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OLG Braunschweig, 03.01.2017 - 1 WF 279/16 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
Anordnung der Zahlung der Verfahrenskosten aufgrund einer Ausgleichszahlung im Rahmen eines Scheidungsverfahrens
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anordnung der Zahlung der Verfahrenskosten aufgrund einer Ausgleichszahlung im Rahmen eines Scheidungsverfahrens
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 114 Abs. 1
Anordnung der Zahlung der Verfahrenskosten aufgrund einer Ausgleichszahlung im Rahmen eines Scheidungsverfahrens - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Verpflichtung zur Zahlung der Verfahrenskosten aufgrund einer Ausgleichszahlung im Rahmen eines Scheidungsverfahrens
Verfahrensgang
- AG Wolfenbüttel, 25.10.2016 - 15 F 3093/14
- OLG Braunschweig, 03.01.2017 - 1 WF 279/16
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 18.07.2007 - XII ZA 11/07
Einsatz eines nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe erlangten Vermögens für die …
Auszug aus OLG Braunschweig, 03.01.2017 - 1 WF 279/16
Dem steht nicht entgegen, dass das erworbene Fahrzeug, wäre es zur Zeit der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe bereits vorhanden gewesen, möglicherweise als Schonvermögen gemäß § 115 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit § 90 Abs. 2 Nr. 5 SGB XII geschützt gewesen wäre (vgl. BGH FamRZ 2007, 1720 Rn. 16 f. für nachträglich angeschafftes Wohneigentum). - BGH, 21.09.2006 - IX ZB 305/05
Voraussetzungen der Änderung von Entscheidungen über Prozesskostenhilfe
Auszug aus OLG Braunschweig, 03.01.2017 - 1 WF 279/16
Dass das Vermögen teilweise nicht mehr vorhanden ist, ist nur beachtlich, soweit bereits zur Zeit der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe Verbindlichkeiten bestanden, die beglichen werden musste (vgl. BGH NJW-RR 2007, 628 Rn. 7). - OLG Stuttgart, 30.01.2007 - 8 WF 12/07
Prozesskostenhilfe: Zahlungsanspruch aus einem Vergleich als verwertbares …
Auszug aus OLG Braunschweig, 03.01.2017 - 1 WF 279/16
Nach der Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe eingegangene Schulden haben nur dann Vorrang, wenn die Schulden zur Bestreitung eines vorrangigen Lebensbedarfs aufgenommen werden mussten (vgl. OLG Stuttgart FamRZ 2007, 915); anderenfalls muss sich der Beteiligte so behandeln lassen, als hätte er nachträglich erworbenes Vermögen rechtsmissbräuchlich verschleudert (…Groß, Beratungshilfe - Prozesskostenhilfe - Verfahrenskostenhilfe, 13. Auflage, § 120a ZPO Rn. 10).