Rechtsprechung
   OLG Celle, 05.02.2020 - 2 Ws 35/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,3144
OLG Celle, 05.02.2020 - 2 Ws 35/20 (https://dejure.org/2020,3144)
OLG Celle, Entscheidung vom 05.02.2020 - 2 Ws 35/20 (https://dejure.org/2020,3144)
OLG Celle, Entscheidung vom 05. Februar 2020 - 2 Ws 35/20 (https://dejure.org/2020,3144)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,3144) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • Burhoff online

    Beschränktes Rechtsmittel, Kostenentscheidung

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Anwendungsbereich des § 473 StPO bei Beschränkung auf bestimmte Rechtsmittelpunkte; Entstehung und Übernahmeverpflichtung vermeidbarer Kosten durch verspätete Rechtsmittelbeschränkung im Hauptverhandlungstermin

  • IWW

    § 318, § 473 Abs. 3 StPO
    Strafprozessrecht

  • Burhoff online

    Kostenentscheidung, beschränktes Rechtsmittel

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 318 ; StPO § 473 Abs. 1 ; StPO § 473 Abs. 3
    Kostenentscheidung bei Erreichen eines Rechtsmittelerfolgs trotz Unwirksamkeit der Rechtsmittelbeschränkung

  • rechtsportal.de

    StPO § 302 Abs. 2
    Anwendungsbereich des § 473 StPO bei Beschränkung auf bestimmte Rechtsmittelpunkte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Leitsatz)

    Kostenentscheidung beim beschränkten Rechtsmittel, Zeitpunkt der Beschränkung und Ziel des Rechtsmittels

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kostenentscheidung bei Beschränkung der Berufung

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 28.01.1964 - 3 StR 55/63

    Einfluss des Erfolgs des Rechtsmittels der einen Seite auf den Erfolg des

    Auszug aus OLG Celle, 05.02.2020 - 2 Ws 35/20
    Dass er in diesem Fall auch nicht die Gerichtskosten zu tragen hat, spricht das Gesetz zwar nicht ausdrücklich aus, ist aber in der Rechtsprechung als selbstverständlich anerkannt (vgl. BGHSt 19, 226, 230; OLG Hamm NStZ-RR 1999, 95).

    Diese Vorschrift ist nach nahezu einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum vielmehr auch dann anzuwenden, wenn eine wirksame Beschränkung der Anfechtung auf einen bestimmten Beschwerdepunkt verfahrensrechtlich nicht möglich ist, der Rechtsmittelführer aber von vornherein erklärt, dass er mit seinem Rechtsmittel nur das beschränkte Ziel verfolgt, und dieses im Ergebnis auch erreicht (vgl. BGHSt 19, 226, 230; OLG Düsseldorf JR 1991, 120 mit Anm. Hilger; OLG Köln VRS 109 (2005), 338; LR-Hilger StPO 26. Aufl. § 473 Rn. 36; KK-Gieg StPO 7. Aufl. § 473 Rn. 67; Meyer-Goßner/Schmitt StPO 62. Aufl. § 473 Rn. 22; jew. mwN).

  • OLG Celle, 10.01.2019 - 3 Ws 4/19

    Kostentragungspflicht bei verfahrensrechtlich nicht zulässiger Beschränkung auf

    Auszug aus OLG Celle, 05.02.2020 - 2 Ws 35/20
    Gibt der Rechtsmittelführer die Erklärung über das beschränkte Ziel erst nachträglich ab, so hat er diejenigen gerichtlichen und außergerichtlichen Auslagen zu tragen, die bei einer alsbald nach Rechtsmitteleinlegung abgegebenen Erklärung hierüber vermeidbar gewesen wären (Anschluss: OLG Celle, Beschluss vom 10. Januar 2019 - 3 Ws 4/19 -, juris; entgegen OLG Hamm, Beschluss vom 15. Oktober 2013 - III-5 Ws 380 - 381/13 -, juris).

