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   OLG Düsseldorf, 06.11.2014 - I-6 U 68/14   

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OLG Düsseldorf, 06.11.2014 - I-6 U 68/14 (https://dejure.org/2014,59052)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.11.2014 - I-6 U 68/14 (https://dejure.org/2014,59052)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06. November 2014 - I-6 U 68/14 (https://dejure.org/2014,59052)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Fristlose Kündigung des Anstellungsverhältnisses des Vorstands einer Aktiengesellschaft wegen unrichtiger Information des Aufsichtsrats über ein Standortkonzept; Auslegung des Anstellungsvertrages hinsichtlich der Zahlung einer Tandieme für das Erreichen eines bestimmten ...

  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 626 Abs. 1
    Fristlose Kündigung des Anstellungsverhältnisses des Vorstands einer Aktiengesellschaft wegen unrichtiger Information des Aufsichtsrats über ein Standortkonzept

  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de

    BGB § 626 Abs. 1
    Fristlose Kündigung des Anstellungsverhältnisses des Vorstands einer Aktiengesellschaft wegen unrichtiger Information des Aufsichtsrats über ein Standortkonzept; Auslegung des Anstellungsvertrages hinsichtlich der Zahlung einer Tandieme für das Erreichen eines bestimmten ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 10.12.2008 - 10 AZR 889/07

    Sonderzahlung bei unterbliebener Zielvereinbarung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.11.2014 - 6 U 68/14
    Nach der vom Landgericht in der angefochtenen Entscheidung zitierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann ein Arbeitgeber bei einer nicht abgeschlossenen Zielvereinbarung nach Ablauf der Zielperiode verpflichtet sein, dem Arbeitnehmer wegen der entgangenen Vergütung Schadensersatz zu leisten (BAG, Urt. v. 10.12.2008 - 10 AZR 889/07, NZA 2009, 256 ff./juris Tz. 12).

    Es ist, wie schon unter 2. ausgeführt, bereits zweifelhaft, ob die vom Bundesarbeitsgericht in dessen Entscheidung vom 10.12.2008 (10 AZR 889/07, NJW 2009, 1227 ff.) für Arbeitnehmer entwickelten Grundsätze auf den Kläger Anwendung finden können.

    Nach der vom Landgericht in der angefochtenen Entscheidung zitierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann ein Arbeitgeber bei einer nicht abgeschlossenen Zielvereinbarung nach Ablauf der Zielperiode verpflichtet sein, dem Arbeitnehmer wegen der entgangenen Vergütung Schadensersatz zu leisten (BAG, Urt. v. 10.12.2008 - 10 AZR 889/07, NZA 2009, 256 ff./juris Tz. 12).

    Es ist, wie schon unter 2. ausgeführt, bereits zweifelhaft, ob die vom Bundesarbeitsgericht in dessen Entscheidung vom 10.12.2008 (10 AZR 889/07, NJW 2009, 1227 ff.) für Arbeitnehmer entwickelten Grundsätze auf den Kläger Anwendung finden können.

  • BGH, 09.04.2013 - II ZR 273/11

    Fristlose Kündigung eines Geschäftsführers wegen Abschlusses eines

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.11.2014 - 6 U 68/14
    Für die die Zweiwochenfrist in Lauf setzende Kenntnis i.S.v. § 626 Abs. 2 Satz 2 BGB kommt es auf den Wissensstand des zur Entscheidung über die fristlose Kündigung berufenen und bereiten Gremiums der Gesellschaft an (BGH, Urt. v. 09. April 2013 - II ZR 273/11, WM 2013, 931 - 933/juris Tz. 12 m.w.N.).

    Für die die Zweiwochenfrist in Lauf setzende Kenntnis i.S.v. § 626 Abs. 2 Satz 2 BGB kommt es auf den Wissensstand des zur Entscheidung über die fristlose Kündigung berufenen und bereiten Gremiums der Gesellschaft an (BGH, Urt. v. 09. April 2013 - II ZR 273/11, WM 2013, 931 - 933/juris Tz. 12 m.w.N.).

  • BAG, 12.05.2010 - 10 AZR 390/09

    Schadensersatzanspruch - unterbliebene Zielvereinbarung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.11.2014 - 6 U 68/14
    Hat ein Arbeitnehmer nach dem Arbeitsvertrag einen Anspruch auf einen variablen Gehaltsbestandteil, der von der Erreichung zu vereinbarender Ziele abhängig ist, und kommt eine Zielvereinbarung nicht zustande, ist der Arbeitgeber nach Ablauf der Zielperiode gemäß § 280 Abs. 1, Abs. 3, 281, 252 BGB verpflichtet, dem Arbeitnehmer wegen der entgangenen Vergütung Schadensersatz zu leisten, wenn er das Nichtzustandekommen der Zielvereinbarung zu vertreten hat (zuletzt BAG, Urt. v. 12.05.2010 - 10 AZR 390/09, DB 2010, 1944 ff./juris Tz.11 m.N.).

