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   OLG Düsseldorf, 14.10.2008 - II-10 WF 13/08   

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OLG Düsseldorf, 14.10.2008 - II-10 WF 13/08 (https://dejure.org/2008,6171)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.10.2008 - II-10 WF 13/08 (https://dejure.org/2008,6171)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14. Oktober 2008 - II-10 WF 13/08 (https://dejure.org/2008,6171)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entscheidung des zuständigen Amtsgerichts über eine Erinnerung gegen die Festsetzung von Beratungshilfegebühren

  • Anwaltsblatt

    § 2 BeratHiG
    Beratungshilfe: "Trennungsfolgen Unterkunft und Hausrat" zwei Sachen

  • Judicialis

    BerHG; ; GVG § 23b Abs. 1 Satz 2; ; GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1a; ; RVG § 16 Nr. 4; ; RVG § 44; ; RVG VV Nr. 2503

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gerichtliche Zuständigkeit für eine Beschwerdeentscheidung im Verfahren der Festsetzung von Beratungshilfegebühren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Anwaltsgebühren - Beratungshilfe: Trennung und deren Folgen sind verschiedene Angelegenheiten

Papierfundstellen

  • FamRZ 2009, 713
  • AnwBl 2009, 69
  • Rpfleger 2009, 241
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Stuttgart, 04.10.2006 - 8 W 360/06

    Rechtsanwaltskosten: Definition der Angelegenheit für die

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.10.2008 - 10 WF 13/08
    Entsprechend ist bei einer Beratungshilfetätigkeit für die Trennung und deren Folgen gebührenrechtlich von verschiedenen Angelegenheiten auszugehen (ebenso: OLG Stuttgart JurBüro 2007, 21).
  • BGH, 02.11.1994 - XII ZB 121/94

    Anfechtung eines Urteils bei Unklarheit über die Funktion des Amtsgerichts

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.10.2008 - 10 WF 13/08
    Der Grundsatz der Meistbegünstigung, wonach bei Zweifeln darüber, ob das Amtsgericht als Familiengericht oder allgemeines Prozessgericht entschieden hat, das Rechtsmittel sowohl beim Landgericht als auch beim Oberlandesgericht eingelegt werden kann, letzteres aber nicht für die sachliche Entscheidung zuständig wird (vgl. BGH FamRZ 1995, 219), greift vorliegend nicht ein.
  • OLG Nürnberg, 30.03.2004 - 7 WF 719/04

    Zuständigkeit für Rechtsmittel gegen Vergütungsfestsetzung eines Rechtsanwalts

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.10.2008 - 10 WF 13/08
    Dies hat vorliegend zur Folge, dass das Prinzip der formellen Anknüpfung eingreift, wonach sich die Rechtsmittelzuständigkeit ausschließlich danach bestimmt, welcher Spruchkörper (allgemeines Prozessgericht oder Familiengericht) entschieden hat (vgl. Zöller-Gummer, ZPO, 26. Aufl., § 119 GVG, Rn. 8 iVm Rn. 5; OLG Nürnberg, MDR 2004, 1186).
  • BGH, 16.05.1984 - IVb ARZ 20/84

    Funktionelle Zuständigkeit für Beschwerden gegen die Festsetzung einer Vergütung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.10.2008 - 10 WF 13/08
    Über eine Erinnerung gegen die Festsetzung hat das allgemein zuständige Amtsgericht nach § 4 Abs. 1 BerHG zu entscheiden und über eine gegen die Erinnerungsentscheidung eingelegte Beschwerde gemäß § 72 GVG das Landgericht als nächsthöheres Gericht (vgl. BGH NJW 1985, 2537).
  • OLG Düsseldorf, 07.10.1985 - 10 WF 192/85

    Beratungsgebühren; Beratungshilfeverfahren; Scheidungssachen;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.10.2008 - 10 WF 13/08
    Der Senat hält insoweit an seiner zu § 7 Abs. 3 BRAGO ergangenen Rechtsprechung (Beschluss vom 07.10.1985, 10 WF 192/85, MDR 1986, 157) fest.
  • OLG Nürnberg, 29.03.2011 - 11 WF 1590/10

