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   OLG Düsseldorf, 07.03.1983 - 1 Ws 159/83   

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https://dejure.org/1983,1740
OLG Düsseldorf, 07.03.1983 - 1 Ws 159/83 (https://dejure.org/1983,1740)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.03.1983 - 1 Ws 159/83 (https://dejure.org/1983,1740)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 07. März 1983 - 1 Ws 159/83 (https://dejure.org/1983,1740)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gerichtsverfassungsrecht: Immunität eines Sonderbotschafters - Fall Tabatabai; Betäubungsmittelstrafrecht: Nicht geringe Menge Rauchopium

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • hjil.de PDF, S. 13 (Ausführliche Zusammenfassung)

    Fall Tabatabai

In Nachschlagewerken (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 1983, 512
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Düsseldorf, 22.02.1983 - 1 Ws 108/83

    Sadegh Tabatabai

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.03.1983 - 1 Ws 159/83
    Auf dessen hiergegen gerichtete Beschwerde hob der Senat mit Beschluß vom 22. Februar 1983 - 1 Ws 108/83- den Haftbefehl auf.
  • BVerfG, 14.05.1968 - 2 BvR 544/63

    Kriegsfolgelasten II

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.03.1983 - 1 Ws 159/83
    Eine Vorlage gemäß Art. 100 Abs. 2 GG an das Bundesverfassungsgericht ist nicht geboten, da die für die Entscheidung des Senats maßgeblichen Erwägungen nicht von Zweifeln im Sinne der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Mai 1968 (BVerfGE 23, 288 [289, 316 ff.]) hinsichtlich des Bestehens und der Tragweite einer allgemeinen Regel des Völkerrechts beeinflußt werden.
  • LG Düsseldorf, 10.03.1983 - XII 10/83

    Sadegh Tabatabai

    Nachdem in der Sitzung vom 1. März 1983 die Vorführung des in Haft befindlichen Angeklagten zur Fortsetzung der Hauptverhandlung am 9. März 1983 angeordnet worden war, gelangte der Angeklagte aufgrund des Beschlusses des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. März 1983 - 1 Ws 159/83 - am gleichen Tage auf freien Fuß und erschien zur Fortsetzung der Hauptverhandlung am 9. März 1983 gegen 9.00 Uhr zwar im Gerichtsgebäude, weigerte sich jedoch, den Sitzungssaal zu betreten und machte seine weitere Teilnahme an der Hauptverhandlung ultimativ von einer generellen Zusicherung des Vorsitzenden abhängig, seine, des Angeklagten, Freiheit auch nicht im Wege der Sachleitung gemäß § 231 Abs. 1 StPO anzutasten und ihm jederzeit zu gestatten, die Hauptverhandlung zu verlassen.
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