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OLG Bremen, 23.11.2023 - 1 Ws 23/23, 1 Ws 25/23, 1 Ws 26/23 |
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- BGH, 08.11.2022 - VI ZR 379/21
Gesamt- oder Teilgläubigerschaft obsiegender Streitgenossen bezüglich eines …
Auszug aus OLG Bremen, 23.11.2023 - 1 Ws 23/23
Hier gilt der Grundsatz, dass jeder einzelne Streitgenosse hinsichtlich der Geltendmachung der auf seiner Seite angefallenen Anwaltskosten gegen den Prozessgegner Anteilsgläubiger gemäß § 420 BGB ist (siehe BGH…, Beschluss vom 16.05.2013 - IX ZB 152/11, juris Rn. 8, NJW 2013, 2826;… Beschluss vom 20.06.2017 - VI ZB 55/16, juris Rn. 16, NJW-RR 2018, 124; Urteil vom 08.11.2022 - VI ZR 379/21, juris Rn. 17, MDR 2023, 395).Der einzelne Streitgenosse kann daher von der Gegenseite nur den auf ihn entfallenden Kostenanteil beanspruchen, dessen Höhe sich wiederum nach dem Innenverhältnis der Streitgenossen und deren Beteiligung am Prozess bestimmt (siehe BGH, Urteil vom 08.11.2022 - VI ZR 379/21, juris Rn. 17, MDR 2023, 395), sofern nicht ausnahmsweise ein anderes gelten sollte, wenn z.B. der Kostenanteil eines Streitgenossen von diesem uneinbringlich sein sollte und daher die übrigen Streitgenossen im Rahmen des § 7 Abs. 2 RVG auch hierfür aufkommen müssen und daher auch diese Kosten gegen den Gegner festgesetzt bekommen können (siehe BGH…, Beschluss vom 19.09.2017 - VI ZB 72/16, juris Rn. 21, MDR 2018, 117).
- OLG Bremen, 19.04.2018 - 1 W 40/17
Anwaltsgebühren bei gleichzeitiger Vertretung der Hauptpartei und des …
Auszug aus OLG Bremen, 23.11.2023 - 1 Ws 23/23
Allerdings ist entgegen der Auffassung der Kläger wie auch der Beschwerde die Erhöhungsgebühr nach RVG VV Nr. 1008 (Mehrvertretungsgebühr) von 0, 6 nicht auf den gesamten Gegenstandswert zu berechnen, sondern nur in der Höhe, in der mehrere Auftraggeber an dem Verfahrensgegenstand beteiligt waren (siehe die Rechtsprechung des Senats in Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 19.04.2018 - 1 W 40/17, juris Rn. 23, FA 2018, 310), dies ist hier nur hinsichtlich des Klagantrags zu 4. der Fall mit einem Gegenstandswert von EUR 2.562.984,-.Die Vorsteuerabzugsberechtigung nach § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO ist für jeden einzelnen Streitgenossen einzeln zu berücksichtigen (siehe die Rechtsprechung des Senats in Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 19.04.2018 - 1 W 40/17, juris Rn. 27, FA 2018, 310).
- BGH, 20.06.2017 - VI ZB 55/16
Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit der Kosten eines zusätzlichen …
Auszug aus OLG Bremen, 23.11.2023 - 1 Ws 23/23
Hier gilt der Grundsatz, dass jeder einzelne Streitgenosse hinsichtlich der Geltendmachung der auf seiner Seite angefallenen Anwaltskosten gegen den Prozessgegner Anteilsgläubiger gemäß § 420 BGB ist (siehe BGH…, Beschluss vom 16.05.2013 - IX ZB 152/11, juris Rn. 8, NJW 2013, 2826; Beschluss vom 20.06.2017 - VI ZB 55/16, juris Rn. 16, NJW-RR 2018, 124;… Urteil vom 08.11.2022 - VI ZR 379/21, juris Rn. 17, MDR 2023, 395).
- BGH, 19.09.2017 - VI ZB 72/16
Kostenerstattung: Rechtsmissbräuchlichkeit einer Beauftragung eines eigenen …
Auszug aus OLG Bremen, 23.11.2023 - 1 Ws 23/23
Der einzelne Streitgenosse kann daher von der Gegenseite nur den auf ihn entfallenden Kostenanteil beanspruchen, dessen Höhe sich wiederum nach dem Innenverhältnis der Streitgenossen und deren Beteiligung am Prozess bestimmt (siehe BGH…, Urteil vom 08.11.2022 - VI ZR 379/21, juris Rn. 17, MDR 2023, 395), sofern nicht ausnahmsweise ein anderes gelten sollte, wenn z.B. der Kostenanteil eines Streitgenossen von diesem uneinbringlich sein sollte und daher die übrigen Streitgenossen im Rahmen des § 7 Abs. 2 RVG auch hierfür aufkommen müssen und daher auch diese Kosten gegen den Gegner festgesetzt bekommen können (siehe BGH, Beschluss vom 19.09.2017 - VI ZB 72/16, juris Rn. 21, MDR 2018, 117). - BGH, 16.05.2013 - IX ZB 152/11
Kostenfestsetzung: Vertretung einer wegen eines anwaltlichen Beratungsfehlers …
Auszug aus OLG Bremen, 23.11.2023 - 1 Ws 23/23
Hier gilt der Grundsatz, dass jeder einzelne Streitgenosse hinsichtlich der Geltendmachung der auf seiner Seite angefallenen Anwaltskosten gegen den Prozessgegner Anteilsgläubiger gemäß § 420 BGB ist (siehe BGH, Beschluss vom 16.05.2013 - IX ZB 152/11, juris Rn. 8, NJW 2013, 2826;… Beschluss vom 20.06.2017 - VI ZB 55/16, juris Rn. 16, NJW-RR 2018, 124;… Urteil vom 08.11.2022 - VI ZR 379/21, juris Rn. 17, MDR 2023, 395). - OLG Bremen, 23.11.2023 - 1 W 24/23
Zur Berechnung der gegen den Prozessgegner festzusetzenden außergerichtlichen …
Auszug aus OLG Bremen, 23.11.2023 - 1 Ws 23/23
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 1 W 24/23 // 1 W 25/23 // 1 W 26/23 = 4 O 2158/20 Landgericht Bremen. - KG, 17.08.2006 - 5 W 21/06
Fehlende Beschwerdesumme nach Teilabhilfe
Auszug aus OLG Bremen, 23.11.2023 - 1 Ws 23/23
7. Der Gegenstandswert der sofortigen Beschwerden gegen die Kostenfestsetzungsbeschlüsse 5 und 7 bestimmt sich jeweils nach dem Wert der verfolgten Herabsetzung der Kostenfestsetzung, wobei jeweils die verbleibende Beschwer nach der erfolgten teilweise Abhilfe durch das Landgericht zugrunde zu legen war (siehe KG Berlin, Beschluss vom 17.08.2006 - 5 W 21/06, juris Rn. 7, MDR 2007, 235).