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   OLG Düsseldorf, 19.06.2008 - I-2 U 95/07   

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https://dejure.org/2008,4532
OLG Düsseldorf, 19.06.2008 - I-2 U 95/07 (https://dejure.org/2008,4532)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.06.2008 - I-2 U 95/07 (https://dejure.org/2008,4532)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 19. Juni 2008 - I-2 U 95/07 (https://dejure.org/2008,4532)
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Volltextveröffentlichungen (9)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2009, 122 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 23.02.1995 - I ZR 15/93

    Abnehmerverwarnung - Schutzrechtsverwarnung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.06.2008 - 2 U 95/07
    Es entspricht gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass die Abmahnung nicht nur dann einen widerrechtlichen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Verwarnten oder seines Zulieferers darstellt, wenn die Verwarnung sachlich unberechtigt ist, sondern gleichermaßen dann, wenn sie sich - selbst bei voller materieller Berechtigung - im sonstigen Inhalt oder der Form nach als unzulässig erweist (GRUR 1995, 424 - Abnehmerverwarnung).

    Letzteres ist bereits bejaht worden für den Fall, dass der Adressat durch die Abmahnung irregeführt wird, z.B. dadurch, dass der Verwarnende in seiner Abmahnung auf ein seiner Rechtsauffassung bestätigendes erstinstanzliches Urteil Bezug nimmt, ohne darüber aufzuklären, dass das betreffende Erkenntnis keine endgültige, d.h. rechtskräftige Entscheidung darstellt, sondern mit Rechtsmitteln angegriffen ist (BGH, GRUR 1995, 424 - Abnehmerverwarnung).

  • BGH, 15.07.2005 - GSZ 1/04

    Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.06.2008 - 2 U 95/07
    In der Entscheidung "Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung" hat der Große Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (GRUR 2005, 882) die besondere Schutzbedürftigkeit des von einer Abnehmerverwarnung getroffenen Wettbewerbers ausdrücklich herausgestellt: .
  • OLG Frankfurt, 08.11.2012 - 6 U 161/11

    Haftung des Anwalts bei unberechtigter Schutzrechtsverwarnung

    Dies gilt ungeachtet davon, dass der Abmahnende sich redlich zu verhalten und insbesondere bei einer Abnehmerverwarnung über diejenigen Umstände aufzuklären hat, die für die Frage seiner Unterwerfung erkennbar relevant sind und in die der Verwarnte keinen Einblick hat, (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2009, 122, juris-Rn. 17).
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