    Hat ein Arbeitnehmer nach dem Arbeitsvertrag einen Anspruch auf einen variablen Gehaltsbestandteil, der von der Erreichung zu vereinbarender Ziele abhängig ist, und kommt eine Zielvereinbarung nicht zustande, ist der Arbeitgeber nach Ablauf der Zielperiode gemäß § 280 Abs. 1, Abs. 3, 281, 252 BGB verpflichtet, dem Arbeitnehmer wegen der entgangenen Vergütung Schadensersatz zu leisten, wenn er das Nichtzustandekommen der Zielvereinbarung zu vertreten hat (zuletzt BAG, Urt. v. 12.05.2010 - 10 AZR 390/09, DB 2010, 1944 ff./juris Tz.11 m.N.).

  • BGH, 02.07.2007 - II ZR 71/06

    Abmahnung vor außerordentlicher Kündigung des Dienstverhältnisses mit einem

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.11.2014 - 6 U 68/14
    c) Liegt ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung vor, hat diese nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine vorherige Abmahnung des Organmitglieds einer juristischen Person zur Voraussetzung (BGH NJW 2000, 1638 f.; NZG 2002, 46 f.; NJW-RR 2007, 1520; Senat, Urt. v. 13.03.2014 - I-6 U 116/13).

    c) Liegt ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung vor, hat diese nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine vorherige Abmahnung des Organmitglieds einer juristischen Person zur Voraussetzung (BGH NJW 2000, 1638 f.; NZG 2002, 46 f.; NJW-RR 2007, 1520; Senat, Urt. v. 13.03.2014 - I-6 U 116/13).

  • BGH, 14.02.2000 - II ZR 218/98

    Fristlose Kündigung des GmbH-Geschäftsführers

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.11.2014 - 6 U 68/14
    c) Liegt ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung vor, hat diese nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine vorherige Abmahnung des Organmitglieds einer juristischen Person zur Voraussetzung (BGH NJW 2000, 1638 f.; NZG 2002, 46 f.; NJW-RR 2007, 1520; Senat, Urt. v. 13.03.2014 - I-6 U 116/13).

    c) Liegt ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung vor, hat diese nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine vorherige Abmahnung des Organmitglieds einer juristischen Person zur Voraussetzung (BGH NJW 2000, 1638 f.; NZG 2002, 46 f.; NJW-RR 2007, 1520; Senat, Urt. v. 13.03.2014 - I-6 U 116/13).

  • BGH, 10.09.2001 - II ZR 14/00

    Voraussetzungen der Kündigung des Dienstvertrages eines GmbH-Geschäftsführers;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.11.2014 - 6 U 68/14
    c) Liegt ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung vor, hat diese nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine vorherige Abmahnung des Organmitglieds einer juristischen Person zur Voraussetzung (BGH NJW 2000, 1638 f.; NZG 2002, 46 f.; NJW-RR 2007, 1520; Senat, Urt. v. 13.03.2014 - I-6 U 116/13).

    c) Liegt ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung vor, hat diese nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine vorherige Abmahnung des Organmitglieds einer juristischen Person zur Voraussetzung (BGH NJW 2000, 1638 f.; NZG 2002, 46 f.; NJW-RR 2007, 1520; Senat, Urt. v. 13.03.2014 - I-6 U 116/13).

  • BAG, 28.11.2007 - 5 AZR 952/06

    Verdachtskündigung - Nachrichtensprecher

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.11.2014 - 6 U 68/14
    Die stets vorzunehmende abschließende Interessenabwägung (vgl. zu deren Erforderlichkeit: BAG, Urt. v. 28.11.2007 - 5 AZR 952/06/zitiert nach juris), bei welcher die Beendigungsinteressen des Arbeitgebers und das Bestandsinteresse des Arbeitnehmers gegeneinander abzuwägen sind, führt nicht zu einem Überwiegen des Bestandsschutzinteresses des Klägers.

    Die stets vorzunehmende abschließende Interessenabwägung (vgl. zu deren Erforderlichkeit: BAG, Urt. v. 28.11.2007 - 5 AZR 952/06/zitiert nach juris), bei welcher die Beendigungsinteressen des Arbeitgebers und das Bestandsinteresse des Arbeitnehmers gegeneinander abzuwägen sind, führt nicht zu einem Überwiegen des Bestandsschutzinteresses des Klägers.

  • OLG Naumburg, 27.11.2018 - 12 U 76/18

    Außerordentliche Kündigung des Anstellungsvertrages eines Vorstandes einer

    Die persönliche Eignung für die Anstellung als Vorstand steht und fällt wiederum mit seiner Vertrauenswürdigkeit (OLG Düsseldorf, Urteil vom 6. November 2014 - I-6 U 68/14 -, Rn. 68, juris).

    dd) Liegt ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung vor, hat diese nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine vorherige Abmahnung des Organmitglieds einer juristischen Person zur Voraussetzung (BGH, Urteil vom 14. Februar 2000 - II ZR 218/98 -, Rn. 7; BGH, Beschluss vom 2. Juli 2007 - II ZR 71/06 - OLG Düsseldorf, Urteil vom 6. November 2014 - I-6 U 68/14 -, Rn. 70, juris).

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