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   OLG Bremen, 27.01.2023 - 1 Ws 2/23   

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https://dejure.org/2023,1679
OLG Bremen, 27.01.2023 - 1 Ws 2/23 (https://dejure.org/2023,1679)
OLG Bremen, Entscheidung vom 27.01.2023 - 1 Ws 2/23 (https://dejure.org/2023,1679)
OLG Bremen, Entscheidung vom 27. Januar 2023 - 1 Ws 2/23 (https://dejure.org/2023,1679)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2023, 574
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 26.08.2013 - 2 BvR 371/12

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde im "Fall Mollath"

    Auszug aus OLG Bremen, 27.01.2023 - 1 Ws 2/23
    Erst eine auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhende hinreichende Tatsachengrundlage setzt den Richter in den Stand, Prognoseentscheidungen zu treffen, auf deren Grundlage das Freiheitsgrundrecht des Betroffenen zu beschränken ist (vgl. allgemein zur Anwendung diese Grundsätze bei straf- und maßregelvollstreckungsrechtlichen Prognoseentscheidungen BVerfG, Urteil vom 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80, 2 BvR 1504/82, juris Rn. 44, BVerfGE 70, 297; Beschluss vom 26.08.2013 - 2 BvR 371/12, juris Rn. 40 ff., NJW 2013, 3228; Beschluss vom 20.10.2016 - 2 BvR 517/16, juris Rn. 21, StV 2017, 602; Beschluss vom 03.07.2019 - 2 BvR 2256/17, juris Rn. 37, NStZ-RR 2019, 272; so auch die st. Rspr. des Senats, vgl. zuletzt u.a. Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 10.12.2019 - 1 Ws 124/19, juris Rn. 21 m.w.N., OLGSt StGB § 67g Nr. 5).
  • BVerfG, 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80

    Fortdauer der Unterbringung

    Auszug aus OLG Bremen, 27.01.2023 - 1 Ws 2/23
    Erst eine auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhende hinreichende Tatsachengrundlage setzt den Richter in den Stand, Prognoseentscheidungen zu treffen, auf deren Grundlage das Freiheitsgrundrecht des Betroffenen zu beschränken ist (vgl. allgemein zur Anwendung diese Grundsätze bei straf- und maßregelvollstreckungsrechtlichen Prognoseentscheidungen BVerfG, Urteil vom 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80, 2 BvR 1504/82, juris Rn. 44, BVerfGE 70, 297; Beschluss vom 26.08.2013 - 2 BvR 371/12, juris Rn. 40 ff., NJW 2013, 3228; Beschluss vom 20.10.2016 - 2 BvR 517/16, juris Rn. 21, StV 2017, 602; Beschluss vom 03.07.2019 - 2 BvR 2256/17, juris Rn. 37, NStZ-RR 2019, 272; so auch die st. Rspr. des Senats, vgl. zuletzt u.a. Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 10.12.2019 - 1 Ws 124/19, juris Rn. 21 m.w.N., OLGSt StGB § 67g Nr. 5).
  • BVerfG, 03.07.2019 - 2 BvR 2256/17

    Fortdauer der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus (Erfordernis

    Auszug aus OLG Bremen, 27.01.2023 - 1 Ws 2/23
    Erst eine auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhende hinreichende Tatsachengrundlage setzt den Richter in den Stand, Prognoseentscheidungen zu treffen, auf deren Grundlage das Freiheitsgrundrecht des Betroffenen zu beschränken ist (vgl. allgemein zur Anwendung diese Grundsätze bei straf- und maßregelvollstreckungsrechtlichen Prognoseentscheidungen BVerfG, Urteil vom 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80, 2 BvR 1504/82, juris Rn. 44, BVerfGE 70, 297; Beschluss vom 26.08.2013 - 2 BvR 371/12, juris Rn. 40 ff., NJW 2013, 3228; Beschluss vom 20.10.2016 - 2 BvR 517/16, juris Rn. 21, StV 2017, 602; Beschluss vom 03.07.2019 - 2 BvR 2256/17, juris Rn. 37, NStZ-RR 2019, 272; so auch die st. Rspr. des Senats, vgl. zuletzt u.a. Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 10.12.2019 - 1 Ws 124/19, juris Rn. 21 m.w.N., OLGSt StGB § 67g Nr. 5).
  • BVerfG, 26.09.2005 - 2 BvR 1019/01

