Rechtsprechung
   OLG Celle, 09.07.2009 - 8 U 40/09   

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https://dejure.org/2009,14074
OLG Celle, 09.07.2009 - 8 U 40/09 (https://dejure.org/2009,14074)
OLG Celle, Entscheidung vom 09.07.2009 - 8 U 40/09 (https://dejure.org/2009,14074)
OLG Celle, Entscheidung vom 09. Juli 2009 - 8 U 40/09 (https://dejure.org/2009,14074)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Grob fahrlässige Herbeiführung eines Hausbrandes durch Einbau eines Holzofens im Dachgeschoss ohne genügenden Sicherheitsabstand zu einer mit einer Holzverlattung befestigten Rigipswand und ohne Abnahme durch den Schornsteinfegermeister; Leistungsfreiheit des ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Grob fahrlässige Herbeiführung eines Hausbrandes durch Einbau eines Holzofens im Dachgeschoss ohne genügenden Sicherheitsabstand zu einer mit einer Holzverlattung befestigten Rigipswand und ohne Abnahme durch den Schornsteinfegermeister; Leistungsfreiheit des ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG a. F. § 23; VVG a. F. § 61
    Grob fahrlässige Herbeiführung des Brandes bei Betrieb eines selbst eingebauten und nicht vom Schornsteinfeger abgenommenen Kohleofens

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Brand nach Eigeneinbau eines Holzofens: Versicherungsschutz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Versicherung muss bei Brandschaden wegen selbst eingebautem Holzofen nicht zahlen - Grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles durch Brand eines Ofens

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Kein Versicherungsschutz bei unfachmännischem Eigeneinbau eines Holzofens! (IMR 2010, 1034)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2009, 1390
  • VersR 2010, 67
  • BauR 2010, 262
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 29.01.2003 - IV ZR 173/01

    Zu den Folgen eines Rotlichtverstoßes für die Vollkaskoversicherung

    Auszug aus OLG Celle, 09.07.2009 - 8 U 40/09
    Grob fahrlässig handelt derjenige, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maß verletzt und unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (BGH VersR 2003, 364 [BGH 29.01.2003 - IV ZR 173/01] ; 1997, 351; Urteil des Senats vom 14. Juli 2005 - 8 U 31/05 -, NJW-RR 2005, 1345 [OLG Celle 14.07.2005 - 8 U 31/05] ).

    Ferner muss er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt durch ein subjektiv unentschuldbares Fehlverhalten in hohem Maß außer Acht gelassen und das Nächstliegende, was jedem in der gegebenen Situation einleuchtet, nicht beachtet haben (BGH VersR 2003, 364 [BGH 29.01.2003 - IV ZR 173/01] ; 1989, 141).

    Nach der Rechtsprechung des BGH kann vom äußeren Geschehensablauf und vom Ausmaß des objektiven Pflichtverstoßes auf innere Vorgänge und deren gesteigerte Vorwerfbarkeit geschlossen werden (BGH VersR 2003, 364 [BGH 29.01.2003 - IV ZR 173/01] ).

  • BGH, 18.12.1996 - IV ZR 321/95

    Eintrittspflicht des Fahrzeugsversicherers bei Ausweichen vor einem Tier

    Auszug aus OLG Celle, 09.07.2009 - 8 U 40/09
    Grob fahrlässig handelt derjenige, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maß verletzt und unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (BGH VersR 2003, 364 [BGH 29.01.2003 - IV ZR 173/01] ; 1997, 351; Urteil des Senats vom 14. Juli 2005 - 8 U 31/05 -, NJW-RR 2005, 1345 [OLG Celle 14.07.2005 - 8 U 31/05] ).
  • BGH, 05.10.1983 - IVa ZR 19/82

    Begriff der groben Fahrlässigkeit; Ersatzpflicht des Versicherers bei

    Auszug aus OLG Celle, 09.07.2009 - 8 U 40/09
    Die Anwendung des § 61 VVG setzt hierbei voraus, dass der Versicherungsnehmer durch sein Verhalten - Tun oder Unterlassen - den vertragsgemäß vorausgesetzten Sicherheitsstandard deutlich unterschritten hat (BGH VersR 1984, 29 ; Urteil des Senats vom 23. September 2004 - 8 U 128/03 -, in: ZfS 2004, 564, 565).
  • OLG Celle, 14.07.2005 - 8 U 31/05

    Zahlungspflicht einer Fahrzeugversicherung für einen durch Diebstahl entstandenen

    Auszug aus OLG Celle, 09.07.2009 - 8 U 40/09
    Grob fahrlässig handelt derjenige, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maß verletzt und unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (BGH VersR 2003, 364 [BGH 29.01.2003 - IV ZR 173/01] ; 1997, 351; Urteil des Senats vom 14. Juli 2005 - 8 U 31/05 -, NJW-RR 2005, 1345 [OLG Celle 14.07.2005 - 8 U 31/05] ).
  • OLG Celle, 23.09.2004 - 8 U 128/03

