverzögerungen stehen regelmäßig einer weiteren Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft entgegen (vgl. BVerfGK 17, 517, 523; BVerfG, Beschl. v. 17. Januar 2013 - 2 BvR 2098/12, zitiert nach Juris).
  • VerfGH Sachsen, 23.02.2012 - 5-IV-12

    Entscheidung zur Haftfortdauer verletzt wegen mangelnder Begründung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 25.03.2019 - 2 Ws 39/19
    Dass sich dieser Umstand bislang auf den Ablauf des Verfahrens noch nicht ausgewirkt hat, macht dessen Berücksichtigung bei der Haftprüfung nicht entbehrlich, denn erst noch bevorstehende, aber schon absehbare Verfahrensverzögerungen stehen bereits eingetretenen gleich (BVerfG, Beschl. v. 5. Dezember 2005 - 2 BvR 1964/05, zitiert nach Juris, Rn. 77; Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, Beschl. vom 23. Februar 2012 -Vf. 5-IV-12 [Hs], zitiert nach juris Rn. 31).
  • KG, 10.08.2016 - 121 HEs 8/16

    Haftprüfung bei Menschenhandel: Berechnung der Vorlagefrist; tatbestandliche

    Auszug aus OLG Brandenburg, 25.03.2019 - 2 Ws 39/19
    Für die Begrenzung der Dauer der Untersuchungshaft bis zum Urteil auf sechs Monate "wegen derselben Tat" (§ 121 Abs. 1 StPO) sind jedoch alle Taten von dem Zeitpunkt an maßgeblich, in dem sie im Sinne eines dringenden Tatverdachtes bekannt geworden und in einen bereits bestehenden und vollzogenen Haftbefehl hätten aufgenommen werden können (vgl. KG, Beschl. v. 10. August 2016 - [5] 121 HEs 8/16 [14/16], zit. nach Juris; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl. § 121 Rn. 11 mwN.).
  • OLG Hamburg, 05.05.2020 - 2 Ws 44/20

    Anordnung eines Vermögensarrests bei zu erwartender Einziehung des Wertersatzes;

    Weiterhin setzt die Anordnung des Vermögensarrestes ein Sicherungsbedürfnis (Arrestgrund) voraus (BT-Drs. 18/9525, S. 49, 76 f. mit Hinweis auf den Wortlaut des § 111e Abs. 1 Satz 1 StPO "zur Sicherung der Vollstreckung"; vgl. auch Senatsbeschluss vom 29. August 2019, Az.: 2 Ws 42/19; LR/Johann, § 111e Rn. 11; KK/Spillecke, § 111e Rn. 4).
  • OLG Brandenburg, 01.08.2019 - 2 Ws 152/19

    Ablehnung der Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus mangels

    Dass sich dieser Umstand bislang auf den Ablauf des Verfahrens noch nicht ausgewirkt hat, macht dessen Berücksichtigung bei der Haftprüfung nicht entbehrlich, denn erst noch bevorstehende, aber schon absehbare Verfahrensverzögerungen stehen bereits eingetretenen gleich (BVerfG, Beschl. v. 5. Dezember 2005 - 2 BvR 1964/05, zitiert nach Juris, Rn. 77; Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, Beschl. vom 23. Februar 2012 -Vf. 5-IV-12 [Hs], zitiert nach juris Rn. 31; Senat, Beschl. v. 25. März 2019 - 2 Ws 39/19, 40/19, 41/19, 42/19).
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