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   OLG Düsseldorf, 17.11.2021 - 14 U 78/20   

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OLG Düsseldorf, 17.11.2021 - 14 U 78/20 (https://dejure.org/2021,56158)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.11.2021 - 14 U 78/20 (https://dejure.org/2021,56158)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 17. November 2021 - 14 U 78/20 (https://dejure.org/2021,56158)
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    BGB § 488 Abs. 1 S. 2
    Ansprüche aus einem Schuldscheindarlehen; Auslegung einer Gleitzinsklausel; Kein Anspruch auf Zahlung eines Negativzinses

  • rechtsportal.de

    BGB § 488 Abs. 1 S. 2
    Ansprüche aus einem Schuldscheindarlehen; Auslegung einer Gleitzinsklausel; Kein Anspruch auf Zahlung eines Negativzinses

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    BGB § 488 Abs. 1 S. 2
    Ansprüche aus einem Schuldscheindarlehen; Auslegung einer Gleitzinsklausel; Kein Anspruch auf Zahlung eines Negativzinses

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 13.04.2010 - XI ZR 197/09

    Zur Zinsberechnung in Prämiensparverträgen bei unwirksamer Zinsänderungsklausel

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 17.11.2021 - 14 U 78/20
    Eine solche Abrede unterliegt als Preisregelung gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB grundsätzlich nicht der Inhaltskontrolle (vgl. BGH, Urteil vom 13.04.2010 - XI ZR 197/09, juris, Rn. 16; BGH, Urteil vom 10.06.2008 - XI ZR 211/07, juris, Rn. 16).

    Auch soweit das klagende Land meint, dass im Falle einer Festlegung des Referenzzinses auf eine Untergrenze von null Prozent das Äquivalenzinteresse verletzt werden würde, weil die Zinsen nicht in gleicher Weise reduziert, wie sie andererseits erhöht würden, vermag dies auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 13.04.2010 - XI ZR 197/09, juris, Rn. 27) zu keiner anderen Bewertung führen.

    Vielmehr hat er ausgeführt, die in seinem Fall vorzunehmende Vertragsanpassung anhand eines Referenzzinses dürfe nicht dazu führen, dass ein Zinsanspruch des Sparers entfalle oder gar zur Umkehr eines Zahlungsanspruchs in eine Zahlungspflicht führe, weil dies nicht interessengerecht gewesen sei (vgl. Urteil vom 13.04.2010 - XI ZR 197/09, juris, Rn. 27).

  • LG Düsseldorf, 24.06.2020 - 2b O 254/18

    Kein Anspruch auf "negative Zinsen" aus Schuldscheindarlehen gegen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 17.11.2021 - 14 U 78/20
    Die streitgegenständliche Zinsgleitklausel, die vor dem Aufkommen negativer Referenzzinssätze im Euroraum vereinbart wurde, ist vielmehr dahingehend auszulegen, dass sie nur den vom Darlehnsnehmer nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB zu leistenden Zins regeln soll (so auch LG Düsseldorf - Urteil vom 24.06.2020 - 2b O 254/18, juris; bestätigt durch OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.10.2021 - I-5 U 29/21; ebenso LG Hamburg, Urteile vom 04.12.2020 - 318 O 367/19 und 368/19, jeweils juris, zu vergleichbaren Zinsklauseln vor dem Aufkommen negativer Referenzzinssätze; i.E. auch Binder/Ettensberger, WM 2015, 2069, 2071, bezüglich der "Altverträge", bei deren Abschluss die partielle Umkehr der Leistungspflichten kaum vorstellbar gewesen sei und daher regelmäßig nicht in Betracht gezogen worden sei).

    Nicht von Bedeutung für die Auslegung der streitgegenständlichen Zinsgleitklauseln ist die vom klagenden Land behauptete nunmehrige Bankenpraxis und der möglicherweise inzwischen eingetretene Bedeutungswandel des Begriffs "Zins", weil es allein darauf ankommt, wie die Klausel bei Vertragsschluss zu verstehen war (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 24.06.2020 - 2b O 254/18 - juris, Rn. 37).