    Inanspruchnahme aus einer Kasko-Versicherung wegen eines behaupteten

    Auszug aus OLG Celle, 09.07.2009 - 8 U 40/09
    Die Anwendung des § 61 VVG setzt hierbei voraus, dass der Versicherungsnehmer durch sein Verhalten - Tun oder Unterlassen - den vertragsgemäß vorausgesetzten Sicherheitsstandard deutlich unterschritten hat (BGH VersR 1984, 29 ; Urteil des Senats vom 23. September 2004 - 8 U 128/03 -, in: ZfS 2004, 564, 565).
  • BGH, 12.10.1988 - IVa ZR 46/87

    Begriff der groben Fahrlässigkeit bei einem Kfz-Diebstahl

    Auszug aus OLG Celle, 09.07.2009 - 8 U 40/09
    Ferner muss er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt durch ein subjektiv unentschuldbares Fehlverhalten in hohem Maß außer Acht gelassen und das Nächstliegende, was jedem in der gegebenen Situation einleuchtet, nicht beachtet haben (BGH VersR 2003, 364 [BGH 29.01.2003 - IV ZR 173/01] ; 1989, 141).
  • OLG Koblenz, 06.12.2002 - 10 U 193/01
    Auszug aus OLG Celle, 09.07.2009 - 8 U 40/09
    Das kommt etwa in Betracht beim Betrieb eines holzbefeuerten Heizungsofens, in dessen unmittelbarer Nähe große Mengen Sägemehl und Holzreste gelagert sind (OLG Hamm VersR 1986, 561 [OLG Hamm 27.03.1985 - 20 U 298/84] ), wenn ein unter einer Überdachung stehender offener Kamin, in dem über mehrere Stunden Papier und Pappe verbrannt wurden, für eine Stunde trotz noch nicht vollständig erloschener Glut, leichtem Wind und Lagerung trockenen Holzes in der Nähe unbeaufsichtigt gelassen wird (OLG Koblenz RuS 2003, 112) oder ein Versicherungsnehmer das Ofenrohr eines Zimmerölofens kurz hinter diesem ohne irgendeinen Hitzeschutz durch ein von ihm gefertigtes Rohr in einer Holzvertäfelung führt, das im Durchmesser nur 0, 4 cm größer als das Ofenrohr selbst ist (OLG Hamm VersR 1977, 901 ).
  • OLG Hamm, 10.12.1976 - 20 W 36/76

    Feuerversicherung; Grobe Fahrlässigkeit; Feuer; Ofenrohr; Fehlender Brandschutz

    Auszug aus OLG Celle, 09.07.2009 - 8 U 40/09
    Das kommt etwa in Betracht beim Betrieb eines holzbefeuerten Heizungsofens, in dessen unmittelbarer Nähe große Mengen Sägemehl und Holzreste gelagert sind (OLG Hamm VersR 1986, 561 [OLG Hamm 27.03.1985 - 20 U 298/84] ), wenn ein unter einer Überdachung stehender offener Kamin, in dem über mehrere Stunden Papier und Pappe verbrannt wurden, für eine Stunde trotz noch nicht vollständig erloschener Glut, leichtem Wind und Lagerung trockenen Holzes in der Nähe unbeaufsichtigt gelassen wird (OLG Koblenz RuS 2003, 112) oder ein Versicherungsnehmer das Ofenrohr eines Zimmerölofens kurz hinter diesem ohne irgendeinen Hitzeschutz durch ein von ihm gefertigtes Rohr in einer Holzvertäfelung führt, das im Durchmesser nur 0, 4 cm größer als das Ofenrohr selbst ist (OLG Hamm VersR 1977, 901 ).
  • OLG Hamm, 27.03.1985 - 20 U 298/84

    Grobe Fahrlässigkeit; Brand; Heizung; Ofen; Heizungsofen;

    Auszug aus OLG Celle, 09.07.2009 - 8 U 40/09
    Das kommt etwa in Betracht beim Betrieb eines holzbefeuerten Heizungsofens, in dessen unmittelbarer Nähe große Mengen Sägemehl und Holzreste gelagert sind (OLG Hamm VersR 1986, 561 [OLG Hamm 27.03.1985 - 20 U 298/84] ), wenn ein unter einer Überdachung stehender offener Kamin, in dem über mehrere Stunden Papier und Pappe verbrannt wurden, für eine Stunde trotz noch nicht vollständig erloschener Glut, leichtem Wind und Lagerung trockenen Holzes in der Nähe unbeaufsichtigt gelassen wird (OLG Koblenz RuS 2003, 112) oder ein Versicherungsnehmer das Ofenrohr eines Zimmerölofens kurz hinter diesem ohne irgendeinen Hitzeschutz durch ein von ihm gefertigtes Rohr in einer Holzvertäfelung führt, das im Durchmesser nur 0, 4 cm größer als das Ofenrohr selbst ist (OLG Hamm VersR 1977, 901 ).
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