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   OLG Düsseldorf, 20.11.2014 - I-3 W 208/13   

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OLG Düsseldorf, 20.11.2014 - I-3 W 208/13 (https://dejure.org/2014,42595)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.11.2014 - I-3 W 208/13 (https://dejure.org/2014,42595)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20. November 2014 - I-3 W 208/13 (https://dejure.org/2014,42595)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Prüfungsmaßstab im Beschwerdeverfahren gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung aus einem ausländischen Titel; Auslegung des Zinsausspruchs eines italienischen Urteils

  • rechtsportal.de

    Prüfungsmaßstab im Beschwerdeverfahren gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung aus einem ausländischen Titel

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 13.10.2011 - C-139/10

    Prism Investments - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG)

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.11.2014 - 3 W 208/13
    Der Bundesgerichtshof hatte entschieden, dass der Schuldner im Beschwerdeverfahren gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung aus einem ausländischen Titel gegebenenfalls rechtskräftige oder unbestrittene ("liquide") Einwendungen geltend machen könne (BGH NJW 2007, 3432; vgl. auch Senat, NJW-RR 2005, 933, 934), bzw. der Schuldner im Verfahren der Vollstreckbarerklärung nach EuGVVO mit nachträglich entstandenen materiell-rechtlichen Einwendungen gegen den titulierten Anspruch, die weder unstreitig noch rechtskräftig festgestellt sind, nicht gehört werden könne (BGH NJW 2012, 2663 im Anschluss an EuGH, NJW 2011, 3506).

    In seiner Entscheidung - IX ZB 87/11 - vom 10.10.2013 (BeckRS 2013, 18480) hat der Bundesgerichtshof nunmehr die unterschiedliche Behandlung von liquiden und illiquiden Einwendungen aufgegeben: Der Europäische Gerichtshof habe entschieden, dass Art. 45 EuGVVO dahin auszulegen sei, dass er der Versagung oder Aufhebung einer Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung durch ein Gericht, das über einen Rechtsbehelf gemäß Art. 43 oder 44 EuGVVO entschieden habe, aus einem anderen als einem in den Art. 34 und 35 EuGVVO genannten Grund, wie etwa dem, dass der Entscheidung im Ursprungsmitgliedstaat nachgekommen worden sei, entgegen steht (NJW 2011, 3506 Rn. 43).

  • BGH, 14.03.2007 - XII ZB 174/04

    Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel; Rechte des Schuldners im Rahmen eines

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.11.2014 - 3 W 208/13
    Der Bundesgerichtshof hatte entschieden, dass der Schuldner im Beschwerdeverfahren gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung aus einem ausländischen Titel gegebenenfalls rechtskräftige oder unbestrittene ("liquide") Einwendungen geltend machen könne (BGH NJW 2007, 3432; vgl. auch Senat, NJW-RR 2005, 933, 934), bzw. der Schuldner im Verfahren der Vollstreckbarerklärung nach EuGVVO mit nachträglich entstandenen materiell-rechtlichen Einwendungen gegen den titulierten Anspruch, die weder unstreitig noch rechtskräftig festgestellt sind, nicht gehört werden könne (BGH NJW 2012, 2663 im Anschluss an EuGH, NJW 2011, 3506).
  • BGH, 12.07.2012 - IX ZB 267/11

    Vollstreckbarerklärung nach der EuGVVO: Zulässigkeit von nachträglich

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.11.2014 - 3 W 208/13
    Der Bundesgerichtshof hatte entschieden, dass der Schuldner im Beschwerdeverfahren gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung aus einem ausländischen Titel gegebenenfalls rechtskräftige oder unbestrittene ("liquide") Einwendungen geltend machen könne (BGH NJW 2007, 3432; vgl. auch Senat, NJW-RR 2005, 933, 934), bzw. der Schuldner im Verfahren der Vollstreckbarerklärung nach EuGVVO mit nachträglich entstandenen materiell-rechtlichen Einwendungen gegen den titulierten Anspruch, die weder unstreitig noch rechtskräftig festgestellt sind, nicht gehört werden könne (BGH NJW 2012, 2663 im Anschluss an EuGH, NJW 2011, 3506).
  • BGH, 10.10.2013 - IX ZB 87/11

    Vollstreckbarerklärung der Urteile aus einem anderen EU-Land und der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.11.2014 - 3 W 208/13
    In seiner Entscheidung - IX ZB 87/11 - vom 10.10.2013 (BeckRS 2013, 18480) hat der Bundesgerichtshof nunmehr die unterschiedliche Behandlung von liquiden und illiquiden Einwendungen aufgegeben: Der Europäische Gerichtshof habe entschieden, dass Art. 45 EuGVVO dahin auszulegen sei, dass er der Versagung oder Aufhebung einer Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung durch ein Gericht, das über einen Rechtsbehelf gemäß Art. 43 oder 44 EuGVVO entschieden habe, aus einem anderen als einem in den Art. 34 und 35 EuGVVO genannten Grund, wie etwa dem, dass der Entscheidung im Ursprungsmitgliedstaat nachgekommen worden sei, entgegen steht (NJW 2011, 3506 Rn. 43).
  • OLG Düsseldorf, 03.02.2006 - 3 W 23/06

    Zur Vollstreckbarkeitserklärung einer durch polnisches Gericht titulierten

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.11.2014 - 3 W 208/13
    Die Aussetzung des Verfahrens widerspricht grundsätzlich dem Sinn und Zweck der EuGVVO, das Verfahren der Vollstreckbarerklärung zu beschleunigen und dem Gläubiger die Möglichkeit zu geben, einen bereits erwirkten Titel rasch auch im EU-Ausland zu vollstrecken, ohne sich auf langwierige Auseinandersetzungen mit dem Schuldner einlassen zu müssen (vgl. Senat Rpfleger 2006, 262 zu § 45 Abs. 1 EuGVVO, m.N.).
  • BGH, 21.04.1994 - IX ZB 8/94