    Während einerseits vertreten wird, die Kosten- und Auslagenentscheidung habe sich in derartigen Fällen allein an § 473 Abs. 3 StPO zu orientieren, da durch die zunächst unbeschränkte Rechtsmitteleinlegung keine vermeidbaren Kosten entstanden seien (OLG Hamm, Beschluss vom 15. Oktober 2013 - III-5 Ws 380 - 381/13 -, juris; MüKoStPO/Maier, 1. Aufl. 2019, StPO § 473 Rn. 156-157), wird andererseits angenommen, in derartigen Fällen habe der Rechtsmittelführer diejenigen (außer-) gerichtlichen Auslagen zu tragen, die bei einer alsbald nach Rechtsmitteleinlegung abgegebenen Erklärung hierüber vermeidbar gewesen wären (OLG Celle, Beschluss vom 10.01.2019, 3 Ws 4/19 -, juris; BeckOK StPO/Niesler, 35. Ed. 1.10.2019, StPO § 473 Rn. 15).

  • OLG Bamberg, 03.04.2018 - 3 Ss OWi 330/18

    Ausdrückliche Ermächtigung zur Rücknahme oder Beschränkung des Rechtsbehelfs in

    Auszug aus OLG Celle, 05.02.2020 - 2 Ws 35/20
    Insoweit führt die Generalstaatsanwaltschaft im Ansatz zwar zutreffend aus, es handele sich, da die Beschränkung außerhalb der Berufungsbegründungsfrist erfolgte, um eine Teil-Rücknahme der Berufung, für deren Vornahme ein Verteidiger gem. § 302 Abs. 2 StPO eine ausdrückliche Ermächtigung benötige (vgl. hierzu: OLG Bamberg, Beschluss vom 03. April 2018 - 3 Ss OWi 330/18 -, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 2 Ss 618/10 -, juris).
  • BGH, 08.11.1990 - 4 StR 457/90

    Verwerfung einer Revision - Anforderungen an eine wirksame Rücknahme der Revision

    Auszug aus OLG Celle, 05.02.2020 - 2 Ws 35/20
    Zudem ist durch die Beiordnung zum Pflichtverteidiger durch Beschluss des Amtsgerichts Winsen (Luhe) vom 06. Februar 2019 eine etwaige, zuvor erteilte Vollmacht des Verteidigers erloschen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 08.11.1990 - 4 StR 457/90, NStZ 1991, 94).
  • OLG Stuttgart, 26.10.2010 - 2 Ss 618/10

    Berufungsverfahren: Erforderlichkeit der ausdrücklichen Ermächtigung bei

    Auszug aus OLG Celle, 05.02.2020 - 2 Ws 35/20
    Insoweit führt die Generalstaatsanwaltschaft im Ansatz zwar zutreffend aus, es handele sich, da die Beschränkung außerhalb der Berufungsbegründungsfrist erfolgte, um eine Teil-Rücknahme der Berufung, für deren Vornahme ein Verteidiger gem. § 302 Abs. 2 StPO eine ausdrückliche Ermächtigung benötige (vgl. hierzu: OLG Bamberg, Beschluss vom 03. April 2018 - 3 Ss OWi 330/18 -, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 2 Ss 618/10 -, juris).
  • BGH, 14.01.2003 - 4 StR 516/02

    Form und Nachweis der Ermächtigung zu einem Rechtsmittelverzicht

    Auszug aus OLG Celle, 05.02.2020 - 2 Ws 35/20
    Da der fehlende Nachweis in der Regel durch eine anwaltliche Versicherung erbracht werden kann (vgl. hierzu: BGH, Beschluss vom 14. Januar 2003 - 4 StR 516/02 -, juris) und der Senat keinerlei Anlass hat, den Inhalt der Erklärung des Verteidigers vom 27.01.2020 in Zweifel zu ziehen, lag die gem. § 302 Abs. 2 StPO erforderliche ausdrückliche Ermächtigung zur Vornahme der Berufungsbeschränkung vor.
  • OLG Stuttgart, 12.05.2014 - 4 Ws 96/14

    Berufung im Strafverfahren: Kostenentscheidung bei nachträglich beschränktem

    Auszug aus OLG Celle, 05.02.2020 - 2 Ws 35/20
    Für die Konstellation der wirksam erfolgten Beschränkung der Berufung und der Erreichung des insoweit angestrebten Ziels ist die Pflicht des Berufungsführers, die gerichtlichen und außergerichtlichen Auslagen zu tragen, die bei einer innerhalb der Berufungsbegründungsfrist abgegebenen Beschränkungserklärung vermeidbar gewesen wären, uneingeschränkt anerkannt (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 12. Mai 2014 - 4 Ws 96/14 -, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 10.02.1998 - 3 Ws 575/97, NStZ-RR 98, 221; OLG München, Beschluss vom 18. Dezember 1998 - 2 Ws 1119/98 -, juris; Meyer-Goßner/Schmitt aaO Rn. 20).
  • OLG Hamm, 10.02.1998 - 3 Ws 575/97