    Ziff. 1 der Schuldscheindarlehen ist daher zu Gunsten der Beklagten dahingehend auszulegen, dass sie - über die Kapitalüberlassungspflicht hinaus - keine weitergehende Zahlungspflicht trifft (so auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 8.10.2021 - I-5 U 29/21, betreffend die Zurückweisung der Berufung des klagenden Landes gegen das Urteil der 2b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 24.06.2020 - 2b O 254/18).

  • OLG Düsseldorf, 28.10.2021 - 5 U 29/21

    Zahlung negativer Zinsen aus einem Schuldscheindarlehen Zinssatz von 0,013 %

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 17.11.2021 - 14 U 78/20
    Die streitgegenständliche Zinsgleitklausel, die vor dem Aufkommen negativer Referenzzinssätze im Euroraum vereinbart wurde, ist vielmehr dahingehend auszulegen, dass sie nur den vom Darlehnsnehmer nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB zu leistenden Zins regeln soll (so auch LG Düsseldorf - Urteil vom 24.06.2020 - 2b O 254/18, juris; bestätigt durch OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.10.2021 - I-5 U 29/21; ebenso LG Hamburg, Urteile vom 04.12.2020 - 318 O 367/19 und 368/19, jeweils juris, zu vergleichbaren Zinsklauseln vor dem Aufkommen negativer Referenzzinssätze; i.E. auch Binder/Ettensberger, WM 2015, 2069, 2071, bezüglich der "Altverträge", bei deren Abschluss die partielle Umkehr der Leistungspflichten kaum vorstellbar gewesen sei und daher regelmäßig nicht in Betracht gezogen worden sei).

    Ziff. 1 der Schuldscheindarlehen ist daher zu Gunsten der Beklagten dahingehend auszulegen, dass sie - über die Kapitalüberlassungspflicht hinaus - keine weitergehende Zahlungspflicht trifft (so auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 8.10.2021 - I-5 U 29/21, betreffend die Zurückweisung der Berufung des klagenden Landes gegen das Urteil der 2b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 24.06.2020 - 2b O 254/18).

  • BGH, 08.05.2018 - XI ZR 790/16

    Preisklauseln für eine sogenannte Zinscap-Prämie bzw. Zinssicherungsgebühr

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 17.11.2021 - 14 U 78/20
    Zins im Rechtssinne ist die nach der Laufzeit des Darlehens bemessene, gewinn- und umsatzunabhängige Vergütung für die Möglichkeit des Gebrauchs des auf Zeit überlassenen Kapitals (vgl. BGH, Urteil vom 05.06.2018 - XI ZR 790/16, juris, Rn. 44; BGH, Urteil vom 13.05.2014 - XI ZR 405/12, juris, Rn. 43, mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung; K. P. Berger, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2019, § 488 Rn. 154; Saenger, in: Erman, BGB, 16. Aufl. 2020, § 488 Rn. 49).

    Dies gilt allerdings uneingeschränkt nur solange, als solche Regelungen nicht von dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB abweichen (vgl. BGH, Urteil vom 05.06.2018 - XI ZR 790/16, juris, Rn. 44).

  • BGH, 19.04.2018 - III ZR 255/17

    Allgemeine Geschäftsbedingungen: Auslegung einer Wahlleistungsvereinbarung mit

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 17.11.2021 - 14 U 78/20
    Ansatzpunkt für die bei einer Formularklausel gebotene objektive, nicht am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientierende Auslegung ist dabei in erster Linie ihr Wortlaut (vgl. BGH, Urteil vom 19.04.2018 - III ZR 255/17, juris, Rn. 18).

    Äußere Umstände, die zum Vertragsschluss geführt und für einen verständigen und redlichen Vertragspartner Anhaltspunkte für eine bestimmte Auslegung des Vertrags gegeben haben, dürfen berücksichtigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 19.04.2018 - III ZR 255/17, juris, Rn. 18).

  • LG Düsseldorf, 11.03.2020 - 13 O 322/18

    Zum Anspruch auf "negative Zinsen" gegen institutionellen Darlehensgeber bei

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 17.11.2021 - 14 U 78/20
    Auf die Berufung der Beklagten wird das am 11.03.2020 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichter - (13 O 322/18) dahingehend abgeändert, dass die Klage insgesamt abgewiesen wird.

    Das Landgericht hat der Klage - nach vorheriger Übertragung auf den Einzelrichter - mit dem angefochtenen Urteil (veröffentlicht: ZIP 2020, 1954 - 1956) in Höhe von 160.984,67 EUR (einschließlich 2.874,92 EUR vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit dem 15.12.2017 aus 158.109,75 EUR stattgegeben und die weitergehende Klage abgewiesen.

