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   OLG Celle, 12.09.2022 - 9 W 76/22   

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https://dejure.org/2022,25262
OLG Celle, 12.09.2022 - 9 W 76/22 (https://dejure.org/2022,25262)
OLG Celle, Entscheidung vom 12.09.2022 - 9 W 76/22 (https://dejure.org/2022,25262)
OLG Celle, Entscheidung vom 12. September 2022 - 9 W 76/22 (https://dejure.org/2022,25262)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 16 GmbhG; § 58 FamFG; § 84 FamFG
    Beschwerde gegen den Beschluss eines Registergerichts; Ablehnung der Aufnahme einer Gesellschafterliste in den Registerordner einer GmbH; Keine Beschwerdemöglichkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GmbHG § 16 ; FamFG § 58
    Beschwerdemöglichkeit gegen die registergerichtliche Ankündigung der Aufnahme einer Gesellschafterliste in den Registerordner einer GmbH

  • rechtsportal.de

    FamFG § 84
    Beschwerde gegen den Beschluss eines Registergerichts; Ablehnung der Aufnahme einer Gesellschafterliste in den Registerordner einer GmbH; Keine Beschwerdemöglichkeit

Kurzfassungen/Presse

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Einstweiliger Rechtsschutz und Gesellschafterliste, Gesellschafterliste, Gesellschafterliste bei Ausschlussvorgängen, Gesellschafterliste bei Übertragungsvorgängen, Gesellschafterlisten, Legitimationswirkung der Gesellschafterliste

Besprechungen u.ä.

  • fgvw.de (Entscheidungsbesprechung)

    GmbH-Recht: Rechtsschutz gegen die Aufnahme einer Gesellschafterliste

Verfahrensgang

  • AG Walsrode - HRB 121542
  • OLG Celle, 12.09.2022 - 9 W 76/22

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2022, 1626
  • ZIP 2022, 2489
  • FGPrax 2022, 210
  • NZG 2022, 1605
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 10.10.2012 - XII ZB 444/11

    Vaterschaftsanfechtungsverfahren: Anfechtbarkeit einer Entscheidung über einen

    Auszug aus OLG Celle, 12.09.2022 - 9 W 76/22
    a) Will man in dem angefochtenen Beschluss die konkludente Ablehnung der Aussetzung des Verfahrens zur Aufnahme der geänderten Gesellschafterliste erblicken, ist diese zwar grundsätzlich mit der Beschwerde anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2012 - XII ZB 444/11 -, juris), so dass die Beschwerde insoweit statthaft und auch im Übrigen zulässig ist.
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