    Freiheit der Person (Vollstreckungsreihenfolge; Unterbringung in einer

    Auszug aus OLG Bremen, 27.01.2023 - 1 Ws 2/23
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann der Vollzug von Organisationshaft als ein befristetes Abweichen von der sich aus dem Urteilstenor i.V. mit § 67 Abs. 1 und Abs. 2 StGB ergebenden Reihenfolge der Vollstreckung der rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe und der rechtskräftig verhängten Maßregel nur in engen Grenzen gerechtfertigt sein und unterliegt dem Gebot größtmöglicher Beschleunigung (siehe BVerfG, Beschluss vom 26.09.2005 - 2 BvR 1019/01, juris Rn. 32 ff.; siehe auch die Rspr. des Senats in Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 29.11.2022 - 1 Ws 136/22, juris Rn. 10).
  • BVerfG, 20.10.2016 - 2 BvR 517/16

    Fortdauer der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus (Freiheitsgrundrecht;

    Auszug aus OLG Bremen, 27.01.2023 - 1 Ws 2/23
    Erst eine auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhende hinreichende Tatsachengrundlage setzt den Richter in den Stand, Prognoseentscheidungen zu treffen, auf deren Grundlage das Freiheitsgrundrecht des Betroffenen zu beschränken ist (vgl. allgemein zur Anwendung diese Grundsätze bei straf- und maßregelvollstreckungsrechtlichen Prognoseentscheidungen BVerfG, Urteil vom 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80, 2 BvR 1504/82, juris Rn. 44, BVerfGE 70, 297; Beschluss vom 26.08.2013 - 2 BvR 371/12, juris Rn. 40 ff., NJW 2013, 3228; Beschluss vom 20.10.2016 - 2 BvR 517/16, juris Rn. 21, StV 2017, 602; Beschluss vom 03.07.2019 - 2 BvR 2256/17, juris Rn. 37, NStZ-RR 2019, 272; so auch die st. Rspr. des Senats, vgl. zuletzt u.a. Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 10.12.2019 - 1 Ws 124/19, juris Rn. 21 m.w.N., OLGSt StGB § 67g Nr. 5).
  • BVerfG, 16.11.2004 - 2 BvR 2004/04

    Zur regelmäßigen Überprüfung der Sicherungsverwahrung

    Auszug aus OLG Bremen, 27.01.2023 - 1 Ws 2/23
    Zu betonen ist schließlich, dass der Umstand einer tatsächlichen Begrenzung der vorhandenen Kapazitäten im Maßregelvollzug kein in die Abwägung einzustellender Umstand ist, ebenso nicht ein etwaig befolgter Grundsatz der Priorisierung der Platzvergabe nach Wartelisten: Der Staat und seine zuständigen Behörden stehen vielmehr, wie bereits ausgeführt wurde, in der Verpflichtung zur Schaffung und Vorhaltung eines bedarfsgerechten Angebots von Plätzen und das Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich festgestellt, dass für eine Mindestzeitspanne der Dauer der Organisationshaft keine Grundlage besteht (siehe BVerfG, Beschluss vom 16.11.2004 - 2 BvR 2004/04, juris Rn. 36, BVerfGK 4, 176).
  • OLG Bremen, 10.12.2019 - 1 Ws 124/19

    Widerruf der Aussetzung bei ohne Unterbringung nicht durchführbarer Maßregel

    Auszug aus OLG Bremen, 27.01.2023 - 1 Ws 2/23
    Erst eine auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhende hinreichende Tatsachengrundlage setzt den Richter in den Stand, Prognoseentscheidungen zu treffen, auf deren Grundlage das Freiheitsgrundrecht des Betroffenen zu beschränken ist (vgl. allgemein zur Anwendung diese Grundsätze bei straf- und maßregelvollstreckungsrechtlichen Prognoseentscheidungen BVerfG, Urteil vom 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80, 2 BvR 1504/82, juris Rn. 44, BVerfGE 70, 297; Beschluss vom 26.08.2013 - 2 BvR 371/12, juris Rn. 40 ff., NJW 2013, 3228; Beschluss vom 20.10.2016 - 2 BvR 517/16, juris Rn. 21, StV 2017, 602; Beschluss vom 03.07.2019 - 2 BvR 2256/17, juris Rn. 37, NStZ-RR 2019, 272; so auch die st. Rspr. des Senats, vgl. zuletzt u.a. Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 10.12.2019 - 1 Ws 124/19, juris Rn. 21 m.w.N., OLGSt StGB § 67g Nr. 5).
  • OLG Bremen, 29.11.2022 - 1 Ws 136/22