    Beschränktes Rechtsmittel, Erfolg des Rechtsmittels, Kostenentscheidung,

    Auszug aus OLG Celle, 05.02.2020 - 2 Ws 35/20
    Für die Konstellation der wirksam erfolgten Beschränkung der Berufung und der Erreichung des insoweit angestrebten Ziels ist die Pflicht des Berufungsführers, die gerichtlichen und außergerichtlichen Auslagen zu tragen, die bei einer innerhalb der Berufungsbegründungsfrist abgegebenen Beschränkungserklärung vermeidbar gewesen wären, uneingeschränkt anerkannt (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 12. Mai 2014 - 4 Ws 96/14 -, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 10.02.1998 - 3 Ws 575/97, NStZ-RR 98, 221; OLG München, Beschluss vom 18. Dezember 1998 - 2 Ws 1119/98 -, juris; Meyer-Goßner/Schmitt aaO Rn. 20).
  • OLG Köln, 18.11.2005 - 82 Ss 57/05

    (Sprung-)Revision aufgrund der Verhängung eines Fahrverbots wegen unerlaubten

    Auszug aus OLG Celle, 05.02.2020 - 2 Ws 35/20
    Diese Vorschrift ist nach nahezu einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum vielmehr auch dann anzuwenden, wenn eine wirksame Beschränkung der Anfechtung auf einen bestimmten Beschwerdepunkt verfahrensrechtlich nicht möglich ist, der Rechtsmittelführer aber von vornherein erklärt, dass er mit seinem Rechtsmittel nur das beschränkte Ziel verfolgt, und dieses im Ergebnis auch erreicht (vgl. BGHSt 19, 226, 230; OLG Düsseldorf JR 1991, 120 mit Anm. Hilger; OLG Köln VRS 109 (2005), 338; LR-Hilger StPO 26. Aufl. § 473 Rn. 36; KK-Gieg StPO 7. Aufl. § 473 Rn. 67; Meyer-Goßner/Schmitt StPO 62. Aufl. § 473 Rn. 22; jew. mwN).
  • OLG München, 18.12.1998 - 2 Ws 1119/98
    Auszug aus OLG Celle, 05.02.2020 - 2 Ws 35/20
    Für die Konstellation der wirksam erfolgten Beschränkung der Berufung und der Erreichung des insoweit angestrebten Ziels ist die Pflicht des Berufungsführers, die gerichtlichen und außergerichtlichen Auslagen zu tragen, die bei einer innerhalb der Berufungsbegründungsfrist abgegebenen Beschränkungserklärung vermeidbar gewesen wären, uneingeschränkt anerkannt (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 12. Mai 2014 - 4 Ws 96/14 -, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 10.02.1998 - 3 Ws 575/97, NStZ-RR 98, 221; OLG München, Beschluss vom 18. Dezember 1998 - 2 Ws 1119/98 -, juris; Meyer-Goßner/Schmitt aaO Rn. 20).
  • KG, 03.06.2021 - 3 Ws (B) 140/21

    Isolierte Anfechtung eines Fahrverbots; Absehen vom Fahrverbot bei objektiv wenig

    Allerdings ist § 473 Abs. 3 StPO auch dann anzuwenden, wenn eine Beschränkung des Rechtsmittels verfahrensrechtlich nicht möglich ist, der Rechtsmittelführer aber - wie hier - von vornherein erklärt, dass er nur das beschränkte Ziel verfolgt und dieses im Ergebnis auch erreicht (vgl. BGHSt 19, 226; KG, Beschluss vom 8. Juni 1998 - 1 AR 522/98 - juris; OLG Celle, Beschluss vom 5. Februar 2020 - 2 Ws 35/20 -, juris m.w.N.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 64. Aufl., § 473 Rdn. 22 m.w.N.; Hilger in Löwe-Rosenberg, StPO 26. Aufl., § 473 Rdn. 36 m.w.N.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht