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   OLG Celle, 18.04.2002 - 2 W 16/02   

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https://dejure.org/2002,3489
OLG Celle, 18.04.2002 - 2 W 16/02 (https://dejure.org/2002,3489)
OLG Celle, Entscheidung vom 18.04.2002 - 2 W 16/02 (https://dejure.org/2002,3489)
OLG Celle, Entscheidung vom 18. April 2002 - 2 W 16/02 (https://dejure.org/2002,3489)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Konkursverfahren: Auf Beschwerdeverfahren anwendbares Recht nach Inkrafttreten neuer zivilprozessualer Vorschriften am 1. Januar 2002

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Keine Statthaftigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde im konkursrechtlichen Beschwerdeverfahren; Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde; Keine Statthaftigkeit der außerordentlichen Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit zu den Oberlandesgerichten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Keine Statthaftigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde im konkursrechtlichen Beschwerdeverfahren; Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde; Keine Statthaftigkeit der außerordentlichen Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit zu den Oberlandesgerichten

  • Judicialis

    KO § 73 Abs. 3; ; KO § 72; ; ZPO § 568 a.F.; ; ZPO §§ 574 ff. n.F.; ; InsO § 7; ; GesO § 20

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Rechtsmittel gegen Beschlüsse nach der ZPO-Reform

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZI 2002, 383
  • WM 2002, 1978
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 07.03.2002 - IX ZB 11/02

    Zulässigkeit der weiteren Beschwerde zum BGH nach der in der seit dem 1.1.2002

    Auszug aus OLG Celle, 18.04.2002 - 2 W 16/02
    Aufgrund der Beschränkung der dritten Instanz in den hier in Rede stehenden Verfahren auf die zulassungsabhängige Rechtsbeschwerde zum BGH kommen außerordentliche Rechtsmittel wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit auch bei der Verletzung von Verfahrensgrundrechten nicht mehr in Betracht (so BGH, Beschl. v. 07.03.2002 - IX ZB 11/02, zur Veröffentlichung vorgesehen in ZInsO 2002, Heft 8).
  • BGH, 26.04.2001 - IX ZB 25/01

    zu späte Gegenvorstellung - Eine "Gegenvorstellung zur Herbeiführung einer

    Auszug aus OLG Celle, 18.04.2002 - 2 W 16/02
    In Betracht kommt nur noch eine Selbstkorrektur durch das Gericht, dessen Entscheidung wegen der Verletzung elementarer Verfahrensgrundsätze angegangen wird (dazu BGH, NJW 2001, 2262, 2263; Kreft, 'Greifbare Gesetzwidrigkeit' - Gedanken zur Entlarvung eines Phantoms, in: Der verfasste Rechtsstaaat, Festgabe für Karin Graßhof, Heidelberg 1998, 185 ff., 190 ff.).
  • BGH, 14.11.1996 - IX ZB 89/96

    Statthaftigkeit einer Beschwerde zum BGH in einem Gesamtvollstreckungsverfahren

    Auszug aus OLG Celle, 18.04.2002 - 2 W 16/02
    So ist etwa zur Gesamtvollstreckungsordnung herrschende Meinung gewesen, das eine sofortige weitere Beschwerde nicht in Betracht komme, weil in § 20 GesO ein solches Rechtsmittel nicht vorgesehen hat (s. etwa BGH, ZIP 1996, 2174; Haarmeyer/Wutzke/Förster, GesO, 4. Aufl., § 20 Rz. 15 ff. m. w. H.).
  • OLG Celle, 18.04.2002 - 2 W 15/02

    Keine Statthaftigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde im konkursrechtlichen

    Auszug aus OLG Celle, 18.04.2002 - 2 W 16/02
    Aufgrund der einstweiligen Amtsenthebung (insoweit wird auf den Senatsbeschluss in der Sache 2 W 15/02 vom 18. April 2002 verwiesen) habe aber eine Situation bestanden, in der analog § 80 S. 2 KO die Wahl eines anderen Verwalters zulässig gewesen sei.
  • BGH, 11.07.2002 - IX ZB 80/02

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde in Verfahren nach der Konkursordnung

    Da eine solche Übergangsregelung unterblieben ist, muß auch im Anwendungsbereich des älteren § 73 Abs. 3 KO von der Ersetzung der sofortigen weiteren Beschwerde durch die Rechtsbeschwerde neuen Rechts ausgegangen werden (wie hier OLG Celle ZInsO 2002, 434, 436; Pape ZInsO 2002, 249, 250).
  • OLG Celle, 24.09.2002 - 2 W 57/02

    Sofortige weitere Beschwerde - Wegfall des außergerichtlichen Rechtsbehelfs der

    So wäre es widersprüchlich und verfahrensrechtlich nicht mehr zu erklären, wenn einerseits festgestellt wird, dass es trotz der fehlenden Aufhebung des § 73 Abs. 3 KO für Altverfahren, in denen die Konkursordnung noch gilt, keine sofortige weitere Beschwerde mehr gibt, weil diese nach den zivilprozessualen Regelungen nicht mehr existiert (dazu BGH, ZInsO 2002, 763; Senat, ZInsO 2002, 434; Pape, ZInsO 2002, 249 f.), für außerordentliche sofortige weitere Beschwerden, die sich gegen Beschwerdeentscheidungen des Landgerichts richten, jedoch auch in Zukunft die außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit zulässig sein soll.
  • AG Göttingen, 15.09.2008 - 74 IK 730/06

    Umfang der für die Zulässigkeit eines Versagungsantrages gem. § 296 Abs. 1 Satz 1

    Mit dem AG Duisburg (ZInsO 2002, 383, 384 = NZI 2002, 383) ist davon auszugehen, dass es sich um Vorgänge aus der Sphäre des Schuldners handelt, die der Gläubiger nicht beurteilen kann mit der Folge, dass der Schuldner den Entlastungsbeweis zu führen hat.
  • BGH, 29.01.2004 - I ZB 33/03
    Die Beschwerden zu den Aktenzeichen I ZB 33/03 (Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 7. Februar 2002 - 2 W 16/02), I ZB 35/03 (Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 22. April 2003 - 2 W 286/02), I ZB 36/03 (Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 12. Juni 2003 - 2 W 102/03) und I ZB 37/03 (Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 18. August 2003 - 2 U 102/03) sind unzulässig, weil in den mit ihnen angefochtenen Beschlüssen die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nicht gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zugelassen worden ist, eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Rechtsbeschwerde nicht statthaft ist und auch ein sonstiges Rechtsmittel nicht in Betracht kommt (vgl. BGHZ 150, 133, 135-137).
  • BGH, 29.01.2004 - I ZB 36/03
    Die Beschwerden zu den Aktenzeichen I ZB 33/03 (Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 7. Februar 2002 - 2 W 16/02), I ZB 35/03 (Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 22. April 2003 - 2 W 286/02), I ZB 36/03 (Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 12. Juni 2003 - 2 W 102/03) und I ZB 37/03 (Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 18. August 2003 - 2 U 102/03) sind unzulässig, weil in den mit ihnen angefochtenen Beschlüssen die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nicht gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zugelassen worden ist, eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Rechtsbeschwerde nicht statthaft ist und auch ein sonstiges Rechtsmittel nicht in Betracht kommt (vgl. BGHZ 150, 133, 135-137).
  • BGH, 29.01.2004 - I ZA 6/03

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen Beiordnung eines beim BGH zugelassenen

    Die Beschwerden zu den Aktenzeichen I ZB 33/03 (Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 7. Februar 2002 - 2 W 16/02), I ZB 35/03 (Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 22. April 2003 - 2 W 286/02), I ZB 36/03 (Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 12. Juni 2003 - 2 W 102/03) und I ZB 37/03 (Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 18. August 2003 - 2 U 102/03) sind unzulässig, weil in den mit ihnen angefochtenen Beschlüssen die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nicht gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zugelassen worden ist, eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Rechtsbeschwerde nicht statthaft ist und auch ein sonstiges Rechtsmittel nicht in Betracht kommt (vgl. BGHZ 150, 133, 135-137).
  • BGH, 29.01.2004 - I ZB 34/03
    Die Beschwerden zu den Aktenzeichen I ZB 33/03 (Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 7. Februar 2002 - 2 W 16/02), I ZB 35/03 (Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 22. April 2003 - 2 W 286/02), I ZB 36/03 (Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 12. Juni 2003 - 2 W 102/03) und I ZB 37/03 (Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 18. August 2003 - 2 U 102/03) sind unzulässig, weil in den mit ihnen angefochtenen Beschlüssen die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nicht gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zugelassen worden ist, eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Rechtsbeschwerde nicht statthaft ist und auch ein sonstiges Rechtsmittel nicht in Betracht kommt (vgl. BGHZ 150, 133, 135-137).
  • BGH, 29.01.2004 - I ZB 37/03
    Die Beschwerden zu den Aktenzeichen I ZB 33/03 (Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 7. Februar 2002 - 2 W 16/02), I ZB 35/03 (Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 22. April 2003 - 2 W 286/02), I ZB 36/03 (Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 12. Juni 2003 - 2 W 102/03) und I ZB 37/03 (Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 18. August 2003 - 2 U 102/03) sind unzulässig, weil in den mit ihnen angefochtenen Beschlüssen die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nicht gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zugelassen worden ist, eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Rechtsbeschwerde nicht statthaft ist und auch ein sonstiges Rechtsmittel nicht in Betracht kommt (vgl. BGHZ 150, 133, 135-137).
  • AG Göttingen, 09.03.2009 - 74 IK 222/03

    Anforderungen an die Darlegung der Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung

    Mit dem AG Duisburg (ZInsO 2002, 383, 384 = NZI 2002, 383) ist davon auszugehen, dass es sich um Vorgänge aus der Sphäre des Schuldners handelt, die der Gläubiger nicht beurteilen kann mit der Folge, dass der Schuldner den Entlastungsbeweis zu führen hat.
  • BGH, 29.01.2004 - I ZB 35/03
    Die Beschwerden zu den Aktenzeichen I ZB 33/03 (Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 7. Februar 2002 - 2 W 16/02), I ZB 35/03 (Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 22. April 2003 - 2 W 286/02), I ZB 36/03 (Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 12. Juni 2003 - 2 W 102/03) und I ZB 37/03 (Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 18. August 2003 - 2 U 102/03) sind unzulässig, weil in den mit ihnen angefochtenen Beschlüssen die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nicht gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zugelassen worden ist, eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Rechtsbeschwerde nicht statthaft ist und auch ein sonstiges Rechtsmittel nicht in Betracht kommt (vgl. BGHZ 150, 133, 135-137).
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