    Beratungshilfe: Beratung in Scheidungs- und Scheidungsfolgesachen als

    Insoweit gilt die formelle Anknüpfung, auch wenn es sich bei dem Verfahren zur Vergütung im Rahmen der Beratungshilfe auch dann, wenn in einer familienrechtlichen Angelegenheit beraten wird, nicht um eine Familiensache handelt, letztlich also das Familiengericht beim Amtsgericht Schwabach nicht zuständig war (vgl. Zöller, 28. Auflage, Rn. 5 u.8 zu § 119 GVG; BGH FamRZ 1984, 774; OLG Düsseldorf FamRZ 2009, 713).
  • LG Marburg, 09.08.2011 - 3 T 134/11

    Die Beratungsgegenstände - "Unterhaltsrecht" und "Umgangsrecht" - stellen im

    Über eine Erinnerung gegen die Festsetzung von Beratungshilfegebühren hat das allgemein zuständige Amtsgericht nach § 4 Abs. 1 BerhG zu entscheiden und über eine gegen die Erinnerungsentscheidung eingelegte Beschwerde gemäß § 72 GVG das Landgericht als nächst höhere Instanz (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 2009, 713 ).

    Die gegenteilige Auffassung nimmt prinzipiell für jeden Beratungsgegenstand, welcher im Zusammenhang mit einer Scheidung oder der Trennung steht, gebührenrechtlich eine gesonderte Angelegenheit an und erkennt jeweils gesonderte Gebühren für erteilte Beratungshilfe an (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 2009, 1244 ; OLG Düsseldorf FamRZ 2009, 713 ; OLG Frankfurt FamRZ 2010, 230 ; OLG Frankfurt AGS 2010, 192 ; OLG Dresden NJW-RR 2011, 713).

    Die Kammer schließt sich im Grundsatz dem Oberlandesgericht Frankfurt (FamRZ 2010, 230 ; AGS 2010, 192 ), das seinerseits auf die Rechtsprechung des Oberlandesgericht Düsseldorf verweist (FamRZ 2009, 1244 ; FamRZ 2009, 713 ), wonach im Rahmen der Beratungshilfe für die Trennung hinsichtlich deren Folgen von verschiedenen Angelegenheiten auszugehen ist, mit der Maßgabe an, dass sie es sich vorbehält, im begründeten Ausnahmefall verschiedene Lebenssachverhalte, zwischen denen ein innerer Zusammenhang besteht, zu einer einheitlichen Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne zusammenzufassen (vgl. OLG Nürnberg MDR 2011, 759 und die dort gebildeten Komplexe).

  • OLG Köln, 04.01.2010 - 17 W 342/09

    Anwaltsgebühren bei zeitgleich erfolgender Beratung des Mieters wegen zweier

    Nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum ist von einer Angelegenheit sowohl im Sinne des § 15 RVG als auch im beratungshilferechtlichen Sinne vielmehr dann auszugehen, wenn der Tätigkeit des Rechtsanwalts ein einheitlicher Auftrag zugrunde liegt, sie sich im gleichen Rahmen hält und zwischen den einzelnen Gegenständen des anwaltlichen Handelns ein innerer Zusammenhang besteht (vgl. OLG Köln aaO; [Senat] OLGR 1999, 220 zu § 13 BRAGO; OLG Düsseldorf NJW-RR 2009, 430; AGS 2008, 556; AnwK-RVG/N. Schneider 4. Aufl. § 15 Rn 22 f.; Gerold/Schmidt/Madert, RVG 18. Aufl. § 15 Rdnr. 7 ff.; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs aaO Rn. 1012; Schoreit/Groß, Beratungshilfe Prozesskostenhilfe 9. Aufl. § 44 RVG Rn. 15; Enders aaO 337).
  • AG Frankenberg/Eder, 03.07.2009 - 41 II 617/07

    Rechtsanwaltsvergütung: vergütungsrechtliche Behandlung von Beratungshilfe für

    Mehrere Gegenstände der anwaltlichen Tätigkeit können dabei eine Angelegenheit im Sinne des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes darstellen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.10.2008, Az. II-10 WF 13/08).

