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   OLG Düsseldorf, 14.03.2007 - I-18 U 135/06   

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OLG Düsseldorf, 14.03.2007 - I-18 U 135/06 (https://dejure.org/2007,9033)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.03.2007 - I-18 U 135/06 (https://dejure.org/2007,9033)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14. März 2007 - I-18 U 135/06 (https://dejure.org/2007,9033)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung einer Rückenteignungsentschädigung nach dem Gesetzüber die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung vom 23.02.1957 (LBeschG); Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich wegen einer zwischenzeitlich unterschiedlichen ...

  • Judicialis

    LBeschG § 1 Abs. 1; ; LBeschG §§ 17 ff.; ; LBeschG § 17 Abs. 3; ; LBeschG § 17 Abs. 3 Satz 1; ; LBeschG § 17 Abs. 4; ; LBeschG § 24; ; LBeschG § 47 Abs. 1; ; LBeschG § 49; ; LBesch... G § 55; ; LBeschG § 57; ; LBeschG § 57 Abs. 1 Satz 1; ; LBeschG § 57 Abs. 4; ; LBeschG § 61; ; LBeschG § 61 Abs. 2 Satz 2; ; BauGB § 34; ; BauGB § 103 Satz 4; ; BLG § 43 Abs. 3; ; ZPO § 319; ; ZPO § 531 Abs. 2

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Festlegung der Entschädigungshöhe bei Rückenteignung nach dem LBeschG auf Grund des Grundstückswertes zum Rückenteignungszeitpunkt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 12.11.1974 - 1 BvR 32/68

    Rückenteignung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.03.2007 - 18 U 135/06
    Vielmehr war es bis zur Entscheidung des BVerfG vom 12.11.1974 (NJW 1975, 37 = BVerfGE 38, 175) herrschende Meinung, dass der Gesetzgeber frei sei, ob er auch nur in den Fällen vorheriger Zweckverfehlung überhaupt einen Anspruch auf Rückenteignung vorsah (s. die Vorgeschichte dieser Entscheidung, berichtet in BGH 21.02.190, NJW 1980, 1571), und somit erst recht bei der Festsetzung der etwaigen Rückentschädigung.

    Von einer Enteignung aus fiskalischen Gründen oder von einer bloß beabsichtigen, aber nicht ausgeführten Verwendung für das Allgemeinwohl (Gegensatzpaar aus BVerfG 12.11.1974, NJW 1975, 37, 38) kann hier nicht die Rede sein.

  • BVerwG, 31.08.2000 - 4 C 8.99

    Zweckbindung der Enteignung; Rückübereignung; Verteidigungszwecke;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.03.2007 - 18 U 135/06
    Die Anfechtungsklage der Beklagten hiergegen war in letzter Instanz erfolglos (BVerwG 31.08.2000, NVwZ 2001, 198).

    In diesem Zusammenhang teilt der Senat nicht das von der Klägerin vertretene Verständnis der letztinstanzlichen Entscheidung über Teil A des Rückenteignungsbeschlusses (BVerwG 31.08.2000, NVwZ 2001, 198).

  • BGH, 21.02.1980 - III ZR 65/78

    Berechnung der Entschädigung für eine sog. Rückenteignung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.03.2007 - 18 U 135/06
    Richtig ist weiter, dass es bei einer Rückenteignung deshalb, weil das Grundstück niemals dem Enteignungszweck zugeführt wurde, angemessen, wenn nicht gar verfassungsrechtlich geboten ist, wegen der Rück-Entschädigung grundsätzlich auf den Wert zum Enteignungszeitpunkt abzustellen (BGH 21.02.1980, NJW 1980, 1571, 1572).

    Vielmehr war es bis zur Entscheidung des BVerfG vom 12.11.1974 (NJW 1975, 37 = BVerfGE 38, 175) herrschende Meinung, dass der Gesetzgeber frei sei, ob er auch nur in den Fällen vorheriger Zweckverfehlung überhaupt einen Anspruch auf Rückenteignung vorsah (s. die Vorgeschichte dieser Entscheidung, berichtet in BGH 21.02.190, NJW 1980, 1571), und somit erst recht bei der Festsetzung der etwaigen Rückentschädigung.