  • BGH, 13.05.2014 - XI ZR 405/12

    Allgemeine Geschäftsbedingungen über ein Bearbeitungsentgelt für Privatkredite

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 17.11.2021 - 14 U 78/20
    Zins im Rechtssinne ist die nach der Laufzeit des Darlehens bemessene, gewinn- und umsatzunabhängige Vergütung für die Möglichkeit des Gebrauchs des auf Zeit überlassenen Kapitals (vgl. BGH, Urteil vom 05.06.2018 - XI ZR 790/16, juris, Rn. 44; BGH, Urteil vom 13.05.2014 - XI ZR 405/12, juris, Rn. 43, mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung; K. P. Berger, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2019, § 488 Rn. 154; Saenger, in: Erman, BGB, 16. Aufl. 2020, § 488 Rn. 49).
  • BGH, 18.06.2019 - XI ZR 768/17

    Entgelte für Bareinzahlungen und Barauszahlungen am Bankschalter

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 17.11.2021 - 14 U 78/20
    Die Auslegung der Klausel, die - bis auf die Höhe des vereinbarten Aufschlags - nicht zwischen den Parteien ausgehandelt worden ist und bei der es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen des klagenden Landes handelt, hat sich nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel danach zu richten, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird (vgl. BGH, Urteil vom 18.06.2019 - XI ZR 768/17, juris, Rn. 39).
  • BGH, 10.06.2008 - XI ZR 211/07

    Rechtsfolgen der Unwirksamkeit einer Zinsänderungsklausel eines auf längere

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 17.11.2021 - 14 U 78/20
    Eine solche Abrede unterliegt als Preisregelung gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB grundsätzlich nicht der Inhaltskontrolle (vgl. BGH, Urteil vom 13.04.2010 - XI ZR 197/09, juris, Rn. 16; BGH, Urteil vom 10.06.2008 - XI ZR 211/07, juris, Rn. 16).
  • LG Hamburg, 04.12.2020 - 318 O 367/19

    Schuldscheindarlehen mit Zinsgleitklausel: Pflicht des Darlehensgebers zur

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 17.11.2021 - 14 U 78/20
    Die streitgegenständliche Zinsgleitklausel, die vor dem Aufkommen negativer Referenzzinssätze im Euroraum vereinbart wurde, ist vielmehr dahingehend auszulegen, dass sie nur den vom Darlehnsnehmer nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB zu leistenden Zins regeln soll (so auch LG Düsseldorf - Urteil vom 24.06.2020 - 2b O 254/18, juris; bestätigt durch OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.10.2021 - I-5 U 29/21; ebenso LG Hamburg, Urteile vom 04.12.2020 - 318 O 367/19 und 368/19, jeweils juris, zu vergleichbaren Zinsklauseln vor dem Aufkommen negativer Referenzzinssätze; i.E. auch Binder/Ettensberger, WM 2015, 2069, 2071, bezüglich der "Altverträge", bei deren Abschluss die partielle Umkehr der Leistungspflichten kaum vorstellbar gewesen sei und daher regelmäßig nicht in Betracht gezogen worden sei).
  • BGH, 09.05.2023 - XI ZR 544/21

    Zur Pflicht zur Zahlung von "Negativzinsen" aus einem Schuldscheindarlehen

    Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner in BKR 2022, 523 veröffentlichten Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:.
  • OLG München, 20.10.2022 - 29 U 2022/21

    Unwirksame AGB-Klauseln bei Altersvorsorgeverträgen

    Denn bei dem Verständnis der Zinsklausel dahin, dass der Vertragspartner der Beklagten die Zahlung negativer Zinsen schuldet, handelt es sich nicht um eine derart fernliegende Auslegung, auch wenn das OLG Düsseldorf eine Zinsgleitklausel, die keine Untergrenze für den Zins bestimmt, nicht in dem Sinne auslegt, dass hierdurch für den Fall, dass sich aus der Klausel rechnerisch ein negativer Zins ergibt, eine Zahlungspflicht des Darlehensgebers vereinbart ist (OLG Düsseldorf BKR 2022, 523, Rz. 45).
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