Rechtsprechung
   OLG Bremen, 25.07.2013 - 4 UF 100/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,18221
OLG Bremen, 25.07.2013 - 4 UF 100/13 (https://dejure.org/2013,18221)
OLG Bremen, Entscheidung vom 25.07.2013 - 4 UF 100/13 (https://dejure.org/2013,18221)
OLG Bremen, Entscheidung vom 25. Juli 2013 - 4 UF 100/13 (https://dejure.org/2013,18221)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,18221) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Oberlandesgericht Bremen PDF

    NamÄndG §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1; FamFG § 159
    Familienrecht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beschränkte Anhörungspflicht im familiengerichtlichen Genehmigungsverfahren zur Änderung des Familiennamens einer beschränkt geschäftsfähigen Person - Familienrecht; Namensänderung; Pflegekind; Anhörung des Kindes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Hamm, 06.09.2012 - 3 WF 74/12

    Voraussetzungen der familiengerichtlichen Genehmigung für die Stellung eines

    Auszug aus OLG Bremen, 25.07.2013 - 4 UF 100/13
    Der Senat folgt insofern der vom OLG Hamm vertretenen Auffassung (Beschluss vom 11.4.2011 - 8 UF 36/11, ZKJ 2011, 259; Beschluss vom 11.9.2012, FamRZ 2013, 985 sowie Beschluss vom 10.1.2013, FamRZ 2013, 987), dass das Familiengericht im Verfahren über die familiengerichtliche Genehmigung nach § 2 Abs. 1 NamÄndG einem Änderungsantrag nicht in der Weise vorgreifen darf, dass eine Sachentscheidung der Verwaltungsbehörde nach § 3 Abs. 1 NamÄndG und eine Anrufung der Verwaltungsgerichte von vorneherein unmöglich gemacht wird.

    Der Senat geht vielmehr mit dem OLG Düsseldorf (Beschluss vom 16.9.2010, FamRZ 2011, 485) und dem OLG Hamm (FamRZ 2013, 985) davon aus, dass bei einem familiengerichtlichen Genehmigungsverfahren nach § 2 Abs. 1 NamÄndG für einen nachfolgenden Antrag auf Namensänderung nur eine beschränkte Anhörungspflicht besteht und die §§ 159, 160 FamFG hier keine Anwendung finden.

    Auch das OLG Hamm (FamRZ 2013, 985) hält es zu Recht nicht für erforderlich, die engen Voraussetzungen der §§ 159, 160 FamFG bereits auf das "Vorverfahren der familienrechtlichen Genehmigung" zu erstrecken.

  • OLG Hamm, 11.04.2011 - 8 UF 36/11

    Zulässigkeit der Namensänderung eines Pflegekindes

    Auszug aus OLG Bremen, 25.07.2013 - 4 UF 100/13
    Der Senat folgt insofern der vom OLG Hamm vertretenen Auffassung (Beschluss vom 11.4.2011 - 8 UF 36/11, ZKJ 2011, 259; Beschluss vom 11.9.2012, FamRZ 2013, 985 sowie Beschluss vom 10.1.2013, FamRZ 2013, 987), dass das Familiengericht im Verfahren über die familiengerichtliche Genehmigung nach § 2 Abs. 1 NamÄndG einem Änderungsantrag nicht in der Weise vorgreifen darf, dass eine Sachentscheidung der Verwaltungsbehörde nach § 3 Abs. 1 NamÄndG und eine Anrufung der Verwaltungsgerichte von vorneherein unmöglich gemacht wird.
  • OLG Hamm, 04.01.2013 - 3 UF 164/12

    Voraussetzungen der familiengerichtlichen Genehmigung für die Stellung eines

    Auszug aus OLG Bremen, 25.07.2013 - 4 UF 100/13
    Der Senat folgt insofern der vom OLG Hamm vertretenen Auffassung (Beschluss vom 11.4.2011 - 8 UF 36/11, ZKJ 2011, 259; Beschluss vom 11.9.2012, FamRZ 2013, 985 sowie Beschluss vom 10.1.2013, FamRZ 2013, 987), dass das Familiengericht im Verfahren über die familiengerichtliche Genehmigung nach § 2 Abs. 1 NamÄndG einem Änderungsantrag nicht in der Weise vorgreifen darf, dass eine Sachentscheidung der Verwaltungsbehörde nach § 3 Abs. 1 NamÄndG und eine Anrufung der Verwaltungsgerichte von vorneherein unmöglich gemacht wird.
  • OLG Düsseldorf, 16.09.2010 - 8 UF 107/10