    Rechtsverletzung durch überlange Organisationshaft und Voraussetzungen für eine

    Auszug aus OLG Bremen, 27.01.2023 - 1 Ws 2/23
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann der Vollzug von Organisationshaft als ein befristetes Abweichen von der sich aus dem Urteilstenor i.V. mit § 67 Abs. 1 und Abs. 2 StGB ergebenden Reihenfolge der Vollstreckung der rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe und der rechtskräftig verhängten Maßregel nur in engen Grenzen gerechtfertigt sein und unterliegt dem Gebot größtmöglicher Beschleunigung (siehe BVerfG, Beschluss vom 26.09.2005 - 2 BvR 1019/01, juris Rn. 32 ff.; siehe auch die Rspr. des Senats in Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 29.11.2022 - 1 Ws 136/22, juris Rn. 10).
  • OLG Stuttgart, 14.06.2022 - 4 Ws 213/22

    Kompensation unzulässiger Organisationshaft im Rahmen anderweitiger Vollstreckung

    Auszug aus OLG Bremen, 27.01.2023 - 1 Ws 2/23
    Zudem kann - über die ohnehin erfolgende Anrechnung der Organisationshaft auf die Dauer der verhängten Freiheitsstrafe hinaus - bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen einer solchen Haftung eine verzögerte Überstellung in den Maßregelvollzug auch Schmerzensgeld- bzw. Schadensersatzansprüche auslösen (siehe OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.06.2022 - 4 Ws 213/22, juris Rn. 19, Justiz 2022, 222), so dass eine Kompensation in dieser Weise auch außerhalb der Entscheidung im Verfahren nach § 458 StPO denkbar ist.
  • OLG Bremen, 07.09.2023 - 1 Ws 89/23

    Zur Abwägung mit den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit als Voraussetzung

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann der Vollzug von Organisationshaft als ein befristetes Abweichen von der sich aus dem Urteilstenor i.V.m. § 67 Abs. 1 und Abs. 2 StGB ergebenden Reihenfolge der Vollstreckung der rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe und der rechtskräftig verhängten Maßregel nur in engen Grenzen gerechtfertigt sein und unterliegt dem Gebot größtmöglicher Beschleunigung (siehe BVerfG, Beschluss vom 26.09.2005 - 2 BvR 1019/01, juris Rn. 32 ff., NJW 2006, 427 ; siehe auch die Rspr. des Senats in Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 29.11.2022 - 1 Ws 136/22, juris Rn. 10, StV 2023, 253 ; Beschluss vom 27.01.2023 - 1 Ws 2/23, juris Rn. 11, StV 2023, 257 (Ls.); Beschluss vom 26.04.2023 - 1 Ws 32/23, juris Rn. 21, NStZ-RR 2023, 230 ).

    Es entspricht der Rechtsprechung des Senats, dass es für die Frage einer Entlassung in dieser Konstellation vielmehr auf eine Abwägung insbesondere mit den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit ankommt (siehe Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 29.11.2022 - 1 Ws 136/22, juris Rn. 29 ff., StV 2023, 253 ; Beschluss vom 27.01.2023 - 1 Ws 2/23, juris Rn. 13, StV 2023, 257 (Ls.); Beschluss vom 26.04.2023 - 1 Ws 32/23, juris Rn. 27, NStZ-RR 2023, 230 ).

    Schließlich kann in geeigneten Fällen auch Berücksichtigung finden, in welchem Ausmaß bereits der Zeitraum der Organisationshaft für eine therapeutische Arbeit genutzt werden konnte bzw. kann (vgl. Hanseatische OLG in Bremen, Beschluss vom 27.01.2023 - 1 Ws 2/23, juris Rn. 14, StV 2023, 257 (Ls.)).

    Angezeigt ist dies, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung die Fortdauer der Rechtsverletzung durch die überlange Dauer der Organisationshaft noch nicht die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit überwiegt, gleichwohl aber abzusehen ist, dass dies bei einer weiteren Fortdauer des Vollzugs von Organisationshaft in Bälde der Fall sein wird (vgl. Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 29.11.2022 - 1 Ws 136/22, juris Rn. 24, StV 2023, 253 ; Beschluss vom 27.01.2023 - 1 Ws 2/23, juris Rn. 13, StV 2023, 257 (Ls.)).