    Rechtsbeschwerdefähige Entscheidung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.11.2014 - 3 W 208/13
    Andernfalls würde die grenzüberschreitende Urteilsvollstreckung zu stark eingeschränkt (vgl. EuGH, Urteil vom 04.10.1991 - C-183/90 - van Dalfsen/van Loon, Ls zitiert nach juris; BGH NJW 1994, 2156; jew. zu § Art. 38 Abs. 1 EuGVÜ; Geimer/Schütze Art. 46 EuGVVO Rn. 8, mN).
  • BGH, 11.03.2010 - IX ZB 94/07

    Vollstreckung ausländischer Urteile: Berücksichtigung der Aufhebung der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.11.2014 - 3 W 208/13
    Hieraus folgt, dass, ebenso wie ein inländischer Titel eine Vollstreckungsgrundlage insoweit nicht bilden kann, wie er auf ein Rechtsmittel hin aufgehoben worden ist, auch das Urteil eines ausländischen Gerichts - dies ist auch im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen (vgl. BGH NJW 1980, 2022 für das Rechtsbeschwerdeverfahren) - nur insoweit für vollstreckbar erklärt werden kann, als es nicht durch ein ausländisches Rechtsmittelgericht aufgehoben oder modifiziert worden ist (vgl. BGH NJW-RR 2010, 1079, unter Hinweis auf § 27 AVAG), hier also das Urteil des Tribunale di Milano vom 12. März 2010 nur nach dem Berufungsurteil des Corte d "appello di Milano vom 03. Dezember 2013, nämlich mit der Maßgabe, dass die Antragsgegnerin an die Antragstellerin 319.637,54 Euro zuzüglich der gesetzlichen Zinsen ab dem Antrag bis zum Saldo - nicht allerdings, da nicht zugesprochen, Kosten - zu zahlen hat.
  • OLG Düsseldorf, 01.03.2005 - 3 W 335/04

    Beschwerde gegen die Vollstreckbarerklärung eines niederländischen Urteils nach

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.11.2014 - 3 W 208/13
    Der Bundesgerichtshof hatte entschieden, dass der Schuldner im Beschwerdeverfahren gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung aus einem ausländischen Titel gegebenenfalls rechtskräftige oder unbestrittene ("liquide") Einwendungen geltend machen könne (BGH NJW 2007, 3432; vgl. auch Senat, NJW-RR 2005, 933, 934), bzw. der Schuldner im Verfahren der Vollstreckbarerklärung nach EuGVVO mit nachträglich entstandenen materiell-rechtlichen Einwendungen gegen den titulierten Anspruch, die weder unstreitig noch rechtskräftig festgestellt sind, nicht gehört werden könne (BGH NJW 2012, 2663 im Anschluss an EuGH, NJW 2011, 3506).
  • BGH, 05.04.1990 - IX ZB 68/89

    Auslegung eines französischen Urteils hinsichtlich der Zinszahlungspflicht

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.11.2014 - 3 W 208/13
    Ein italienisches Urteil, das dem Kläger gesetzliche Zinsen zuspricht, ist vom dem Gericht des Klauselerteilungsverfahrens ergänzend auszulegen; dabei obliegt dem Gericht die Feststellung und Anwendung italienischen Rechts (BGH, NJW 1990, 3084; OLG Zweibrücken, NJOZ 2005, 2044; Senat RIW 1997, 330).
  • OLG Zweibrücken, 15.12.2004 - 3 W 207/04

    Vollstreckbarerklärung eines italienischen Urteils: Ergänzende Auslegung des

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.11.2014 - 3 W 208/13
    Ein italienisches Urteil, das dem Kläger gesetzliche Zinsen zuspricht, ist vom dem Gericht des Klauselerteilungsverfahrens ergänzend auszulegen; dabei obliegt dem Gericht die Feststellung und Anwendung italienischen Rechts (BGH, NJW 1990, 3084; OLG Zweibrücken, NJOZ 2005, 2044; Senat RIW 1997, 330).
  • EuGH, 04.10.1991 - C-183/90

    Van Dalfsen u.a. / Van Loon u.a.

  • OLG Düsseldorf, 27.11.1996 - 3 W 124/96
  • OLG Düsseldorf, 22.01.2015 - 3 W 221/13

    Vollstreckbarerklärung einer in der Schweiz ergangenen Gerichtsentscheidung

    Für das Exequaturverfahren nach EuGVVO ist inzwischen anerkannt, dass alle nicht von Art. 34 und 35 EuGVVO genannten Einwendungen nicht berücksichtigungsfähig sind (BGH IX ZB 87/11 - vom 10. Oktober 2013 (BeckRS 2013, 18480 im Anschluss an EuGH, NJW 2011, 3506; Senat I-3 W 208/13 vom 20. November 2014).
  • OLG Naumburg, 07.03.2016 - 12 W 121/15

    Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Titels: Berücksichtigungsfähigkeit des

    Dem ist die Rechtsprechung in der Bundesrepublik Deutschland nunmehr in vollem Umfang gefolgt (z. B. BGH Beschluss vom 10. Oktober 2013, IX ZB 87/11; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20. November 2014, 3 W 208/13; Beschluss vom 1. September 2015, 3 W 95/15; jeweils zitiert nach Juris).
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