  • OLG Köln, 18.01.1996 - 7 U 148/95

    Bemessung der Rückenteignungsentschädigung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.03.2007 - 18 U 135/06
    Insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts sowie des von ihm in Bezug genommenen Urteils des OLG Köln (18.01.1996, NJW 1996, 2799) verwiesen werden.

    Der Senat teilt die Zweifel des OLG Köln, ob unter diesen Umständen ein verfassungsrechtliches Bedürfnis auch nur für den Anspruch auf Rückenteignung an sich besteht (18.01.1996, NJW 1996, 2799, 2801; offen gelassen auch von BVerwG 17.09.1998, NJW 1999, 1272, 1274).

  • BGH, 14.03.1997 - V ZR 9/96

    Rückübertragung eines zur Abwendung einer Enteignung verkauften Grundstücks nach

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.03.2007 - 18 U 135/06
    So ging es in dem von der Klägerin argumentativ herangezogenen Urteil des BGH vom 14.03.1997, BGHZ 135, 92, um die Rückabwicklung eines Kaufvertrages, bei der es schon keine behördliche Festsetzung der für die Rückübertragung des Eigentums zu erbringenden Gegenleistung und auch keine vertraglich oder gesetzlich angeordnete Zinspflicht gab.
  • BVerwG, 17.09.1998 - 4 C 18.97

    Rockobereignung; Zweckfortfall, nachträglicher; Eigentumsgarantie; Grundsatz der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.03.2007 - 18 U 135/06
    Der Senat teilt die Zweifel des OLG Köln, ob unter diesen Umständen ein verfassungsrechtliches Bedürfnis auch nur für den Anspruch auf Rückenteignung an sich besteht (18.01.1996, NJW 1996, 2799, 2801; offen gelassen auch von BVerwG 17.09.1998, NJW 1999, 1272, 1274).
  • LG Mainz, 22.10.1998 - 1 Qs 225/98
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.03.2007 - 18 U 135/06
    Zwar trifft es zu, dass die erstgenannte Alternative ("wenn das Grundstück nicht mehr für Aufgaben im Sinne des § 1 benötigt wird") zwei verschiedene Fallgestaltungen umfasst, nämlich neben der hier interessierenden Konstellation, dass die dem Enteignungszweck entsprechende Nutzung eine Zeit lang durchgeführt wurde, auch diejenige, dass der Enteignungszweck schon vor Nutzungsbeginn wieder wegfiel (BVerwG 17.09.1998, NJW 1999, 1271, 1273); einen weiteren Fall der vorherigen Zweckverfehlung regelt die zweitgenannte Alternative ("mit der Ausführung des Vorhabens ... nicht binnen zweier Jahre ... begonnen wurde").
  • Drs-Bund, 17.12.1955 - BT-Drs II/1977
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.03.2007 - 18 U 135/06
    Die Formulierung in der Begründung des Regierungsentwurfs zu - damals - § 55 LBeschG (BT-Drs. 2/1977, Bl. 526 - 528 GA), der Enteignete solle "unter gewissen Voraussetzungen verlangen können, daß der frühere Rechtszustand wiederhergestellt wird", gibt für eine Beschränkung auf den Nominalbetrag der ursprünglichen Enteignungsentschädigung nichts her.
  • BGH, 03.04.2008 - III ZR 78/07

    Höhe und Verzinsung der Rückenteignungsentschädigung

    Das Berufungsgericht (OLG Düsseldorf OLGR 2007, 633) hat als maßgeblichen (Qualitäts-)Stichtag für die Bemessung der Rückenteignungsentschädigung auf den 1. Juni 1992 abgestellt, den Tag des Erlasses des Rückenteignungsbeschlusses Teil A. Bei der Ermittlung der Bodenwerte ist es sachverständig beraten von einer Geschossflächenzahl (GFZ) von 0, 4 ausgegangen.
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