  • OLG Bremen, 26.04.2023 - 1 Ws 32/23

    Entfallen der Rechtsverletzung durch überlange Dauer von Organisationshaft bei

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann der Vollzug von Organisationshaft als ein befristetes Abweichen von der sich aus dem Urteilstenor i.V.m. § 67 Abs. 1 und Abs. 2 StGB ergebenden Reihenfolge der Vollstreckung der rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe und der rechtskräftig verhängten Maßregel nur in engen Grenzen gerechtfertigt sein und unterliegt dem Gebot größtmöglicher Beschleunigung (siehe BVerfG, Beschluss vom 26.09.2005 - 2 BvR 1019/01, juris Rn. 32 ff.; siehe auch die Rspr. des Senats in Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 29.11.2022 - 1 Ws 136/22, juris Rn. 10, StV 2023, 253; Beschluss vom 27.01.2023 - 1 Ws 2/23, juris Rn. 11, StV 2023, 257 (Ls.)).

    Der Senat weist für den Fall einer gegebenenfalls erfolgenden erneuten Überprüfung des Vollzugs von Organisationshaft gegen den Verurteilten aufgrund des Urteils vom 08.02.2022 weiter darauf hin, dass die Entscheidung der Kammer vom 16.03.2023 Zweifel aufwirft hinsichtlich der Vornahme der gebotenen Sachaufklärung zur Feststellung der vom Verurteilten ausgehenden Gefährlichkeit (siehe hierzu allgemein die Rspr. des Senats in Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 27.01.2023 - 1 Ws 2/23, juris Rn. 20, StV 2023, 257 (Ls.)).

    Der Senat geht davon aus, dass es einen im Rahmen der Abwägungsentscheidung zur Fortdauer einer Organisationshaft, die unter dem Aspekt einer verzögerten Sachbehandlung zu einer Verletzung des Freiheitsgrundrechts des Verurteilten führt (siehe hierzu die Rspr. des Senats in Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 29.11.2022 - 1 Ws 136/22, juris Rn. 24 ff., StV 2023, 253; Beschluss vom 27.01.2023 - 1 Ws 2/23, juris Rn. 13, StV 2023, 257 (Ls.)), zu berücksichtigenden Umstand darstellt, wenn die tatsächliche Beeinträchtigung des Verurteilten durch einen verzögerten Beginn der Therapie umso geringer ausfällt, wenn eine Abhängigkeit allenfalls in geringerer Intensität bestehen sollte.

  • OLG Bremen, 03.01.2024 - 1 VAs 3/23
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann der Vollzug von Organisationshaft als ein befristetes Abweichen von der sich aus dem Urteilstenor i.V.m. § 67 Abs. 1 und Abs. 2 StGB ergebenden Reihenfolge der Vollstreckung der rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe und der rechtskräftig verhängten Maßregel nur in engen Grenzen gerechtfertigt sein und unterliegt dem Gebot größtmöglicher Beschleunigung (siehe BVerfG, Beschluss vom 26.09.2005 - 2 BvR 1019/01, juris Rn. 32 ff.; siehe auch die Rspr. des Senats in Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 29.11.2022 - 1 Ws 136/22, juris Rn. 10, StV 2023, 253; Beschluss vom 27.01.2023 - 1 Ws 2/23, juris Rn. 11, NStZ 2023, 574; Beschluss vom 26.04.2023 - 1 Ws 32/23, juris Rn. 21, NStZ-RR 2023, 230; Beschluss vom 07.09.2023 - 1 Ws 89/23, juris Rn. 24, NStZ-RR 2023, 355).

    Wie der Senat bereits an anderer Stelle ausgeführt hat, folgt allerdings aus der Feststellung der überlangen Dauer der Organisationshaft und der Verletzung des Freiheitsgrundrechts des Verurteilten aus Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG nicht notwendigerweise, dass der Verurteilte aus der Organisationshaft zu entlassen ist, es kommt in dieser Konstellation vielmehr auf eine Abwägung insbesondere mit den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit an (siehe Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 29.11.2022 - 1 Ws 136/22, juris Rn. 29 ff., StV 2023, 253; Beschluss vom 27.01.2023 - 1 Ws 2/23, juris Rn. 13, NStZ 2023, 574; Beschluss vom 26.04.2023 - 1 Ws 32/23, juris Rn. 27, NStZ-RR 2023, 230; Beschluss vom 07.09.2023 - 1 Ws 89/23, juris Rn. 26, NStZ-RR 2023, 355).

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