    Mit Rücksicht darauf ist für das Verständnis einer "Angelegenheit" im Sinne des Beratungshilfegesetzes grundsätzlich auf die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und die hierzu ergangene Rechtsprechung und bestehende Literatur zurückzugreifen (vgl. nur OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.10.2008, Az. II-10 WF 13/08; ebenso wohl OLG München, VersR 1988, 727, LG Kassel, FamRZ 2000, 1380 sowie Kaltenhoener/Büttner/Wrobel-Sachs, PKH/BerH, 4. Auflage 2005, Rn. 1012 ff. mwN.).

  • OLG München, 26.09.2011 - 11 W 1719/11

    Vergütungsanspruch des Beratungshilfeanwalts: Beratungshilfebewilligung in

    Die abweichenden Auffassungen anderer Oberlandesgerichte, die für Scheidung nebst Folgesachen (OLG Düsseldorf AnwBl. 1986, 162; FamRZ 2009, 1244; OLG Braunschweig AnwBl. 1984, 514; OLG Hamm AGS 2005, 30 und OLG Köln FamRZ 2009, 1345; KG RVGreport 10, 141) aber auch bei Scheidung/Folgesachen/Trennung und selbst unter verschiedenen Trennungsgegenständen jeweils gebührenrechtlich eigene Angelegenheiten annehmen (OLG Stuttgart vom 4.10.2006 8 W 360/06; OLG Düsseldorf FamRZ 2009, 713; OLG Frankfurt AGS 09, 593; ders. RVGreport 2010, 143; OLG Hamm FamRZ 05, 532; OLG Dresden RVGreport, 2011, 219; OLG Nürnberg vom 29.03.2011 11 WF 1590/10 und OLG Bamberg vom 28.12.2010 8 W 97/10) wurde vom Senat vor diesem Hintergrund abgelehnt, da der innere Zusammenhang der jeweiligen Beratungsgegenstände durch diese Aufspaltung in verschiedene Angelegenheiten nicht hinreichend berücksichtigt würde (Senat 11 W 2318/08).
  • OLG Koblenz, 05.02.2014 - 13 WF 43/14

    Beschwerde gegen die Vergütungsfestsetzung für einen anwaltlichen Mediator in

    Zum anderen kommt es wegen der formellen Anknüpfung hier nicht darauf an, ob nicht eigentlich das Landgericht zuständig wäre (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 2009, 713 zur an sich nicht, aber wegen der formellen Anknüpfung dort doch gegebenen ausschließlichen Zuständigkeit des Familiensenats).
  • LG München I, 20.07.2011 - 13 T 17437/10

    Vergütung des Beratungshilfeanwalts in Familiensachen: Zahl der Angelegenheiten

    Er verweist auf die Kommentierung in der 19. Auflage des Kommentars Gerold/Schmidt/Müller/Raabe, § 16 RVG Rdnr. 27 ff. sowie auf die Beschlüsse des OLG Düsseldorf vom 14.10.08 FamRZ 09 713 ff. und OLG Frankfurt vom 12.8.2009 FamRZ 2010, 2030 ff. sowie des OLG Düsseldorf vom 14.10.08, FamRZ 09, 1244 ff.
  • LG Karlsruhe, 01.12.2017 - 11 T 305/17

    Vergütungsfestsetzung für den Beratungshilfeanwalt: Rechtsmittelzuständigkeit bei

    Die Zuständigkeit des Landgerichts ergibt sich auch nach dem Prinzip der formellen Anknüpfung, wonach sich die Rechtsmittelzuständigkeit ausschließlich danach bestimmt weicher Spruchkörper (allgemeines Prozessgericht oder Familiengericht) entschieden hat (vgl. Zöller/Lückemann, ZPO, 31. Aufl., § 119 GVG Rn. 8; OLG Düsseldorf, FamRZ 2009, 713).
  • LG Magdeburg, 08.04.2013 - 5 T 107/13

    Gerichtszuständigkeit für die Entscheidung über eine Gebührenfestsetzung im

    - OLG Düsseldorf, B.v.14.10.2008, 10 WF 13/08, mit der Einschränkung, dass für den Fall, dass das Familiengericht ausdrücklich als solches entschieden hat, nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung gem. §§ 33 Abs. 4 Satz 2, 119 Abs. 1 Nr. 1a RVG das Oberlandesgericht als Beschwerdegericht zuständig ist,.
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