    Verfahren im Zwischenverfahren nach § 2 Abs. 1 S. 1 NÄG

    Auszug aus OLG Bremen, 25.07.2013 - 4 UF 100/13
    Der Senat geht vielmehr mit dem OLG Düsseldorf (Beschluss vom 16.9.2010, FamRZ 2011, 485) und dem OLG Hamm (FamRZ 2013, 985) davon aus, dass bei einem familiengerichtlichen Genehmigungsverfahren nach § 2 Abs. 1 NamÄndG für einen nachfolgenden Antrag auf Namensänderung nur eine beschränkte Anhörungspflicht besteht und die §§ 159, 160 FamFG hier keine Anwendung finden.
  • OLG Stuttgart, 21.11.2019 - 16 WF 181/19

    Namensrecht: Familiengerichtliche Genehmigung eines Antrags auf Änderung des

    Vielmehr darf die Genehmigung gem. § 2 Abs. 1 S. 1 NamÄndG nur dann versagt werden, wenn das Gesetz eine Namensänderung in jedem Fall untersagen würde, da diese zweifelsfrei nicht dem Kindeswohl entspricht (Anschluss an OLG Koblenz Beschluss vom 20.10.2014 - 13 WF 914/14 - und OLG Bremen Beschluss vom 25.07.2013 - 4 UF 100/13; Abgrenzung zu BGH Beschluss vom 9.11.2016 - XII ZB 298/15).

    Sobald demgegenüber Gründe des Kindeswohls ersichtlich sind, die für eine Namensänderung sprechen und die eine Abwägung sämtlicher Umstände erforderlich machen, darf die Genehmigung nicht bereits im familiengerichtlichen Genehmigungsverfahren versagt werden (OLG Koblenz Beschluss vom 20.10.2014 - 13 WF 914/14 - juris Rn. 12 ff. mwN; OLG Bremen Beschluss vom 25.7.2013 - 4 UF 100/13 - juris Rn. 6 mwN; vgl. auch DIJuF-Rechtsgutachten vom 28.3.2019 - JAmt 2019, 318).

    Vielmehr kann die Genehmigung nur versagt werden, wenn der Namensänderungsantrag offensichtlich nicht erfolgsversprechend ist (OLG Koblenz Beschluss vom 20.10.2014 - 13 WF 914/14 - juris Rn. 12 ff. mwN; OLG Bremen Beschluss vom 25.7.2013 - 4 UF 100/13 - juris Rn. 6 mwN; DIJuF-Rechtsgutachten vom 28.3.2019 - JAmt 2019, 318).

    Denn im verwaltungsbehördlichen Antragverfahren sollen gem. § 3 Abs. 2 NamÄndG außer den unmittelbar Beteiligten sämtliche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden (OLG Koblenz Beschluss vom 20.10.2014 - 13 WF 914/14 - juris Rn. 10; OLG Bremen Beschluss vom 25.7.2013 - 4 UF 100/13 - juris Rn. 7 mwN).

  • OLG Koblenz, 20.10.2014 - 13 WF 914/14

    Namensrecht: Voraussetzungen der familiengerichtlichen Genehmigung eines Antrags

    Insoweit verdrängt diese Regelung den § 159 FamFG (vgl. OLG Bremen Beschluss vom 25.07.2013 - 4 UF 100/13 - juris, OLG Düsseldorf FamRZ 2011, 485 und OLG München StAZ 2014, 114).

    Die Verweigerung der Erteilung der Genehmigung mit § 2 Abs. 1 NÄG darf daher nur erfolgen, wenn das Gesetz eine Namensänderung in jedem Fall untersagen würde (vgl. OLG Bremen Beschluss vom 25.07.2013 - 4 UF 100/13 - juris und OLG Hamm FamRZ 2013, 985 sowie OLG Düsseldorf FamRZ 2011, 485).

    Hierin liegt ein wesentlicher Unterschied z.B. zu der - vorliegend nicht einschlägigen - familiengerichtlichen Ersetzung der Einwilligung in eine beabsichtigte Namensänderung nach § 1618 BGB (vgl. OLG Bremen Beschluss vom 25.07.2013 - 4 UF 100/13 - juris).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht